181.20
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 16 : Synodalwahlverordnung
1 Der Kirchenrat veröffentlicht die Namen der vorgeschla-
genen Personen geordnet nach Wahlkreisen und in alphabetischer
Reihenfolge amtlich und setzt eine Frist von sieben Tagen an, binnen
welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder
neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.5
2 Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht
mehr verändert werden.
3 Der Kirchenrat prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.
4 Die Namen der definitiv Vorgeschlagenen werden amtlich ver-
öffentlicht.