Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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142.11 MERVOSARHOCRA CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)

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Art. 9

1 Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten c. Bereinigung

sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes.

2 Die Gemeinden können die Daten ihrer Einwohnerinnen und Ein-

wohner in der KEP einsehen.11

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