141.110
RLCCITVBG
CH-TI
Art. 2 RLCCit Reglement zum Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Tessin und das Gemeindebürgerrecht (RLCCit)
RLCCit
Art. 2 RLCCit
1 Nach Erhalt des Gesuchs beschafft die Gemeinde durch ihre Dienste, die Kantonspolizei und gegebenenfalls durch andere öffentliche Ämter alle Informationen, die geeignet sind, ein vollständiges und aktuelles Bild der Persönlichkeit des Gesuchstellers und der Mitglieder seiner Familie zu vermitteln, insbesondere in Bezug auf die Integration in die Tessiner Gemeinschaft, namentlich
– die Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
– die Achtung der Werte der Kantonsverfassung;
– die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben;
– die Pflege von Beziehungen zu Tessiner Bürgern;
– die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Erwerb einer Ausbildung.
2 Das Ergebnis dieser Abklärungen ist im entsprechenden amtlichen Formular anzugeben.