Legislator · Kanton Zürich · Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
181.20 CH-ZH

Art. 31 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (39 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 : Synodalwahlverordnung

1 Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.

2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefoch-

tenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffent-

lichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.

3 Der Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der

amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl.

Legitimation

Frist

← Art. 30 : Synodalwahlverordnung Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung) Art. 32 : Synodalwahlverordnung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →