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6.6-5 CH-GL

Art. 7 Pflanzgartenreglement - Allgemeine Vorschriften

Nutzung und Vorschriften
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Art. 7 Pflanzgartenreglement — Allgemeine Vorschriften

1. Die Gerätehäuser sind als solche zu benutzen, eine Nutzung als Wochenendhaus oder dergleichen ist untersagt.

2. Die Reinigung der Werkzeuge und Geräte hat auf dem Pflanzteil zu erfolgen.

3. Gesundheitsschädigende oder belästigende Einwirkungen, namentlich durch Staub, Russ, Geruch, Abgase und dergleichen sind verboten. Im ganzen Gartenareal ist das Verbrennen jeglicher Abfälle und Grüngut untersagt.

4. Das Ressort Liegenschaften übt die Aufsicht über die Ordnung auf den Pflanzteilen aus.

5. Die Wasserabgabe erfolgt ab Anfangs April bis spätestens Ende Oktober, keine Wasserabgabe erfolgt in den Wintermonaten.

6. Die Gemeinde Glarus Nord lehnt jegliche Haftung für Schäden aller Art ab.

7. Das Aufstellen von Gewächs- und Tomatenhäuser ist erlaubt, sofern diese stabil gebaut (Holz- oder Metallkonstruktion) und mindestens mit einer Gewächshausfolie von guter Qualität (UV5 beständig) verkleidet sind. Sie dürfen die maximale Höhe von 2 Meter nicht überschreiten, der Abstand ist so zu wählen, dass das Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt wird. Die Tomatenhäuser müssen bis spätestens Ende Oktober wieder entfernt werden. Unstabile Konstruktionen und zerrissener Plastik müssen unverzüglich in Stand gestellt werden.

8. Es ist verboten Heizgeräte, Gaskochherde etc. in den Gerätehäusern zu installieren.

9. Es ist nicht erlaubt Treibhäuser mit Geräten aufzuheizen, ausser mit einer Solaranlage.

10. Gesetzlich vorgeschriebene Arbeits- und Ruhezeiten sind einzuhalten, ab 22.00 Uhr gilt Nachtruhe.

11. Die Haltung von Tieren (z.B. Kaninchen, Hühner, Gänsen, etc.) in der Gartenanlage ist untersagt.

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