Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, die von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien bearbeitet werden (KGSG) (LPDPPOL)

31 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (31)

Statutory Text (31 Provisions)

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Die vorliegende Gesetzgebung schützt die Grundrechte, insbesondere die Persönlichkeit und die Privatsphäre von Personen, deren Daten von der Kantonspolizei oder, im Rahmen von Delegationen oder Zusammenarbeiten, von den Gemeindepolizeien (nachfolgend Polizei) bearbeitet werden.

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1. Das Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten, die für die Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten sowie für die Schutz- und Sicherheitsaufgaben der Polizei im Allgemeinen nützlich sind.

2. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind das Datenschutzgesetz vom 9. März 1987 (DSG) und die zugehörige Verordnung über den Datenschutz (VDSG) anwendbar.

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Die gesetzlichen Bestimmungen finden keine Anwendung auf die temporäre Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie beispielsweise im Rahmen einer einzelnen laufenden Ermittlung oder bei persönlichen Notizen der Beamten sowie in den durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen erfolgt.

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Als vertraulich gilt eine Information, die in gutem Glauben von jemandem, der ein berechtigtes Interesse an der Anonymität hat, an die Polizei übermittelt wird.

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Als Informationsbericht gilt die Gesamtheit der Personendaten, die sich auf den Ruf und das Verhalten einer Person beziehen und von der Polizei auf Verlangen einer Behörde erstellt werden.

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1 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei nicht von den Grundsätzen der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten abweichen.

2 Sie erstellt weder personenbezogene Profile für künftige Zwecke, noch erteilt sie Vorankündigungen.

II. Ausnahmen von den Grundsätzen der Datenbearbeitung

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1 Wenn die dienstlichen Erfordernisse es verlangen, kann die Polizei vom Grundsatz der Datenerhebung bei der betroffenen Person abweichen, wobei ein verhältnismässiges Gleichgewicht zwischen dem der Person entstehenden Schaden und dem verfolgten Zweck zu wahren ist.

2 Personendaten über politische Meinungen, religiöse oder andere Überzeugungen sowie über die Gesundheit und das Sexualleben dürfen erhoben und gespeichert werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Polizeigesetz erforderlich sind.

3 Die rechtmässige Ausübung der verfassungsmässig garantierten Rechte darf für sich allein nicht Gegenstand der Erhebung und Speicherung zu präventiven Informationszwecken sein.

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Vertrauliche Informationen sind so zu verarbeiten, dass alle betroffenen Interessen angemessen gewahrt werden.

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1 Aus den Polizeiberichten muss der Grad der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen ersichtlich sein.

2 Sie erwähnen auch die Methoden der Ermittlung und der Erhebung der verwendeten Daten, es sei denn, übergeordnete öffentliche oder private Interessen stehen dem entgegen.

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1 Die kantonalen Strafjustiz- und Strafverwaltungsbehörden übermitteln der Kantonspolizei eine Kopie ihrer Entscheide.

2 Das Kommando der Kantonspolizei vereinbart mit den anderen Verwaltungsbehörden die Übermittlung der Entscheide nach Massgabe ihrer Bedürfnisse.

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Auf begründetes Ersuchen übermittelt die Polizei den Strafverfolgungsbehörden alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen betreffend die betroffene Person.

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1 Allen anderen Gerichts- und Verwaltungsbehörden dürfen ausschliesslich diejenigen Informationen übermittelt werden, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

2 Die Polizei berücksichtigt die Relevanz jedes Datums im Verhältnis zu den zu schützenden Interessen.

3 Im Antrag auf Auskunft hat die Verwaltungsbehörde die gesetzliche Grundlage und die Art oder den Katalog der angeforderten Daten anzugeben.

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Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Edition von Urkunden und die Zeugeneinvernahme von Beamten.

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1 Die Übermittlung von Personendaten an andere Kantone, Staaten oder an Behörden und Dienststellen des Bundes ist zulässig, wenn

a) der Empfänger der Übermittlung eine Polizeibehörde eines anderen Kantons, des Bundes oder eines anderen Staates ist;

b) sie der Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe dient.

2 Vorbehalten bleiben die internationalen und interkantonalen Vereinbarungen sowie die Bundesgesetzgebung über die strafrechtliche Rechtshilfe.

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Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Gemeindepolizei richtet sich nach dem Polizeigesetz.

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1 Die Polizei darf Personendaten nur gestützt auf eine gesetzliche Pflicht oder mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person an Private übermitteln.

2 Die Einwilligung der betroffenen Person verpflichtet die Polizei nicht zur Übermittlung von Auskunftsberichten und Daten nach Artikel 7 Absatz 2 an Private oder zur privaten Nutzung.

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1 Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist.

2 Insbesondere

a) Daten über straflose Delikte werden nicht länger als ein Jahr nach Eintritt der absoluten Verjährung der Strafbarkeit aufbewahrt;

b) Akten der Kriminalpolizei werden fünf Jahre nach ihrer Erstellung aufbewahrt, zehn Jahre, wenn es sich um Verbrechen handelt, und in jedem Fall mindestens ein Jahr über die absolute Verjährung der Straftat hinaus;

c) Informationsberichte werden fünf Jahre nach ihrer Erstellung aufbewahrt.

3 Die Fristen nach Abs. 2 können für laufende Ermittlungen, gesuchte oder vermisste Personen oder aus anderen besonderen Gründen, namentlich der Kontinuität, überschritten werden. Der Grund muss aus den aufbewahrten Akten hervorgehen.

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Die Kommando der Kantonspolizei ist die verantwortliche Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 des Datenschutzgesetzes (DSG) für die Bearbeitung der polizeilichen Personendaten.

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1. Die Mitglieder des Polizeikorps gelten als teilnehmende Organe.

2. Sie dürfen die in den Polizeiarchiven enthaltenen Personendaten im streng notwendigen Mass für ihre Dienstpflichten verwenden (Art. 4 Abs. 6 DSG).

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1. Die Kantonspolizeikommandostelle führt ein Register der in ihrem Besitz befindlichen Datensammlungen.

2. Das Register der Datensammlungen der Polizei ist nicht öffentlich.

3. Es wird im Zentralen kantonalen Register der Datensammlungen erwähnt.

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1 Der Kommandant der Kantonspolizei führt ein Verzeichnis der Datenbearbeitungen der teilnehmenden Organe.

2 Das Verzeichnis muss den Nutzer und das Datum ausweisen.

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Jede Person kann beim Kommando der Kantonspolizei Auskunft über die sie betreffenden, von der Polizei bearbeiteten Daten verlangen.

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1 Das Gesuch ist schriftlich an das Kommando der Kantonspolizei einzureichen.

2 Es muss folgende Angaben enthalten

a) Name, Vorname und Geburtsdatum der betroffenen Person;

b) die Adresse;

c) eine summarische Angabe der Daten, auf die zugegriffen werden soll.

3 Dem Gesuch ist eine Kopie eines Ausweises beizulegen.

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1 Das Kommando der Kantonspolizei antwortet mit einem förmlichen Entscheid.

2 Es kann die Datenübermittlung einschränken, verweigern oder aufschieben, wenn

a) die Gefahr der Kollusion oder der Flucht im Rahmen eines Strafverfahrens besteht;

b) die überwiegenden Interessen von Ermittlern, Opfern oder bedrohten Drittpersonen dies erfordern;

c) die Datenübermittlung laufenden Ermittlungen ernsthaften oder irreparablen Schaden zufügen könnte;

d) die Daten der Geheimhaltungspflicht unterliegen, die mit ausländischen oder anderen kantonalen Behörden vereinbart wurde.

3 Die Antwort muss hervorheben, dass sie nicht als Leumundszeugnis oder Strafregisterauszug gilt und sich ausschliesslich auf die von der Tessiner Kantonspolizei registrierten Fakten bezieht.

3. Personendaten, die von Organen anderer Kantone erhalten wurden

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Sofern das Gesuch Informationen betrifft, die von Organen anderer Kantone, des Bundes oder anderer Staaten stammen, beschränkt sich die Antwort ausschliesslich auf die von der Polizei verarbeiteten Daten, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ein Einschränkungs- oder Verweigerungsgrund nach Artikel 24 Absatz 2 vorliegt.

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Nur die Aufsichts- und Beschwerdeinstanzen dürfen im Rahmen der Artikel 27 und 31 die polizeilichen Datenarchive einsehen.

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[1] Der kantonale Datenschutzbeauftragte übt gegenüber der Bearbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei die ihm durch das Datenschutzgesetz zugewiesenen Befugnisse aus.

[1] Art. geändert durch Gesetz vom 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 – BU 2008, 549.

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Die Verfahren betreffend das Zugangsrecht sowie die Informationsberichte an andere Behörden sind kostenfrei.

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Für Auskünfte an Dritte sowie bei wiederholten oder besonders aufwändigen Anfragen zur Bearbeitung der Antwort wird eine Kanzleigebühr erhoben.

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[2] **1 Anzeige und Empfehlung**

1. Die betroffene Person kann widerrechtliche Bearbeitungen der kantonalen Datenschutzbeauftragten melden.

2. Ergibt sich aus den Abklärungen, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt worden sind, empfiehlt die oder der Beauftragte der Kantonspolizeikommandantin oder dem Kantonspolizeikommandanten, die Bearbeitung zu ändern oder einzustellen. Sie oder er informiert die betroffene Person und das zuständige Departement über die Empfehlung.

3. Wird eine Empfehlung der oder des Beauftragten ganz oder teilweise abgelehnt oder nicht befolgt, erlässt die Kantonspolizeikommandantin oder der Kantonspolizeikommandant eine formelle Verfügung. Diese wird der betroffenen Person und der oder dem Beauftragten mitgeteilt.

[2] Art. geändert durch Gesetz vom 23.6.2008; in Kraft seit 1.10.2008 – ABl 2008, 549.

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[3] 1 Gegen Entscheide des Kommandos der Kantonspolizei können die betroffene Person und der Kantonale Datenschutzbeauftragte bei der Kantonalen Datenschutz- und Transparenzkommission Beschwerde führen.

2 Nur der Präsident der Kantonalen Datenschutz- und Transparenzkommission hat im Rahmen der Beschwerdeinstruktion freien Zugang zu den Polizeiarchiven. Er schützt insbesondere die Anonymität, sofern rechtmässig, vertraulicher Informationsquellen.

3 Die Entscheide der Kommission sind beim Kantonalen Verwaltungsgericht anfechtbar. Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person, das Kommando der Kantonspolizei und der Kantonale Datenschutzbeauftragte.

III. Inkrafttreten (BU 2000, 385)

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wird dieses Gesetz, zusammen mit seiner Anlage zur Änderung anderer Gesetze, im Amtsblatt der Gesetze und der Exekutivakte des Kantons Tessin veröffentlicht.

Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten fest. [4]

Veröffentlicht im BU 2000, 379.

[3] Art. geändert durch Gesetz vom 29.5.2017; in Kraft seit 21.7.2017 – BU 2017, 228; frühere Änderung: BU 2008, 549.

[4] Inkrafttreten: 1. Januar 2001 – BU 2000, 386.

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