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141.110 RLCCITVBG CH-TI

Art. 3 RLCCit Reglement zum Gesetz über das Tessiner Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht (RLCCit)

RLCCit
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Art. 3 RLCCit

1 Im Rahmen dieser Abklärungen muss der Gesuchsteller den Nachweis erbringen, dass er die mündlichen und schriftlichen Kenntnisse der italienischen Sprache gemäss den Kriterien von Artikel 6 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV) für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger besitzt.

2 Die mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse der italienischen Sprache gelten als nachgewiesen, wenn der Gesuchsteller

a) Italienisch als Muttersprache spricht und schreibt;

b) mindestens 5 Jahre die obligatorische Tessiner Schule besucht oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in italienischer Sprache an einer Tessiner Schule gemäss Artikel 4 Absätze 1 und 3 beziehungsweise 80 und folgende des Schulgesetzes vom 1. Februar 1990 abgeschlossen hat, oder [3]

c) ein Zertifikat vorlegt, das die gemäss Artikel 6 Absatz 1 BüV erforderlichen Sprachkenntnisse bescheinigt und auf einem Sprachtest basiert, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

3 Das Departement für Bildung, Kultur und Sport (DECS) äussert sich in Zweifelsfällen zur Gleichwertigkeit der an Privatschulen mit Sitz im Tessin absolvierten Ausbildung beziehungsweise berät zur Gleichwertigkeit der Ausbildung in italienischer Sprache, die an Schulen im italienischsprachigen Graubünden oder im Ausland absolviert wurde.

[3] Buchstabe geändert durch R 2.6.2021; in Kraft seit 1.9.2021 - AS 2021, 184.

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