181.20
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 13 : Synodalwahlverordnung
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1 Auf dem Wahlvorschlag wird für jede vorgeschlagene Per- c. Gestaltung
son aufgeführt
a. Name, Vorname und Geschlecht,
b. Geburtsdatum,
c. Beruf,
d. Angabe gemäss § 12 Abs. 3 dieser Verordnung,
e. Adresse,
f. Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Kirchensynode schon
bisher angehört hat.
2 Zudem kann auf dem Wahlvorschlag der Rufname angegeben
werden.
3 Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen,
Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift
hinzu.
4 Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen
werden.