163.150
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Art. 26 LPDPpol Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten, die von der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien bearbeitet werden (LPDPpol)
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Art. 26 LPDPpol
Nur die Aufsichts- und Beschwerdeinstanzen dürfen im Rahmen der Artikel 27 und 31 die polizeilichen Datenarchive einsehen.