181.20
CH-ZH
Art. 28 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 28 : Synodalwahlverordnung
1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen- d. Erwahrung
rat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält das
Ergebnis der Wahl.
2 Die Kirchensynode entscheidet über die gegen die Wahl erhobe-
nen Rechtsmittel und erwahrt das Ergebnis der Wahl.
5. Abschnitt: Rechtsschutz