Legislator · Kanton Glarus — Gesetzessammlung
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6.6-5 CH-GL

Art. 1 Pflanzgartenreglement - Zuständigkeit

Grundsätzliches
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Art. 1 Pflanzgartenreglement — Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit für die Vermietung sämtlicher Pflanzgärten der Gemeinde Glarus Nord obliegt dem Ressort Liegenschaften.

2. Die Pflanzgärten, welche sich im Eigentum der Gemeinde Glarus Nord befinden, werden den Einwohnern, soweit Boden zur Verfügung steht, im Ausmasse von höchstens 160 m2 mietweise abgegeben. Die Weitervermietung der Pflanzgärten wird durch das Ressort Liegenschaften anhand der Warteliste vorgenommen. Die Weitergabe des Pflanzteils an Familienangehörige ist möglich, liegt jedoch im Ermessen des Ressorts Liegenschaften.

3. Verlegt ein Mieter seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde (ausserhalb von Glarus Nord), verliert er automatisch das Recht auf den Garten. Der Pflanzteil wird somit im darauffolgenden Jahr neu vergeben.

Zuständigkeit Art. 2 Pflanzgartenreglement →

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