142.11
MERVOSARHOCRA
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)
Art. 9
1 Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten c. Bereinigung
sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes.
2 Die Gemeinden können die Daten ihrer Einwohnerinnen und Ein-
wohner in der KEP einsehen.11