Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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141.110 RLCCITVBG CH-TI

Art. 20 RLCCit Reglement über das kantonale Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht (RLCCit)

RLCCit
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Art. 20 RLCCit

1 Die Gemeindebehörde erhebt Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip; die entsprechenden Ansätze werden in einer kommunalen Verordnung festgesetzt.

2 Die Gebühren werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erhoben und müssen vor Erlass der Voranzeige durch den Gemeinderat entrichtet werden.

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