Legislator · Kanton Zürich — Gesetzessammlung
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142.11 MERVOSARHOCRA CH-ZH

Art. 14 : Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)

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Art. 14

1 Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Per-

sonen und eine zuständige Ansprechperson.

2 Das Gemeindeamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten

Personen Daten aus der KEP abrufen können.

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