181.20
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 9 : Synodalwahlverordnung
1 Der Kirchenrat ordnet die Erneuerungswahlen und Ersatz-
wahlen in die Kirchensynode unter Berücksichtigung der kantonalen
Wahl- und Abstimmungstermine an.
2 Die Anordnung wird mindestens sieben Wochen vor dem Wahl-
tag amtlich veröffentlicht.