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Art. 11 : Verordnung über die Wahl der Kirchensynode (Synodalwahlverordnung)

: Synodalwahlverordnung
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Art. 11 : Synodalwahlverordnung

1 Der Kirchenrat setzt mit amtlicher Veröffentlichung eine

Frist von 40 Tagen an, binnen welcher Wahlvorschläge bei ihm einge-

reicht werden können.

2 Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.

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