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Art. 16 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 16 : Synodalwahlverordnung

1 Der Kirchenrat veröffentlicht die Namen der vorgeschla-

genen Personen geordnet nach Wahlkreisen und in alphabetischer

Reihenfolge amtlich und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen

welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder

neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.5

2 Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht

mehr verändert werden.

3 Der Kirchenrat prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.

4 Die Namen der definitiv Vorgeschlagenen werden amtlich ver-

öffentlicht.

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