Legislator Swiss Legal AI Agent Kanton Zürich · Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
181.20 CH-ZH

Art. 26 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (39 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 : Synodalwahlverordnung

1 Auf die Ersatzwahl finden die Bestimmungen über die Er-

neuerungswahlen der Kirchensynode Anwendung. Vorbehalten bleibt

die stille Wahl gemäss § 27 dieser Verordnung.

2 Erfolgt der Rücktritt weniger als sechs Monate vor den Erneue-

rungswahlen der Kirchensynode, findet keine Ersatzwahl statt.

← Art. 25 : Synodalwahlverordnung Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung) Art. 27 : Synodalwahlverordnung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →