Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV) (MERV)
Table of Provisions (19)
Statutory Text (19 Provisions)
1 Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach Zuständigkeit
1 Das Gemeindeamt liefert
Datenlieferun-
a. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach gen an den Bund
der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (§ 21
MERG),
b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Art. 67 Abs. 1
Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20079,
c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei-
ten die Daten nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 des Ausland-
schweizergesetzes vom 26. September 20146.
2 Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform
(ΚΕΡ).
3 Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatik- und Kom-
munikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungs-
verordnung vom 21. November 20078.
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Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
Anwendung
technischer
Standards
1 Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15
MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach
Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen
a. am Schalter anhand von Ausweispapieren,
b. bei einer elektronischen Umzugsmeldung anhand von Personen-
daten und der Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung10.
Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine
Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus.
Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorge-
verordnung vom 25. Mai 20055 zugewiesen sind, sind im Einwohnerregis-
ter als niedergelassen einzutragen.
12
1 Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende
weitere Angaben von meldepflichtigen Personen (§ 11 Abs. 3 MERG)
a. Ehe oder eingetragene Partnerschaft,
b. Kindesverhältnisse,
* Bezugsquelle: Verein eCH, Mainaustrasse 30, Postfach, 8034 Zürich.
Einsicht in die Standards unter www.ech.ch.
2
Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
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c. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach
Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem-
ber 19077 mitgeteilt werden,
d. Datum Zivilstandsereignis,
e. Haushaltsnummer,
f. Todesort,
g. Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung,
h. amtliche Namen des Vaters und der Mutter/der Elternteile bei der
Geburt,
i. Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss § 22
des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb-
ruar 20074.
2 Der Anhang legt fest, wie die Merkmale und Identifikatoren gemäss
Identifikator/Merkmal
Teilmerkmal*
obligatorisch obligatorisch,
falls bekannt
lit. a
Ehe oder eingetragene
Partnerschaft
X
lit. b
Kindesverhältnisse
X
lit. c
Massnahmen des Kindes-
und Erwachsenen-
schutzes, die ihnen nach
Art. 449 c des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907
mitgeteilt werden.
X
lit. d
Datum Zivilstandsereignis 351 Datum der letzten
X
Zivilstandsänderung
352 Datum
X
Trennungsbeginn
353 Datum
X
Trennungsende
lit. e
lit. f
Haushaltsnummer
X
Todesort
371 Status Todesort
X
372 Todesland
X
373 Todesort CH
X
374 Todesort Ausland
X
lit. g
Nachweis der
(Ja/Nein)
X
obligatorischen
Krankenversicherung
lit. h
Amtlicher Name des
X
Vaters und der Mutter /
der Elternteile bei der
Geburt
lit. i
Sperre der Bekanntgabe
X
von Personendaten
* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),
Neuchâtel 2014
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1 Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell.
2 Sie übermitteln täglich Mutationen ihrer Einwohnerregister der rung
KEP. Den Gesamtbestand ihrer Personendaten übermitteln sie min-
destens einmal jährlich nach den Vorgaben des Gemeindeamtes.
3 Die Datenübermittlung an die KEP erfolgt über die zentrale Infor-
matik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Register-
harmonisierungsverordnungs.
1 Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten c. Bereinigung
sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes.
2 Die Gemeinden können die Daten ihrer Einwohnerinnen und Ein-
wohner in der KEP einsehen.11
12 1 Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektro-Gebühren
nische Umzugsmeldung fallen für jede Meldung Fr. 10 an den Kanton. für die
Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde.
2 Für die Nutzung der elektronischen Applikation für Meldungen
Dritter wird der Gemeinde ein kostendeckender Betrag von höchstens
Fr. 1 pro Meldung in Rechnung gestellt.
3 Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab. Be-
träge von weniger als Fr. 10 stellt es nicht in Rechnung.
elektronischen
Meldungen
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3
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Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
C. Kantonale Einwohnerdatenplattform
Verfahren der
Datenbekannt-
gabe
a. Nachweis
b. Prüfung und
Entscheid
c. Transparenz
über den Daten-
bezug
Datenzugriff
a. berechtigte
Personen
b. Protokollie-
rung
Ausnahmen
vom Bezugs-
recht und von
der Bezugs-
pflicht
Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind.
b. Aktualisie-
1 Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über
die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere An-
gaben verlangen und die Datenbekanntgabe an Bedingungen oder Auf-
lagen knüpfen.
2 Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten bezogen werden.
3 Die Beschränkung des Datenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet
sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Datenbezügers und
dem Bearbeitungszweck.
12 Das Gemeindeamt veröffentlicht auf seiner Website eine
Liste der Datenbezüger und der von diesen aus der KEP nach § 23
Abs. 4 MERG bezogenen Daten.
1 Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Per-
sonen und eine zuständige Ansprechperson.
2 Das Gemeindeamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten
Personen Daten aus der KEP abrufen können.
1 Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten
zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Proto-
kolle periodisch aus.
2 Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres
automatisiert zu löschen.
1 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der
Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen be-
willigen (§ 32 lit. c MERG).
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Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
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2 Er kann die Datenbekanntgabe verweigern, wenn die Aufwendun-
gen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen.
Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten
und die Anzahl der jährlichen Bezüge.
1 OS 73, 155; Begründung siehe ABI 2018-02-23.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2018.
3 LS 142.1.
4 LS 170.4.
5 LS 851.13.
6 SR 195.1.
7 SR 210.
8 SR 431.021.
9 SR 784.401.
10 SR 831.10.
11 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; AB1 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.
12 Fassung gemässs RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABI 2020-02-21). In
Kraft seit 1. April 2020.
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5
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Anhang11
(Identifikatoren und Merkmale)
Gesetzliche
Grundlage
Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
Identifikator/Merkmal*
Teilmerkmal*
obligatorisch obligatorisch,
falls bekannt
Art. 6 des Bundes-
gesetzes vom
23. Juni 2006 über
die Harmonisierung
der Einwohnerregister
und anderer amtlicher
Personenregister
Bst. a
11 AHV-Versicherten-
nummer
X
Bst. e
21 Name
211 Amtlicher Name
X
212 Ledigname
X
213 Allianzname
X
214 Name im aus-
X
ländischen Pass
215 Aliasname
X
216 Andere amtliche
X
Namen
217 Name gemäss
X
Deklaration
Bst. f
22 Vornamen
221 Amtliche Vornamen
X
222 Rufname
X
223 Vornamen im aus-
X
ländischen Pass
224 Vornamen gemäss
Deklaration
X
Bst. h
31 Geburtsdatum
X
Bst. h
32 Geburtsort
321 Status Geburtsort
X
322 Geburtsland
X
323 Geburtsort CH
X
324 Geburtsort Ausland
X
* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),
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Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
Gesetzliche
Grundlage
Bst. j
Identifikator/Merkmal*
Teilmerkmal*
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obligatorisch obligatorisch,
falls bekannt
33 Geschlecht
X
Bst. k
34 Zivilstand
341 Zivilstand
X
343 Trennung
344 Auflösungsgrund
X
Bst. u
36 Todesdatum
361 Beginn
X
Todesdatum
Bst. m
41 Staatsangehörigkeit
411 Status Staats-
X
angehörigkeit
412 Staatsangehörigkeit
X
Bst. i
42 Heimatorte
Bst. n
43 Ausländerkategorie
431 Kategorie
X
432 Gültig-ab-Datum
X
433 Gültig-bis-Datum
X
434 Einreisedatum
X
Bst. b
51 Meldegemeinde
X
Bst. o
52 Meldeverhältnis
X
Bst. q
531 Zuzugsdatum
X
Bst. q
532 Herkunftsort
532.1 Herkunftsgemeinde
X
532.2 Status Herkunfts-
X
staat
532.3 Herkunftsstaat
532.4 Herkunftsort
Ausland
X
X
X
X
Bst. r
541 Wegzugsdatum
X
* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),
Neuchâtel 2014
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Gesetzliche
Grundlage
Identifikator/Merkmal*
Bst. r
542 Zielort
Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
Teilmerkmal*
obligatorisch
obligatorisch,
falls bekannt
542.1 Zielgemeinde
X
542.2 Status Zielstaat
X
542.3 Zielstaat
X
542.4 Zielort Ausland
X
542.5 Ziel Wohnadresse
X
Bst. p
55 Gemeinde
Nebenwohnsitz
X
Bst. p
56 Gemeinde
Hauptwohnsitz
X
Bst. g
61 Zustelladresse
X
Bst. g
621 Wohnadresse
X
Bst. s
622 Umzugsdatum
X
Bst. c
623 Gebäude-
identifikator (EGID)
X
Bst. d
624 Haushaltsart
X
Bst. d
625 Wohnungs-
identifikator (EWID)
X
Bst. I
71 Konfessions-
zugehörigkeit
711 Konfessions-
zugehörigkeit
X
712 Datum Beginn
der Gültigkeit
der Konfessions-
zugehörigkeit
X
Bst. t
72 Stimm- und
Wahlrecht
721 Restriktion im
Stimm- und
Wahlrecht auf
Bundesebene
X
* Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),
Neuchâtel 2014
8
Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)
142.11
Abs. 5 und § 29 MERG.
2 Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektroni-
schen Meldungen nach § 15 MERG.12
lit. b MERG richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik,
wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des
Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbeson-
dere für die Schnittstellen der elektronischen
a. Meldungen Dritter an die Gemeinden,
b. Umzugsmeldungen,
c. Meldungen der Gemeinden und den Datentransport in die KEP,
d. Meldungen an die Datenbezüger und den Datenabruf aus der KEP.
2 Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden
Versionen der Standards. Sie sind für die meldepflichtigen Personen,
die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich.
Identifikation
meldepflichti-
ger Personen
Aufenthalt
von Schweizer
Staats-
angehörigen
Zugewiesene
Asylsuchende
Einwohner-
register
a. weitere Iden-
tifikatoren und
Merkmale
B. Meldepflichten und Einwohnerregister