Legislator · Canton Glarona — Raccolta delle leggi cantonali
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6.6-5 CH-GL

Zuständigkeit

9 Articles / Provisions · Canton Glarona — Raccolta delle leggi cantonali
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Table of Provisions (9)

Statutory Text (9 Provisions)

Grundsätzliches

1. Die Zuständigkeit für die Vermietung sämtlicher Pflanzgärten der Gemeinde Glarus Nord obliegt dem Ressort Liegenschaften.

2. Die Pflanzgärten, welche sich im Eigentum der Gemeinde Glarus Nord befinden, werden den Einwohnern, soweit Boden zur Verfügung steht, im Ausmasse von höchstens 160 m2 mietweise abgegeben. Die Weitervermietung der Pflanzgärten wird durch das Ressort Liegenschaften anhand der Warteliste vorgenommen. Die Weitergabe des Pflanzteils an Familienangehörige ist möglich, liegt jedoch im Ermessen des Ressorts Liegenschaften.

3. Verlegt ein Mieter seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde (ausserhalb von Glarus Nord), verliert er automatisch das Recht auf den Garten. Der Pflanzteil wird somit im darauffolgenden Jahr neu vergeben.

Mietbestimmungen

1. Die Miete beginnt am 1. Januar und dauert ein Jahr. Der Abtausch von Pflanzteilen sowie deren Weitervermietung oder Untervermietung ist verboten.

Mietbestimmungen

1. Der jährliche Mietzins errechnet sich aus der zur Verfügung gestellten Fläche mit einem Preis von CHF 80 pro Are (100 m2). Preisanpassungen bleiben vorbehalten.

Mietbestimmungen

1. Das Mietverhältnis kann gegenseitig unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden. Sofern der Pflanzgarten nicht gekündigt wird, erneuert sich das Mietverhältnis stillschweigend um ein weiteres Jahr.

2. Die Rückgabe des Pflanzteils bei Mieterwechsel hat im sauberen und abgeräumten Zustand zu erfolgen. Die im Eigentum des Mieters stehenden Bauten sind durch diesen abzubrechen und zu entsorgen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Mieters.

Mietbestimmungen

1. Wird vermieteter Boden durch die Gemeinde Glarus Nord für eigene Zwecke beansprucht, so kann der Gemeinderat den Mietvertrag auf Ende der Pflanzzeit (spätestens per 31. Dezember des laufenden Jahres), ohne besondere Entschädigung aufheben.

2. Schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Mietvorschriften berechtigen das für die Pflanzgärten zuständige Ressort Liegenschaften der Gemeinde Glarus Nord zur sofortigen und entschädigungslosen Aufhebung des Vertrages.

Nutzung und Vorschriften

1. Die Pflanzteile sind ausschliesslich zur umweltschonenden Bepflanzung mit Gemüse, Beeren oder Blumen zu nutzen. Jede andere Nutzung des Gartens ist untersagt.

2. Das Erstellen von Bauten irgendwelcher Art auf dem Pflanzplatz bedarf einer schriftlichen Bewilligung durch das Ressort Liegenschaften, wobei die Grösse eines Gerätehauses die Grundfläche von max. 10 m2 inkl. Anbau nicht überschreiten darf (gemäss Anhang 1 und Anhang 2). Die Fundamente sind auf das bautechnisch Notwendigste zu beschränken. Es sind nur Einzelfundamente für alle tragenden Stützen zulässig. Eine Unterkellerung ist verboten. Die maximale Firsthöhe beträgt 2.00 m; es sind nur Pult- oder Giebeldächer zugelassen. Eine Skizze und Baubeschrieb sind dem Gesuch beizufügen. Für Bauten, welche vor dem Jahr 2019 erstellt wurden, gilt die Bestandesgarantie. Bei einer allfälligen Erneuerung ist die Baute an das bestehende Reglement anzupassen. Es dürfen keine Parabolspiegel oder sonstige Antennen befestigt werden. Einzäunungen sind grundsätzlich verboten, eine Zaunhöhe von max. 80 cm Höhe als Gartenabgrenzung ist jedoch erlaubt.

3. Die Gärten müssen jährlich bepflanzt und gepflegt werden. Sollte ein Garten während der Gartensaison nicht bepflanzt werden, verfügt das Ressort Liegenschaften, nach erfolgter schriftlicher Mahnung, im Jahr darauf über diesen Platz. Der Mieter ist verpflichtet, einwandfreie Ordnung auf seinem Pflanzgarten zu halten. Das Ablagern von Material und Unrat ist untersagt. Bei Nichtbefolgung der Vorschriften wird die Räumung auf Kosten des fehlbaren Mieters veranlasst.

4. Die Gartenabfälle sind an Ort und Stelle zu kompostieren. Einzel-Kompostierung oder gemeinsame Kompostierung wird den Mietern freigestellt. Kompostanlagen bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, sie sind geruchsfrei zu halten.

5. Das Anlegen einer Rasenfläche in der Grösse von höchstens 20 m2 ist erlaubt.

6. Das Wasser zur Bewässerung der Pflanzgärten wird mittels einer Wasserstelle zur Verfügung gestellt und ist unentgeltlich. Es ist verboten, einen permanenten Wasseranschluss via Schlauch oder Leitung in die Gartenhäuser anzubringen. Die Entnahme von Wasser via Schlauch in ein Wasserfass oder direkt zum Bewässern der Pflanzen ist erlaubt. Nach der Bewässerung muss der Schlauch umgehend vom Wasserhahn entfernt werden.

Nutzung und Vorschriften

1. Die Gerätehäuser sind als solche zu benutzen, eine Nutzung als Wochenendhaus oder dergleichen ist untersagt.

2. Die Reinigung der Werkzeuge und Geräte hat auf dem Pflanzteil zu erfolgen.

3. Gesundheitsschädigende oder belästigende Einwirkungen, namentlich durch Staub, Russ, Geruch, Abgase und dergleichen sind verboten. Im ganzen Gartenareal ist das Verbrennen jeglicher Abfälle und Grüngut untersagt.

4. Das Ressort Liegenschaften übt die Aufsicht über die Ordnung auf den Pflanzteilen aus.

5. Die Wasserabgabe erfolgt ab Anfangs April bis spätestens Ende Oktober, keine Wasserabgabe erfolgt in den Wintermonaten.

6. Die Gemeinde Glarus Nord lehnt jegliche Haftung für Schäden aller Art ab.

7. Das Aufstellen von Gewächs- und Tomatenhäuser ist erlaubt, sofern diese stabil gebaut (Holz- oder Metallkonstruktion) und mindestens mit einer Gewächshausfolie von guter Qualität (UV5 beständig) verkleidet sind. Sie dürfen die maximale Höhe von 2 Meter nicht überschreiten, der Abstand ist so zu wählen, dass das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt wird. Die Tomatenhäuser müssen bis spätestens Ende Oktober wieder entfernt werden. Unstabile Konstruktionen und zerrissener Plastik müssen unverzüglich in Stand gestellt werden.

8. Es ist verboten Heizgeräte, Gaskochherde etc. in den Gerätehäusern zu installieren.

9. Es ist nicht erlaubt Treibhäuser mit Geräten aufzuheizen, ausser mit einer Solaranlage.

10. Gesetzlich vorgeschriebene Arbeits- und Ruhezeiten sind einzuhalten, ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe.

11. Die Haltung von Tieren (z.B. Kaninchen, Hühner, Gänsen, etc.) in der Gartenanlage ist untersagt.

Nutzung und Vorschriften

1. Die Mieter der obersten Parzellen süd/westlich (Dreieck Bachseite) erhalten die Auflage, die Böschung jährlich mindestens zweimal zu mähen.

2. Die Stromkosten werden, pro Anschluss jährlich nach Verbrauch, separat weiterverrechnet.

Nutzung und Vorschriften

1. Im Pflanzgarten "Zinggen" dürfen Gerätehäuschen nicht an das Zinggenbächli gestellt werden, diese sind unmittelbar an die Gasse (Fortsetzung der Zinggenstrasse) zu platzieren.

2. Die Böschungen des Zinggenbächli dürfen nicht bepflanzt und nicht zu Deponiezwecken genutzt werden.

3. Für die Nutzung der Gewässerräume gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Die Fassaden der Gartenhäuschen sind in dunkler Farbe zu halten, die Verschalung darf nicht reflektieren.

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