142.11
MERVOSARHOCRA
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)
Art. 6
Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorge-
verordnung vom 25. Mai 20055 zugewiesen sind, sind im Einwohnerregis-
ter als niedergelassen einzutragen.