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142.11 MERVOSARHOCRA CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)

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Art. 6

Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorge-

verordnung vom 25. Mai 20055 zugewiesen sind, sind im Einwohnerregis-

ter als niedergelassen einzutragen.

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