Legislator · Kanton Zürich · Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
181.20 CH-ZH

Art. 17 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (39 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 : Synodalwahlverordnung

1 Die Bezirkskirchenpflegen informieren in geeigneter Weise

über die Wahlen in die Kirchensynode. Sie unterstützen und koordi-

nieren die Erstellung der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung der

örtlichen Gegebenheiten. Sie beachten dabei die Wahl- und Abstim-

mungsfreiheit.

2 Sie tragen dazu bei, dass Wahlvorschläge in demokratischer Weise

zustande kommen.

Bezirkskirchen-

pflegen

Wahlzettel

4. Abschnitt: Wahlen

← Art. 16 : Synodalwahlverordnung Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung) Art. 18 : Synodalwahlverordnung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →