163.150
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Art. 18 LPDPpol Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, die von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien bearbeitet werden (LPDPpol)
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Art. 18 LPDPpol
Die Kommando der Kantonspolizei ist die verantwortliche Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 des Datenschutzgesetzes (DSG) für die Bearbeitung der polizeilichen Personendaten.