163.150
LPDPPOLKGSGLPDpol
CH-TI
Art. 4 LPDPpol Gesetz über den Schutz der Personendaten, die von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien bearbeitet werden (LPDPpol)
LPDPpol
Art. 4 LPDPpol
Als vertraulich gilt eine Information, die in gutem Glauben von jemandem, der ein berechtigtes Interesse an der Anonymität hat, an die Polizei übermittelt wird.