Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Verordnung zum Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Tessin und das Gemeindebürgerrecht (VBG) (RLCCIT)

34 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (34)

Statutory Text (34 Provisions)

RLCCit

1 Der Eidgenosse, der die kantonale Staatsbürgerschaft und das Gemeindebürgerrecht auf dem ordentlichen Weg beantragen möchte, reicht sein Gesuch beim Gemeinderat des Wohnorts unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Formulars ein.

2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizufügen

a) individueller Zivilstandsausweis des Gesuchstellers (unverheiratet) oder Familienausweis des Gesuchstellers (verheiratet) oder Partnerschaftsausweis des Gesuchstellers (in eingetragener Partnerschaft), ausgestellt vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsamt vor weniger als 6 Monaten;

b) Wohnsitzbescheinigungen, welche die gesetzlichen Wohnsitzfristen im Kanton und in der Gemeinde belegen;

c) Privatauszug aus dem eidgenössischen Strafregister;

d) Erklärung des Betreibungsamtes über allfällige laufende Betreibungs- oder Konkursverfahren und bereits ausgestellte Verlustscheine;

e) Erklärungen über die Zahlung der Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern und die Abwesenheit offener Steuerrückstände;

f) Erklärungen der zuständigen Behörden über die allfällige Gewährung von Sozialhilfeleistungen betreffend die letzten 10 Jahre; [1]

g) letzte rechtskräftige Veranlagungsverfügung;

h) Nachweise über die Kenntnisse der italienischen Sprache gemäss Artikel 3 oder eine von der kantonalen Behörde erteilte Dispensation;

i) Nachweise über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildung während der letzten 10 Jahre; [2]

j) Bescheinigung über die Zuweisung der elterlichen Sorge für Gesuchsteller oder minderjährige Kinder, die im Gesuch enthalten sind, sofern die elterliche Sorge nicht gemeinsam von den Eltern ausgeübt wird;

k) jedes weitere im amtlichen Formular angegebene Dokument.

3 Die Dokumente gemäss den Buchstaben b), f) und i) müssen neueren Datums sein und sind je nach den Umständen bis zum Abschluss des Verfahrens zu aktualisieren.

[1] Buchst. geändert durch R 2.6.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - BU 2021, 184.

[2] Buchst. geändert durch R 2.6.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - BU 2021, 184.

RLCCit

1 Nach Erhalt des Gesuchs beschafft die Gemeinde durch ihre Dienste, die Kantonspolizei und gegebenenfalls durch andere öffentliche Ämter alle Informationen, die geeignet sind, ein vollständiges und aktuelles Bild der Persönlichkeit des Gesuchstellers und der Mitglieder seiner Familie zu vermitteln, insbesondere in Bezug auf die Integration in die Tessiner Gemeinschaft, namentlich

– die Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

– die Achtung der Werte der Kantonsverfassung;

– die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben;

– die Pflege von Beziehungen zu Tessiner Bürgern;

– die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Erwerb einer Ausbildung.

2 Das Ergebnis dieser Abklärungen ist im entsprechenden amtlichen Formular anzugeben.

RLCCit

1 Im Rahmen dieser Abklärungen muss der Gesuchsteller den Nachweis erbringen, dass er die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der italienischen Sprache gemäss den Kriterien von Artikel 6 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV) für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger besitzt.

2 Die mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse der italienischen Sprache gelten als nachgewiesen, wenn der Gesuchsteller

a) Italienisch als Muttersprache spricht und schreibt;

b) mindestens 5 Jahre die obligatorische Tessiner Schule besucht oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in italienischer Sprache an einer Tessiner Schule gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 3 beziehungsweise 80 und folgende des Schulgesetzes vom 1. Februar 1990 abgeschlossen hat, oder [3]

c) ein Zertifikat vorlegt, das die gemäss Artikel 6 Absatz 1 BüV erforderlichen Sprachkenntnisse bescheinigt und auf einem Sprachtest basiert, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

3 Das Departement für Bildung, Kultur und Sport (DECS) äussert sich in Zweifelsfällen zur Gleichwertigkeit der an Privatschulen mit Sitz im Tessin absolvierten Ausbildung beziehungsweise berät zur Gleichwertigkeit der Ausbildung in italienischer Sprache, die an Schulen im italienischsprachigen Graubünden oder im Ausland absolviert wurde.

[3] Buchstabe geändert durch R 2.6.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - AS 2021, 184.

RLCCit

1 Nachdem das Verfahren nach Artikel 9 des Gesetzes durchgeführt wurde, unterbreitet der Gemeinderat (Municipio) dem Gesetzgebungsorgan (Legislativorgan) in der Regel innerhalb von sechs Monaten per Botschaft den Antrag auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts; der Entscheid des Legislativorgans ist dem Gesuchsteller mitzuteilen, zu begründen und mit Rechtsmitteln und Rechtsmittelfristen zu versehen.

2 Die Ablehnung der Erteilung durch das Legislativorgan muss auf einem negativen Antrag in einer Botschaft des Gemeinderats oder in einem Kommissionsbericht beruhen. Mangels solcher Akten geht der Gegenstand im Falle einer Ablehnung an den Gemeinderat zurück, damit dieser eine neue Botschaft mit einem negativen Antrag verabschiedet.

3 Im Falle einer zweiten Pattsituation gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes wird wie in den Absätzen 1 und 2 verfahren.

4 Im Verfahren ist dem Gesuchsteller das Recht auf Anhörung gemäss Artikel 34 des Gesetzes zu gewährleisten; ausserdem sind die Grundsätze des Datenschutzes gemäss Artikel 34a des Gesetzes und Artikel 22 dieser Verordnung zu beachten.

RLCCit

[4] 1 Ausländer, die die kantonale Staatsbürgerschaft und das Gemeindebürgerrecht auf ordentlichem Wege und damit die schweizerische Staatsbürgerschaft beantragen möchten, reichen das Gesuch beim Gemeinderat des Wohnortes ein. Dabei verwenden sie das entsprechende amtliche Formular und beschaffen die Unterlagen in der folgenden Reihenfolge

1. falls erforderlich, das Sprachzertifikat Italienisch gemäss Absatz 2 Buchstabe a);

2. falls erforderlich, die Bescheinigung über den Besuch und das Bestehen der Prüfung des Kurses über die Kenntnisse des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontextes der Schweiz und des Tessins gemäss Absatz 2 Buchstabe b);

3. das Zivilstandsdokument gemäss Absatz 2 Buchstabe c);

4. die Erklärung des Migrationsamtes gemäss Absatz 2 Buchstabe d);

5. alle weiteren Dokumente gemäss Absatz 2 Buchstaben e) - p).

2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen

a) «CELI»- oder «fide»-Zertifikate über die Kenntnis der italienischen Sprache oder eine Befreiung, die von der zuständigen kantonalen Behörde gemäss Artikel 7 erteilt wurde;

b) Originalbescheinigung über den Kursbesuch an einer akkreditierten Tessiner Schule bzw. das Bestehen der Prüfung über die Kenntnisse des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontextes der Schweiz und des Tessins oder Nachweise über den Schulbesuch oder eine Befreiung, die von der zuständigen kantonalen Behörde gemäss Artikel 7 erteilt wurde;

c) Bestätigung des für ausländische Bürger oder Staatenlose registrierten Zivilstands (unverheirateter Gesuchsteller) oder Familienausweis (verheirateter Gesuchsteller) oder Bescheinigung der eingetragenen Partnerschaft (Gesuchsteller in eingetragener Partnerschaft), ausgestellt vom zuständigen Zivilstandsamt vor weniger als 6 Monaten;

d) Bescheinigung des Migrationsamtes, welche die Arten und Dauern der vom Gesuchsteller während der gesetzlichen Aufenthaltsfristen in der Schweiz besessenen Ausländerbewilligungen bestätigt (Formular 11);

e) Kopie der gültigen Ausländerbewilligung C;

f) Kopie eines gültigen nationalen Ausweises (Reisepass, Identitätskarte, Reiseausweis für Flüchtlinge, Reisepass für Ausländer ohne nationale Dokumente, gegebenenfalls nationale Ersatzdokumente);

g) Wohnsitzbescheinigungen, welche die in der Schweiz, im Kanton Tessin und in der Gemeinde verbrachten gesetzlichen Aufenthaltsfristen belegen;

h) Privatauszug aus dem eidgenössischen Strafregister (ab 12 Jahren auch für die in das Verfahren einbezogenen Kinder);

i) Selbstbescheinigung über die strafrechtlichen Integrationskriterien (Formular 8) (ab 16 Jahren auch für die in das Verfahren einbezogenen Kinder);

j) Erklärung des zuständigen Betreibungsamtes über allfällige laufende Betreibungs- oder Konkursverfahren und allfällige bereits ausgestellte Verlustscheine (ab 12 Jahren auch für die in das Verfahren einbezogenen Kinder);

k) Erklärungen über die Zahlung der Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern und das Fehlen offener Rückstände (Formulare 2 und 3) (ab 18 Jahren);

l) Erklärung der zuständigen Behörden über die allfällige Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen in den letzten 10 Jahren (Formular 10);

m) letzte rechtskräftige Veranlagungsverfügung;

n) Bescheinigungen über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Arbeitserklärung oder Arbeitsvertrag, AI-Entscheid, Anmeldung bei der Arbeitslosigkeit, Pensionsentscheid, Handelsregisterauszug und AHV-Eintrag für Selbstständige usw.) oder einer Ausbildung (Schulbesuchsbestätigung) in den letzten 10 Jahren;

o) Bescheinigung über die Zuweisung der elterlichen Sorge für Gesuchsteller oder minderjährige Kinder, die im Antrag enthalten sind, sofern die elterliche Sorge nicht gemeinsam von den Eltern ausgeübt wird;

p) jedes andere im amtlichen Formular angegebene Dokument.

3 Alle Dokumente müssen neu ausgestellt sein und sind je nach Umständen bis zum Abschluss des Verfahrens zu aktualisieren.

[4] Art. geändert durch R 2.6.2021; in Kraft seit 1.9.2021 – BU 2021, 184.

RLCCit

1 Nach Eingang des Gesuchs beschafft sich der Gemeinderat mittels seiner Dienste, der Kantonspolizei und gegebenenfalls jeder anderen öffentlichen Stelle alle Informationen, die geeignet sind, ein vollständiges und aktuelles Bild der Persönlichkeit des Gesuchstellers und der Mitglieder seiner Familie zu vermitteln, insbesondere in Bezug auf die Beeinträchtigung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, die Integration in die schweizerische und tessinische Gemeinschaft, namentlich

– die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

– die Achtung der Werte der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung;

– die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben;

– die Pflege von Beziehungen zu schweizerischen und tessinischen Bürgern;

– die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Erwerb einer Ausbildung;

– die Förderung und Unterstützung der Integration des Ehegatten und der minderjährigen Kinder, die seiner elterlichen Sorge unterstehen.

2 Das Ergebnis dieser Abklärungen ist im entsprechenden amtlichen Formular anzugeben.

RLCCit

[5] 1 Im Rahmen dieser Abklärungen muss der Gesuchsteller

– den Nachweis erbringen, dass er die mündlichen und schriftlichen Italienischkenntnisse gemäss den Kriterien von Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) besitzt;

– den Nachweis erbringen, dass er einen bei einer der vom DECS im Rahmen der nachobligatorischen Ausbildung bezeichneten Schulen organisierten Kurs besucht und einen Test über seine Kenntnisse des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontextes der Schweiz und des Tessins bestanden hat.

2 Die mündlichen und schriftlichen Italienischkenntnisse gelten als nachgewiesen, wenn der Gesuchsteller

a) Italienisch als Muttersprache spricht und schreibt;

b) die obligatorische Tessiner Schule während mindestens fünf Jahren besucht oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in italienischer Sprache an einer Tessiner Schule gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 3 beziehungsweise Artikel 80 ff. des Schulgesetzes vom 1. Februar 1990 abgeschlossen hat, oder

c) ein Zeugnis vorlegt, das die gemäss Artikel 6 Absatz 1 BüV erforderlichen Sprachkenntnisse bescheinigt und auf einem Sprachtest basiert, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

3 Der Ausländer, der im Tessin mindestens 5 Jahre obligatorische Ausbildung (ausgenommen Kindergarten) und/oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II an einer Tessiner Schule gemäss Artikel 4 beziehungsweise Artikel 80 ff. des Schulgesetzes vom 1. Februar 1990 besucht hat, ist vom Besuch des Kurses und vom Test über die Kenntnisse des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontextes der Schweiz und des Tessins befreit.

4 Der Ausländer, der die Kriterien von Absatz 3 nicht erfüllt, aber im Tessin einen Abschluss der Sekundarstufe II oder einen tertiären Abschluss erworben hat, kann auf Antrag von der Kursteilnahme über die Kenntnisse des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontextes der Schweiz und des Tessins befreit werden, muss sich aber dem Test unterziehen.

5 Das DECS nimmt in Zweifelsfällen zur Gleichwertigkeit der an Privatschulen mit Sitz im Tessin absolvierten Ausbildung Stellung und berät zur Gleichwertigkeit der an Schulen im italienischen Graubünden oder im Ausland absolvierten Italienischausbildung sowie zu den Abschlüssen der Sekundarstufe II und Tertiärstufe.

[5] Art. geändert durch R 2.6.2021; in Kraft seit 1.9.2021 – BU 2021, 184.

RLCCit

1 Nach Durchführung des Verfahrens nach Artikel 16 des Gesetzes unterbreitet der Gemeinderat (Municipio) in der Regel innert sechs Monaten dem Gesetzgeber (Legislativo) die Frage der Erteilung des Gemeindebürgerrechts mit Botschaft; der Entscheid ist dem Gesuchsteller begründet, mit Rechtsmittelbelehrung und Fristen mitzuteilen.

2 Die Ablehnung der Erteilung durch den Gesetzgeber muss auf einem negativen Antrag in einer Botschaft des Gemeinderats oder in einem Kommissionsbericht beruhen. Fehlen entsprechende Akten, so geht der Gegenstand im Falle einer Ablehnung an den Gemeinderat zurück, damit dieser eine neue Botschaft mit einem negativen Antrag erlässt.

3 Im Falle einer zweiten Pattsituation (Gleichstand) gemäss Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes wird gemäss den Absätzen 1 und 2 vorgegangen.

4 Im Verfahren ist dem Gesuchsteller das Recht auf Anhörung gemäss Artikel 34 des Gesetzes zu gewährleisten; ausserdem sind die Grundsätze des Datenschutzes gemäss Artikel 34a des Gesetzes und Artikel 22 dieser Verordnung zu beachten.

RLCCit

1 Die Bescheinigung über mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse der italienischen Sprache muss von einem anerkannten Institut ausgestellt werden und auf einem Sprachtest basieren, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachprüfungsverfahren entspricht.

2 Die Bescheinigung über Kenntnisse des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontextes der Schweiz und des Tessins muss von einer der Schulen ausgestellt werden, die vom DECS im Rahmen der obligatorischen Weiterbildung festgelegt wurden und die entsprechende Ausbildung angeboten hat.

RLCCit

1. Das Ergebnis der Prüfung wird mit einem Gesamturteil von Genügend oder Ungenügend ausgedrückt.

2. Bei der Prüfung der Kenntnisse der italienischen Sprache und des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontexts der Schweiz und des Tessins sind die in Artikel 9 BüV definierten persönlichen Umstände gebührend zu berücksichtigen, insbesondere die Situation von Personen, die aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer wichtiger persönlicher Umstände keine Ausbildungen, Zertifizierungen und Tests absolvieren können oder dies nur mit großen Schwierigkeiten tun könnten.

3. Gegen die Entscheidung, den Test nicht bestanden zu haben, kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 96 des Schulgesetzes vom 1. Februar 1990 Beschwerde erhoben werden.

4. Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, können eine Wiederholung des Tests zu den Kenntnissen des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontexts der Schweiz und des Tessins beantragen, wenn seit der vorherigen Prüfung mindestens 6 Monate vergangen sind.

5. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Absatz 2 werden teilweise oder vollständige Befreiungen von der Vorlage des Nachweises über die Kenntnisse der italienischen Sprache, des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontexts der Schweiz und des Tessins in den in Absatz 1 genannten Fällen vom Zivilstandsamt entschieden.

Das DECS äußert sich in Zweifelsfällen zur Gleichwertigkeit der an privaten Schulen im Tessin absolvierten Ausbildung bzw. berät zur Gleichwertigkeit der an Schulen im italienischen Graubünden oder im Ausland absolvierten Italienischausbildung.

RLCCit

Ehegatten und Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, werden separat befragt, auch wenn sie den Antrag auf Einbürgerung gemeinsam gestellt haben.

RLCCit

1 Die Gemeindebehörde erhebt die Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip; die entsprechenden Beträge werden in einer kommunalen Verordnung festgelegt.

2 Die Gebühren werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erhoben und sind vor der Einreichung der Botschaft an das Gemeindeparlament zu entrichten.

RLCCit

1. Die kantonale Behörde erhebt folgende Gebühren

a) Fr. 500.– für Verfahren zur ordentlichen Einbürgerung von Eidgenossen;

b) Fr. 800.– für individuelle Verfahren zur ordentlichen Einbürgerung von Ausländern;

c) Fr. 100.– für jedes minderjährige ausländische Kind, das im Gesuch eines Elternteils um ordentliche Einbürgerung enthalten ist;

d) Fr. 200.– für Verfahren, die vom Gesuchsteller vor Erlass des Entscheids zurückgezogen werden;

e) Fr. 200.– für Verfahren zum Verzicht auf das Kantonsbürgerrecht;

f) Fr. 200.– für die Prüfung von Gesuchen um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht gemäss den Artikeln 37 ff. BüG.

2. In den Fällen der Buchstaben a), b) und c) von Absatz 1 werden die Gebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erhoben und sind vor der Einreichung der Botschaft an den Grossen Rat bzw. vor dem Entscheid des Staatsrates in den Fällen gemäss Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes zu entrichten.

3. Im Falle von Leistungen, die über eine normale Verfahrensbearbeitung hinausgehen, können die Gebühren proportional erhöht werden.

RLCCit

Der von der Segreteria di Stato della migrazione an die Kantone für die im Rahmen der angeordneten Abklärungen zu den Gesuchen um erleichterte Einbürgerung geleistete Zusammenarbeit ausbezahlte Betrag wird jährlich zu gleichen Teilen zwischen dem Kanton und der Gemeinde des letzten Wohnsitzes, die an den Abklärungen mitgewirkt hat, aufgeteilt.

RLCCit

Nach dem positiven Abschluss des Verfahrens auf Gemeindeebene leitet der Gemeinderat die Akten an das Zivilstandsamt, Dienststelle Einbürgerungen, weiter. Dabei erwähnt er die festgelegte Gebühr und legt zudem den Auszug aus dem Beschluss der Legislative bei, welcher die Erteilung des Bürgerrechts bestätigt, mit Angabe der Anzahl der Stimmberechtigten, der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen für jede eingebürgerte Person.

RLCCit

1. Nach Erteilung der Gemeindezugehörigkeit und, für Ausländer, zusätzlich der eidgenössischen Bewilligung wird das Gesuch mit einer Botschaft des Staatsrates an den Grossen Rat zur Erteilung des kantonalen Bürgerrechts überwiesen.

2. Das Zivilstandsamt teilt dem Gesuchsteller das Ergebnis des Beschlusses des Grossen Rates schriftlich mit.

RLCCit

1. Der Umzug des Gesuchstellers in eine andere Gemeinde des Kantons, bevor die für die Formalisierung eines Antragsvorschlags an die Gemeindelegislative notwendigen Abklärungen abgeschlossen sind, führt zum Verfall des Gesuchs.

2. Der Umzug des Domizils in einen anderen Kanton, bevor die für die Erteilung der Zusicherung gemäss Artikel 13 Absatz 2 KBüG notwendigen Abklärungen abgeschlossen sind, führt zum Verfall des Gesuchs.

3. Die Einbürgerungsbewilligung der Gemeinde verfällt, wenn das Gesuch zurückgezogen wird, beziehungsweise in den Fällen gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes, wenn die Erteilung der eidgenössischen Bewilligung oder des kantonalen Bürgerrechts verweigert wird, und schliesslich in den Fällen gemäss Artikel 13 Absatz 4 KBüV.

4. Der Verfall des Verfahrens aufgrund eines Domizilwechsels ins Ausland richtet sich nach den eidgenössischen Bestimmungen.

RLCCit

1 Der Eidgenosse, der die kantonale Staatsbürgerschaft im erleichterten Verfahren beantragen möchte, reicht seinen Antrag beim Gemeinderat des Wohnortes in der in Artikel 1 vorgeschriebenen Weise ein.

2 Nach Eingang des Antrags führt der Gemeinderat in der Regel innerhalb von sechs Monaten die in Artikel 2 vorgesehenen Abklärungen durch und leitet anschliessend die gesamten Akten mit seiner Stellungnahme an das Zivilstandsamt, Dienststelle Einbürgerungen, weiter; eine negative Stellungnahme muss begründet werden.

3 Nach Durchführung des in Artikel 34 des Gesetzes vorgesehenen Verfahrens entscheidet der Staatsrat über den Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft mit formellem Entscheid, der dem Gesuchsteller über das Zivilstandsamt mitzuteilen ist.

RLCCit

1. Der Ausländer, der in erleichterter Form das kantonale Bürgerrecht beantragen möchte, reicht sein Gesuch beim Gemeinderat des Wohnsitzgemeinde auf die in Artikel 5 vorgeschriebene Weise ein.

2. Nach Eingang des Gesuchs nimmt der Gemeinderat in der Regel innert sechs Monaten die in Artikel 6 vorgesehenen Abklärungen vor und leitet anschliessend das gesamte Dossier mit seiner Stellungnahme an das Zivilstandsamt, Einbürgerungsdienst, weiter; eine negative Stellungnahme muss begründet werden.

3. Nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und Durchführung des in Artikel 34 des Gesetzes vorgesehenen Verfahrens entscheidet der Staatsrat über das Gesuch um Verleihung des Bürgerrechts mit einem formellen Beschluss, der dem Gesuchsteller über das Zivilstandsamt mitzuteilen ist.

RLCCit

1 Die Gemeindebehörde erhebt Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip; die entsprechenden Ansätze werden in einer kommunalen Verordnung festgesetzt.

2 Die Gebühren werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erhoben und müssen vor Erlass der Voranzeige durch den Gemeinderat entrichtet werden.

RLCCit

1 Die kantonale Behörde erhebt folgende Gebühren

a) Fr. 350.– für Verfahren zur erleichterten Einbürgerung von Eidgenossen;

b) Fr. 600.– für individuelle Verfahren zur erleichterten Einbürgerung von Ausländern;

c) Fr. 50.– für jedes minderjährige ausländische Kind, das im Gesuch eines Elternteils eingeschlossen ist;

d) Fr. 200.– für Verfahren, die vom Gesuchsteller vor Erlass des Entscheids zurückgezogen werden.

2 Die Gebühren werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erhoben und sind vor dem Entscheid des Regierungsrates zu entrichten.

3 Bei Leistungen, die über eine normale Bearbeitung des Verfahrens hinausgehen, können die Gebühren verhältnismässig erhöht werden.

RLCCit

1 Die kantonalen und kommunalen Organe, die in Anwendung des BüG, der BüV, des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung Personendaten gemäss den einschlägigen Bestimmungen bearbeiten dürfen, wenden die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung an und erheben insbesondere für jedes Verfahren die zur Bearbeitung des Gesuchs notwendigen Daten, die für die Entscheidfindung der involvierten Instanzen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene zweckbestimmt sind.

2 Die Behörden nach Absatz 1 dürfen die im BüG, in der BüV, im Gesetz und in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Personendaten auch dann bearbeiten, wenn sie in Anwendung eidgenössischer Bestimmungen im Auftrag der eidgenössischen Behörden Untersuchungen im Rahmen von Verfahren zur erleichterten Einbürgerung, Wiedereinbürgerung, Annullierung oder Feststellung des Bürgerrechts durchführen.

RLCCit

Zusätzlich zu den Daten gemäss Artikel 34a Absatz 3 LCCit ist den Stimmberechtigten der Zugriff auf die für ihre Beschlussfassung erforderlichen Daten gestattet, unter Berücksichtigung der Verfahrensrichtlinien, die gestützt auf Artikel 27 erlassen wurden.

RLCCit

1 Die Veröffentlichung der Botschaft, der Kommissionsberichte und der Protokolle der Diskussionen auf der Internetseite der Gemeinde ist ausgeschlossen.

2 Die veröffentlichten Beschlüsse und Einberufungsanzeigen dürfen keine Hinweise auf Personendaten enthalten.

RLCCit

1 Die kantonalen und kommunalen Organe, die sich im Rahmen der Amtshilfe Informationen austauschen, wägen diese unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze ab und verwenden sie nur in dem für die Entscheidungsfindung und deren Begründung erforderlichen Mass.

2 Die Behörden, die im Rahmen der Amtshilfe Daten, Dokumente und Entscheide dritter Behörden besitzen, beschränken sich darauf, der für die Anwendung dieser Bestimmungen zuständigen Behörde deren Existenz mitzuteilen.

3 Die in Absatz 2 genannte zuständige Behörde kann diese direkt bei der ausstellenden Behörde anfordern.

Mit Ermächtigung der ausstellenden Behörde kann die Dokumentation auch von der die Dokumentation besitzenden Behörde übermittelt werden.

4 Allfällige Normen des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten.

RLCCit

Bei Erteilung des Kantonsbürgerrechts ordnet das Zivilstandsamt die nötigen Eintragungen im Zivilstandsregister des Heimatorts an und sorgt für die Mitteilung an die Wohnsitzgemeinde sowie an jedes andere betroffene kantonale Amt.

RLCCit

Das Departement für Justiz und Inneres, Sektion Bevölkerung, Zivilstandsamt, überwacht die Verfahren zur Erteilung des Bürgerrechts auf kommunaler Ebene, erlässt die notwendigen Ausführungsrichtlinien und ist im Allgemeinen die kantonale Behörde, die für die Anwendung des Gesetzes zuständig ist.

RLCCit

Das Zivilstandsamt erstellt die Formulare für das ordentliche und das erleichterte Einbürgerungsgesuch betreffend das Gemeindebürgerrecht und das Kantonsbürgerrecht, für die entsprechende Gemeindebefragung, für das Gesuch um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht, für den Verzicht auf das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht sowie alle anderen Formulare, die notwendig sind.

RLCCit

Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden ergreifen die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen, um die Authentizität, Integrität und Verfügbarkeit der Dokumentation zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck wenden die Organe und Dienste des Kantons und analog jene der Gemeinden die Bestimmungen der Verordnung über die Dokumentenverwaltung in der kantonalen Verwaltung vom 5. September 2012 an.

RLCCit

1 Der Kanton und die Gemeinden archivieren die in den Einbürgerungsdossiers enthaltenen Dokumente gemäss ihren jeweiligen Zuständigkeiten.

2 Die Belege sind im Original 80 Jahre lang aufzubewahren. Die Archivierung muss den Bestimmungen des Gesetzes über die Archivierung und die öffentlichen Archive vom 15. März 2011 (LArch) und der Verordnung zum Gesetz über die Archivierung und die öffentlichen Archive vom 28. März 2012 (RLArch) entsprechen. Die Dokumente können nach 10 Jahren durch Mikrofilm oder elektronische Datenträger ersetzt werden. Im Falle der Ersetzung sind vom Gesuchsteller eingereichte Originaldokumente gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.

RLCCit

1. Die Sektion der Bevölkerung ist zuständig, der Bundesbehörde die kantonale Zustimmung zur Annullierung des Erwerbs des Bürgerrechts oder einer Wiedereinbürgerung zu erteilen.

2. Das Zivilstandsamt ist zuständig für

a) die Feststellung des Bürgerrechts des Findelkindes gemäss Artikel 5 des Gesetzes;

b) die Entscheidung über die Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht gemäss den Artikeln 25 und 26 des Gesetzes;

c) die Entscheidung über das Gesuch um Verzicht auf das Tessiner Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht gemäss den Artikeln 30 und 32 des Gesetzes;

d) die amtsweise oder auf Gesuch hin erfolgende Entscheidung bei Zweifeln über das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht;

e) die Erteilung der Zusicherung des Kantons an das Staatssekretariat für Migration im Rahmen der Einbürgerungsverfahren, die gestützt auf das Bundesgesetz eingeleitet werden, gemäss Artikel 13 Absatz 2 LCit;

f) die Gewährung teilweiser oder vollständiger Dispensen von der Vorlage des Nachweises über die Kenntnisse der italienischen Sprache, des geografischen, historischen, politischen und sozialen Kontextes der Schweiz und des Tessins in den Fällen gemäss Artikel 10 Absatz 1.

RLCCit

Die Vorschriften der Verordnung gelten für alle Anträge, die nach dem 1. Januar 2018 gestellt werden. Anträge, die zuvor gestellt wurden, unterliegen den Bestimmungen der früheren Verordnung, es sei denn, die vorliegende ist günstiger.

RLCCit

Das Reglement zum Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Tessin und das Gemeindebürgerrecht vom 10. Oktober 1995 (RLCCit) wird aufgehoben.

RLCCit

Diese Verordnung wird im Amtsblatt für Gesetze veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Veröffentlicht im AB 2017 , 465.

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