181.20
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 17 : Synodalwahlverordnung
1 Die Bezirkskirchenpflegen informieren in geeigneter Weise
über die Wahlen in die Kirchensynode. Sie unterstützen und koordi-
nieren die Erstellung der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten. Sie beachten dabei die Wahl- und Abstim-
mungsfreiheit.
2 Sie tragen dazu bei, dass Wahlvorschläge in demokratischer Weise
zustande kommen.
Bezirkskirchen-
pflegen
Wahlzettel
4. Abschnitt: Wahlen