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163.150 LPDPPOLKGSGLPDpol CH-TI

Art. 3 LPDPpol Gesetz über den Schutz der Personendaten, die von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien bearbeitet werden (LPDPpol)

LPDPpol
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Art. 3 LPDPpol

Die gesetzlichen Bestimmungen finden keine Anwendung auf die temporäre Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sie beispielsweise im Rahmen einer einzelnen laufenden Ermittlung oder bei persönlichen Notizen der Beamten sowie in den durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen erfolgt.

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