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-Sozialversicherungs • OGA AG -Sozialversicherungs Generato dall'IA

Retroactive Short-Time Work Compensation Denied Due to Untimely Notification

Numero d'incarto -Sozialversicherungs
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Argovia (CH-AG)
Data della decisione
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)
Spese processuali senza spese

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

An organization filed for short-time work compensation and sought retroactive application from March 17, 2020. The court ruled that while COVID-19 regulations waived the advance notification period, the earliest compensation could begin was the date the advance notification was actually filed, which was April 21, 2020, as a retroactive claim without a timely notification is not permissible, and the organization failed to demonstrate they were misinformed about the notification requirement.

Regesto Legislator

Generato dall'IA

Art. 173 Urteil, Art. 31 Abs. 1 AVIG, Art. 32 Abs. 2 AVIG, Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 AVIV, Art. 58 Abs. 4 AVIV; Retroactive Short-Time Work Compensation Denied Due to Untimely Notification: The court ruled that while COVID-19 regulations waived the advance notification period, the earliest compensation could begin was the date the advance notification was actually filed, which was April 21, 2020, as a retroactive claim without a timely notification is not permissible, and the organization failed to demonstrate they were misinformed about the notification requirement.

Parole chiave

Generato dall'IA
indennità per lavoro ridotto retroattiva riduzione dell'orario di lavoro rinuncia a pretese di salario notificazione tardiva deposito tardivo rilascio del titolo esecutivo d'indennizzo

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 61 lit. a ATSG

Determines that the proceedings are free of charge.

Art. 61 lit. g ATSG

Determines that no party compensation is awarded.

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Testo completo

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2020.343 / za / sc Art. 173

Urteil vom 16. Oktober 2020

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Zürcher

Beschwerde- Stiftung A. ________ führerin

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

1. Die Beschwerdeführerin ist eine Stiftung mit dem Zweck, ________. Sie nahm mit Schreiben vom 21. April 2020 beim Beschwerdegegner eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit ab dem 17. März 2020 vor. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 erhob der Beschwerdegegner teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Betriebsabteilung Pflege 10 und legte den frühestmöglichen Beginn des (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehenden) Anspruchs auf den 21. April 2020 fest. Die hiergegen mit Schreiben vom 12. Mai 2020 erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 ab.

2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 17. März 2020.

2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist der frühestmögliche Beginn des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Beschwerdegegner erachtet einen Anspruch ab dem Zeitpunkt der Voranmeldung vom

21. April 2020 als ausgewiesen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 5 f.; 20 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe nirgends Informationen darüber erhalten, dass sie ihren Antrag vorsorglich hätte stellen müssen, vielmehr sei sie nur auf die Notwendigkeit der Ausfallstunden in Höhe von 10 % hingewiesen worden, so letztmals durch B. ________ am

25. März 2020. Da die Beschwerdeführerin ihre Einsätze aber jeweils rückwirkend abrechne, habe sie im März über keine definitive Kenntnis der effektiven Ausfallstunden verfügt. Aufgrund dieser Spezialsituation sei der Anspruchsbeginn auf den 17. März 2020 festzulegen (Beschwerde S. 1).

2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind

oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373 f.). Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen (Art. 32 Abs. 2 AVIG).

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen (Art. 36 Abs. 1 AVIG, Art. 58 AVIV). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Bei der Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 110 V 334 E. 3d S. 337 f.).

2.2. Mit der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom

20. März 2020 (gemäss deren Art. 9 rückwirkend in Kraft getreten auf den

1. März 2020; nachfolgend: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [SR 837.033]) nahm der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 BV verschiedene Anpassungen betreffend den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung vor. Nach Art. 3 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der vom 1. März 2020 (vgl. Beschluss vom 17. März 2020 [AS 2020 877] i.V.m. Art. 9 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) bis

31. Juli 2020 (vgl. Änderungen vom 12. August 2020 mit Wirkung ab

1. September 2020 [AS 2020 3569]) gültigen Fassung wird in Abweichung von Art. 32 Abs. 2 AVIG keine Karenzzeit vom anrechenbaren Arbeitsausfall abgezogen. Gemäss Art. 8b COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung in der vom 1. März 2020 (vgl. Änderungen vom 8. April 2020 [AS 2020 1201] i.V.m. Art. 9 COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) bis 31. Mai 2020 (vgl. Änderungen vom 20. Mai 2020 mit Wirkung ab

1. Juni 2020 [AS 2020 1777]) gültig gewesenen Fassung muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV auch keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beabsichtigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen (Abs. 1). Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen (Abs. 2).

2.3. Die Geltendmachung des betraglichen Entschädigungsanspruchs hat durch den Arbeitgeber innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse zu erfolgen (Art. 38 Abs. 1 AVIG).

3. 3.1. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 21. April 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit einreichte. Vor dem 21. April 2020 eingereichte Unterlagen der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten des Beschwerdegegners nicht entnehmen und werden auch nicht behauptet. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in E. 2.1 f. hiervor konnte ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung folglich frühestens ab der Anmeldung vom 21. April 2020 entstehen. Zwar hob der Bundesrat mit der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung die in Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV vorgesehenen Voranmeldefristen auf, womit die Beschwerdeführerin betreffend den Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung keine Voranmeldefrist abwarten musste. Eine rückwirkende Anspruchsbegründung ist dennoch ausgeschlossen. Die Voranmeldefrist beträgt 0 Tage und beginnt ab dem Zeitpunkt der Voranmeldung (telefonisch / postalisch), womit dieser den frühestmöglichen Anspruchsbeginn darstellt.

3.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei nicht über die Notwendigkeit eines vorsorglichen Antrages informiert worden, so geht aus ihren Ausführungen nicht hervor, dass sich ihre Anfragen auf die Anmeldungsfristen bezogen, sondern vielmehr auf den Umfang des zu erreichenden Arbeitsausfalls (vgl. Beschwerde S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls nicht vor, ihr sei die Information erteilt worden, sie könne ihre Voranmeldung von Kurzarbeit auch noch im April rückwirkend per 17. März einreichen. Bei der hier zu beurteilenden Voranmeldung von Kurzarbeit beim Beschwerdegegner einerseits und der Geltendmachung des betraglichen Entschädigungsanspruchs gegenüber der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Kasse im Sinne von Art. 38 Abs. 1 AVIG (vgl. E. 2.3. hiervor) andererseits handelt es sich um zwei voneinander grundsätzlich unabhängige Vorgänge. Letztere kann bis zu drei Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode vorgenommen werden. Dabei ist der effektive Arbeitsausfall erstmals festzuhalten. Soweit die Beschwerdeführerin diese Unterscheidung nicht kannte, ist dies insofern unerheblich, als niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2017 vom 5. Februar 2018 E. 5.3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336). Daran ändern auch die Abrechnungspraxis der Beschwerdeführerin oder die aussergewöhnlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie nichts.

3.3. Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den vor dem 17. April 2020 liegenden Zeitraum somit zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Oktober 2020

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Zürcher