181.20
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 12 : Synodalwahlverordnung
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1 Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wähl-
bare Personen genannt sein, als im Wahlkreis Sitze zu besetzen sind.
2 Jede Person darf höchstens auf einem Wahlvorschlag und dort nur
einmal genannt sein.
3 Vorgeschlagene erklären auf dem entsprechenden Wahlvorschlag
unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Ange-
stellter im Dienste einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen.
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Synodalwahlverordnung