Legislator · Kanton Tessin · Gesetzessammlung
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163.150 LPDPPOLKGSGLPDpol CH-TI

Art. 4 LPDPpol Gesetz über den Schutz der Personendaten, die von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien bearbeitet werden (LPDPpol)

LPDPpol
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Art. 4 LPDPpol

Als vertraulich gilt eine Information, die in gutem Glauben von jemandem, der ein berechtigtes Interesse an der Anonymität hat, an die Polizei übermittelt wird.

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