141.110
RLCCITVBG
CH-TI
Art. 20 RLCCit Reglement über das kantonale Bürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht (RLCCit)
RLCCit
Art. 20 RLCCit
1 Die Gemeindebehörde erhebt Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip; die entsprechenden Ansätze werden in einer kommunalen Verordnung festgesetzt.
2 Die Gebühren werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erhoben und müssen vor Erlass der Voranzeige durch den Gemeinderat entrichtet werden.