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181.20 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 9 : Synodalwahlverordnung

1 Der Kirchenrat ordnet die Erneuerungswahlen und Ersatz-

wahlen in die Kirchensynode unter Berücksichtigung der kantonalen

Wahl- und Abstimmungstermine an.

2 Die Anordnung wird mindestens sieben Wochen vor dem Wahl-

tag amtlich veröffentlicht.

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