181.20
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)
: Synodalwahlverordnung
Art. 11 : Synodalwahlverordnung
1 Der Kirchenrat setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine
Frist von 40 Tagen an, binnen welcher Wahlvorschläge bei ihm einge-
reicht werden können.
2 Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.