Art. 17 RLCCit Reglement über das Gesetz betreffend das Bürgerrecht des Kantons Tessin und das Gemeindebürgerrecht (RLCCit)
Art. 17 RLCCit
1. Der Umzug des Gesuchstellers in eine andere Gemeinde des Kantons, bevor die für die Formalisierung eines Antragsvorschlags an die Gemeindelegislative notwendigen Abklärungen abgeschlossen sind, führt zum Verfall des Gesuchs.
2. Der Umzug des Domizils in einen anderen Kanton, bevor die für die Erteilung der Zusicherung gemäss Artikel 13 Absatz 2 KBüG notwendigen Abklärungen abgeschlossen sind, führt zum Verfall des Gesuchs.
3. Die Einbürgerungsbewilligung der Gemeinde verfällt, wenn das Gesuch zurückgezogen wird, beziehungsweise in den Fällen gemäss Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes, wenn die Erteilung der eidgenössischen Bewilligung oder des kantonalen Bürgerrechts verweigert wird, und schliesslich in den Fällen gemäss Artikel 13 Absatz 4 KBüV.
4. Der Verfall des Verfahrens aufgrund eines Domizilwechsels ins Ausland richtet sich nach den eidgenössischen Bestimmungen.