Art. 13 RLCCit Reglement zum Gesetz über das Tessiner Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht (RLCCit)
Art. 13 RLCCit
1. Die kantonale Behörde erhebt folgende Gebühren
a) Fr. 500.– für Verfahren zur ordentlichen Einbürgerung von Eidgenossen;
b) Fr. 800.– für individuelle Verfahren zur ordentlichen Einbürgerung von Ausländern;
c) Fr. 100.– für jedes minderjährige ausländische Kind, das im Gesuch eines Elternteils um ordentliche Einbürgerung enthalten ist;
d) Fr. 200.– für Verfahren, die vom Gesuchsteller vor Erlass des Entscheids zurückgezogen werden;
e) Fr. 200.– für Verfahren zum Verzicht auf das Kantonsbürgerrecht;
f) Fr. 200.– für die Prüfung von Gesuchen um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht gemäss den Artikeln 37 ff. BüG.
2. In den Fällen der Buchstaben a), b) und c) von Absatz 1 werden die Gebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erhoben und sind vor der Einreichung der Botschaft an den Grossen Rat bzw. vor dem Entscheid des Staatsrates in den Fällen gemäss Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes zu entrichten.
3. Im Falle von Leistungen, die über eine normale Verfahrensbearbeitung hinausgehen, können die Gebühren proportional erhöht werden.