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Art. 23 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 23 : Synodalwahlverordnung

Beim zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für den

ersten Wahlgang mit folgenden Abweichungen und Besonderheiten

a. Die Anordnung des zweiten Wahlganges wird mindestens 22 Tage

vor dem Wahlgang amtlich veröffentlicht.

b. Das Vorverfahren gemäss §§ 11–17 dieser Verordnung findet nicht

statt. Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigten

erhalten einen leeren Wahlzettel.

c. Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang

nicht zur Wahl standen.

d. Entscheidend ist das relative Mehr.

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