181.20
CH-ZH
Art. 23 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 23 : Synodalwahlverordnung
Beim zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für den
ersten Wahlgang mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten
a. Die Anordnung des zweiten Wahlganges wird mindestens 22 Tage
vor dem Wahlgang amtlich veröffentlicht.
b. Das Vorverfahren gemäss §§ 11–17 dieser Verordnung findet nicht
statt. Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigten
erhalten einen leeren Wahlzettel.
c. Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang
nicht zur Wahl standen.
d. Entscheidend ist das relative Mehr.