181.20
CH-ZH
Art. 24 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 24 : Synodalwahlverordnung
1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen-
rat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält die
Ergebnisse der Wahlen.
2 Die Kirchensynode entscheidet an ihrer konstituierenden Ver-
sammlung über die gegen die Wahlen erhobenen Rechtsmittel und
erwahrt die Ergebnisse der Wahlen.