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Art. 13 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 13 : Synodalwahlverordnung

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1 Auf dem Wahlvorschlag wird für jede vorgeschlagene Per- c. Gestaltung

son aufgeführt

a. Name, Vorname und Geschlecht,

b. Geburtsdatum,

c. Beruf,

d. Angabe gemäss § 12 Abs. 3 dieser Verordnung,

e. Adresse,

f. Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Kirchensynode schon

bisher angehört hat.

2 Zudem kann auf dem Wahlvorschlag der Rufname angegeben

werden.

3 Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen,

Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift

hinzu.

4 Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen

werden.

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