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Art. 24 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 24 : Synodalwahlverordnung

1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen-

rat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält die

Ergebnisse der Wahlen.

2 Die Kirchensynode entscheidet an ihrer konstituierenden Ver-

sammlung über die gegen die Wahlen erhobenen Rechtsmittel und

erwahrt die Ergebnisse der Wahlen.

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