181.20
CH-ZH
Art. 26 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 26 : Synodalwahlverordnung
1 Auf die Ersatzwahl finden die Bestimmungen über die Er-
neuerungswahlen der Kirchensynode Anwendung. Vorbehalten bleibt
die stille Wahl gemäss § 27 dieser Verordnung.
2 Erfolgt der Rücktritt weniger als sechs Monate vor den Erneue-
rungswahlen der Kirchensynode, findet keine Ersatzwahl statt.