163.150
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CH-TI
Art. 11 LPDPpol Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, die von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien bearbeitet werden (LPDPpol)
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Art. 11 LPDPpol
Auf begründetes Ersuchen übermittelt die Polizei den Strafverfolgungsbehörden alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen betreffend die betroffene Person.