181.20
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 5 : Synodalwahlverordnung
Als Mitglied der Kirchensynode ist wählbar, wer die Voraus- Wohnsitz
setzungen gemäss Art. 20 Abs. 2 KO erfüllt und Wohnsitz im Kanton
Zürich hat.