Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
6.6-5 CH-GL

Art. 6 Pflanzgartenreglement - Nutzung

Nutzung und Vorschriften
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (9 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Pflanzgartenreglement — Nutzung

1. Die Pflanzteile sind ausschliesslich zur umweltschonenden Bepflanzung mit Gemüse, Beeren oder Blumen zu nutzen. Jede andere Nutzung des Gartens ist untersagt.

2. Das Erstellen von Bauten irgendwelcher Art auf dem Pflanzplatz bedarf einer schriftlichen Bewilligung durch das Ressort Liegenschaften, wobei die Grösse eines Gerätehauses die Grundfläche von max. 10 m2 inkl. Anbau nicht überschreiten darf (gemäss Anhang 1 und Anhang 2). Die Fundamente sind auf das bautechnisch Notwendigste zu beschränken. Es sind nur Einzelfundamente für alle tragenden Stützen zulässig. Eine Unterkellerung ist verboten. Die maximale Firsthöhe beträgt 2.00 m; es sind nur Pult- oder Giebeldächer zugelassen. Eine Skizze und Baubeschrieb sind dem Gesuch beizufügen. Für Bauten, welche vor dem Jahr 2019 erstellt wurden, gilt die Bestandesgarantie. Bei einer allfälligen Erneuerung ist die Baute an das bestehende Reglement anzupassen. Es dürfen keine Parabolspiegel oder sonstige Antennen befestigt werden. Einzäunungen sind grundsätzlich verboten, eine Zaunhöhe von max. 80 cm Höhe als Gartenabgrenzung ist jedoch erlaubt.

3. Die Gärten müssen jährlich bepflanzt und gepflegt werden. Sollte ein Garten während der Gartensaison nicht bepflanzt werden, verfügt das Ressort Liegenschaften, nach erfolgter schriftlicher Mahnung, im Jahr darauf über diesen Platz. Der Mieter ist verpflichtet, einwandfreie Ordnung auf seinem Pflanzgarten zu halten. Das Ablagern von Material und Unrat ist untersagt. Bei Nichtbefolgung der Vorschriften wird die Räumung auf Kosten des fehlbaren Mieters veranlasst.

4. Die Gartenabfälle sind an Ort und Stelle zu kompostieren. Einzel-Kompostierung oder gemeinsame Kompostierung wird den Mietern freigestellt. Kompostanlagen bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, sie sind geruchsfrei zu halten.

5. Das Anlegen einer Rasenfläche in der Grösse von höchstens 20 m2 ist erlaubt.

6. Das Wasser zur Bewässerung der Pflanzgärten wird mittels einer Wasserstelle zur Verfügung gestellt und ist unentgeltlich. Es ist verboten, einen permanenten Wasseranschluss via Schlauch oder Leitung in die Gartenhäuser anzubringen. Die Entnahme von Wasser via Schlauch in ein Wasserfass oder direkt zum Bewässern der Pflanzen ist erlaubt. Nach der Bewässerung muss der Schlauch umgehend vom Wasserhahn entfernt werden.

← Art. 5 Pflanzgartenreglement Zuständigkeit Art. 7 Pflanzgartenreglement →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →