142.11
MERVOSARHOCRA
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)
Art. 14
1 Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Per-
sonen und eine zuständige Ansprechperson.
2 Das Gemeindeamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten
Personen Daten aus der KEP abrufen können.