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142.11 MERVOSARHOCRA CH-ZH

Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV) (MERV)

19 Articles / Provisions · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (19)

Statutory Text (19 Provisions)

1 Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach Zuständigkeit

1 Das Gemeindeamt liefert

Datenlieferun-

a. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach gen an den Bund

der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (§ 21

MERG),

b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Art. 67 Abs. 1

Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20079,

c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei-

ten die Daten nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 des Ausland-

schweizergesetzes vom 26. September 20146.

2 Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform

(ΚΕΡ).

3 Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatik- und Kom-

munikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungs-

verordnung vom 21. November 20078.

1.4.20-108

1

142.11

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

Anwendung

technischer

Standards

1 Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15

MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach

Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen

a. am Schalter anhand von Ausweispapieren,

b. bei einer elektronischen Umzugsmeldung anhand von Personen-

daten und der Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-

rung10.

Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine

Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus.

Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorge-

verordnung vom 25. Mai 20055 zugewiesen sind, sind im Einwohnerregis-

ter als niedergelassen einzutragen.

12

1 Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende

weitere Angaben von meldepflichtigen Personen (§ 11 Abs. 3 MERG)

a. Ehe oder eingetragene Partnerschaft,

b. Kindesverhältnisse,

* Bezugsquelle: Verein eCH, Mainaustrasse 30, Postfach, 8034 Zürich.

Einsicht in die Standards unter www.ech.ch.

2

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

142.11

c. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach

Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem-

ber 19077 mitgeteilt werden,

d. Datum Zivilstandsereignis,

e. Haushaltsnummer,

f. Todesort,

g. Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung,

h. amtliche Namen des Vaters und der Mutter/der Elternteile bei der

Geburt,

i. Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss § 22

des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-

ruar 20074.

2 Der Anhang legt fest, wie die Merkmale und Identifikatoren gemäss

Identifikator/Merkmal

Teilmerkmal*

obligatorisch obligatorisch,

falls bekannt

lit. a

Ehe oder eingetragene

Partnerschaft

X

lit. b

Kindesverhältnisse

X

lit. c

Massnahmen des Kindes-

und Erwachsenen-

schutzes, die ihnen nach

Art. 449 c des Schweize-

rischen Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907

mitgeteilt werden.

X

lit. d

Datum Zivilstandsereignis 351 Datum der letzten

X

Zivilstandsänderung

352 Datum

X

Trennungsbeginn

353 Datum

X

Trennungsende

lit. e

lit. f

Haushaltsnummer

X

Todesort

371 Status Todesort

X

372 Todesland

X

373 Todesort CH

X

374 Todesort Ausland

X

lit. g

Nachweis der

(Ja/Nein)

X

obligatorischen

Krankenversicherung

lit. h

Amtlicher Name des

X

Vaters und der Mutter /

der Elternteile bei der

Geburt

lit. i

Sperre der Bekanntgabe

X

von Personendaten

* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),

Neuchâtel 2014

1.4.20-108

9

142.11

1 Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell.

2 Sie übermitteln täglich Mutationen ihrer Einwohnerregister der rung

KEP. Den Gesamtbestand ihrer Personendaten übermitteln sie min-

destens einmal jährlich nach den Vorgaben des Gemeindeamtes.

3 Die Datenübermittlung an die KEP erfolgt über die zentrale Infor-

matik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Register-

harmonisierungsverordnungs.

1 Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten c. Bereinigung

sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes.

2 Die Gemeinden können die Daten ihrer Einwohnerinnen und Ein-

wohner in der KEP einsehen.11

12 1 Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektro-Gebühren

nische Umzugsmeldung fallen für jede Meldung Fr. 10 an den Kanton. für die

Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde.

2 Für die Nutzung der elektronischen Applikation für Meldungen

Dritter wird der Gemeinde ein kostendeckender Betrag von höchstens

Fr. 1 pro Meldung in Rechnung gestellt.

3 Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab. Be-

träge von weniger als Fr. 10 stellt es nicht in Rechnung.

elektronischen

Meldungen

1.4.20-108

3

142.11

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

C. Kantonale Einwohnerdatenplattform

Verfahren der

Datenbekannt-

gabe

a. Nachweis

b. Prüfung und

Entscheid

c. Transparenz

über den Daten-

bezug

Datenzugriff

a. berechtigte

Personen

b. Protokollie-

rung

Ausnahmen

vom Bezugs-

recht und von

der Bezugs-

pflicht

Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind.

b. Aktualisie-

1 Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über

die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere An-

gaben verlangen und die Datenbekanntgabe an Bedingungen oder Auf-

lagen knüpfen.

2 Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung

der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten bezogen werden.

3 Die Beschränkung des Datenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet

sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Datenbezügers und

dem Bearbeitungszweck.

12 Das Gemeindeamt veröffentlicht auf seiner Website eine

Liste der Datenbezüger und der von diesen aus der KEP nach § 23

Abs. 4 MERG bezogenen Daten.

1 Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Per-

sonen und eine zuständige Ansprechperson.

2 Das Gemeindeamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten

Personen Daten aus der KEP abrufen können.

1 Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten

zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Proto-

kolle periodisch aus.

2 Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres

automatisiert zu löschen.

1 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der

Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen be-

willigen (§ 32 lit. c MERG).

4

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

142.11

2 Er kann die Datenbekanntgabe verweigern, wenn die Aufwendun-

gen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen.

Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten

und die Anzahl der jährlichen Bezüge.

1 OS 73, 155; Begründung siehe ABI 2018-02-23.

2 Inkrafttreten: 1. Juni 2018.

3 LS 142.1.

4 LS 170.4.

5 LS 851.13.

6 SR 195.1.

7 SR 210.

8 SR 431.021.

9 SR 784.401.

10 SR 831.10.

11 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; AB1 2020-02-21). In

Kraft seit 1. April 2020.

12 Fassung gemässs RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABI 2020-02-21). In

Kraft seit 1. April 2020.

1.4.20-108

5

142.11

Anhang11

(Identifikatoren und Merkmale)

Gesetzliche

Grundlage

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

Identifikator/Merkmal*

Teilmerkmal*

obligatorisch obligatorisch,

falls bekannt

Art. 6 des Bundes-

gesetzes vom

23. Juni 2006 über

die Harmonisierung

der Einwohnerregister

und anderer amtlicher

Personenregister

Bst. a

11 AHV-Versicherten-

nummer

X

Bst. e

21 Name

211 Amtlicher Name

X

212 Ledigname

X

213 Allianzname

X

214 Name im aus-

X

ländischen Pass

215 Aliasname

X

216 Andere amtliche

X

Namen

217 Name gemäss

X

Deklaration

Bst. f

22 Vornamen

221 Amtliche Vornamen

X

222 Rufname

X

223 Vornamen im aus-

X

ländischen Pass

224 Vornamen gemäss

Deklaration

X

Bst. h

31 Geburtsdatum

X

Bst. h

32 Geburtsort

321 Status Geburtsort

X

322 Geburtsland

X

323 Geburtsort CH

X

324 Geburtsort Ausland

X

* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),

Neuchâtel 2014

1.4.20-108

6

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

Gesetzliche

Grundlage

Bst. j

Identifikator/Merkmal*

Teilmerkmal*

142.11

obligatorisch obligatorisch,

falls bekannt

33 Geschlecht

X

Bst. k

34 Zivilstand

341 Zivilstand

X

343 Trennung

344 Auflösungsgrund

X

Bst. u

36 Todesdatum

361 Beginn

X

Todesdatum

Bst. m

41 Staatsangehörigkeit

411 Status Staats-

X

angehörigkeit

412 Staatsangehörigkeit

X

Bst. i

42 Heimatorte

Bst. n

43 Ausländerkategorie

431 Kategorie

X

432 Gültig-ab-Datum

X

433 Gültig-bis-Datum

X

434 Einreisedatum

X

Bst. b

51 Meldegemeinde

X

Bst. o

52 Meldeverhältnis

X

Bst. q

531 Zuzugsdatum

X

Bst. q

532 Herkunftsort

532.1 Herkunftsgemeinde

X

532.2 Status Herkunfts-

X

staat

532.3 Herkunftsstaat

532.4 Herkunftsort

Ausland

X

X

X

X

Bst. r

541 Wegzugsdatum

X

* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),

Neuchâtel 2014

1.4.20-108

7

142.11

Gesetzliche

Grundlage

Identifikator/Merkmal*

Bst. r

542 Zielort

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

Teilmerkmal*

obligatorisch

obligatorisch,

falls bekannt

542.1 Zielgemeinde

X

542.2 Status Zielstaat

X

542.3 Zielstaat

X

542.4 Zielort Ausland

X

542.5 Ziel Wohnadresse

X

Bst. p

55 Gemeinde

Nebenwohnsitz

X

Bst. p

56 Gemeinde

Hauptwohnsitz

X

Bst. g

61 Zustelladresse

X

Bst. g

621 Wohnadresse

X

Bst. s

622 Umzugsdatum

X

Bst. c

623 Gebäude-

identifikator (EGID)

X

Bst. d

624 Haushaltsart

X

Bst. d

625 Wohnungs-

identifikator (EWID)

X

Bst. I

71 Konfessions-

zugehörigkeit

711 Konfessions-

zugehörigkeit

X

712 Datum Beginn

der Gültigkeit

der Konfessions-

zugehörigkeit

X

Bst. t

72 Stimm- und

Wahlrecht

721 Restriktion im

Stimm- und

Wahlrecht auf

Bundesebene

X

* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),

Neuchâtel 2014

8

Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

142.11

Abs. 5 und § 29 MERG.

2 Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektroni-

schen Meldungen nach § 15 MERG.12

lit. b MERG richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik,

wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des

Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbeson-

dere für die Schnittstellen der elektronischen

a. Meldungen Dritter an die Gemeinden,

b. Umzugsmeldungen,

c. Meldungen der Gemeinden und den Datentransport in die KEP,

d. Meldungen an die Datenbezüger und den Datenabruf aus der KEP.

2 Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden

Versionen der Standards. Sie sind für die meldepflichtigen Personen,

die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich.

Identifikation

meldepflichti-

ger Personen

Aufenthalt

von Schweizer

Staats-

angehörigen

Zugewiesene

Asylsuchende

Einwohner-

register

a. weitere Iden-

tifikatoren und

Merkmale

B. Meldepflichten und Einwohnerregister

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