181.20
CH-ZH
Art. 31 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 31 : Synodalwahlverordnung
1 Die Rekursfrist beträgt fünf Tage.
2 Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefoch-
tenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffent-
lichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme.
3 Der Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der
amtlichen Veröffentlichung des Ergebnisses der Wahl.
Legitimation
Frist