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Art. 28 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 28 : Synodalwahlverordnung

1 Nach Abschluss des Wahlverfahrens erstattet der Kirchen- d. Erwahrung

rat der Kirchensynode Antrag und Bericht. Der Bericht enthält das

Ergebnis der Wahl.

2 Die Kirchensynode entscheidet über die gegen die Wahl erhobe-

nen Rechtsmittel und erwahrt das Ergebnis der Wahl.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

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