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181.20 CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 12 : Synodalwahlverordnung

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1 Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wähl-

bare Personen genannt sein, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind.

2 Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort nur

einmal genannt sein.

3 Vorgeschlagene erklären auf dem entsprechenden Wahlvorschlag

unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Ange-

stellter im Dienste einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen.

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Synodalwahlverordnung

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