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6.6-5 CH-GL

Art. 4 Pflanzgartenreglement - Kündigung / Rückgabe

Mietbestimmungen
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Art. 4 Pflanzgartenreglement — Kündigung / Rückgabe

1. Das Mietverhältnis kann gegenseitig unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist auf Ende jedes Kalenderjahres gekündigt werden. Sofern der Pflanzgarten nicht gekündigt wird, erneuert sich das Mietverhältnis stillschweigend um ein weiteres Jahr.

2. Die Rückgabe des Pflanzteils bei Mieterwechsel hat im sauberen und abgeräumten Zustand zu erfolgen. Die im Eigentum des Mieters stehenden Bauten sind durch diesen abzubrechen und zu entsorgen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Mieters.

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