Legislator · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Gesetz über Gemeindezusammenschlüsse und -trennungen (LAggr) (LAggr)

30 Articles / Provisions · Kanton Tessin — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (30)

Statutory Text (30 Provisions)

LAggr

Dieses Gesetz regelt die Fusionen von Gemeinden sowie die Abtrennungen von Ortsteilen oder Gemeindeteilen.

LAggr

1 Der Kanton fördert Gemeindefusionen, um die Bildung funktionaler und autonomer Gemeinden zu erreichen.

2 Gemeindefusionen werden insbesondere gefördert

a) um die demokratische Debatte anzuregen und die Verwaltung der kommunalen öffentlichen Angelegenheiten zu gewährleisten, indem der Wechsel in den öffentlichen Ämtern sichergestellt wird;

b) zur Verbesserung der Planungsfähigkeiten der Gemeinde, ihrer Verhandlungsmacht gegenüber höheren Instanzen und zur Förderung einer korrekten Kompetenzverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;

c) um im Einklang mit den Zielen des kantonalen Richtplans, innerhalb kohärenter territorialer Einheiten, eine konkrete planerische Projektentwicklung, eine Ordnung und eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Entwicklung des Kantonsgebiets zu verfolgen; [2]

d) um eine optimale Standortwahl für Infrastrukturen zur Versorgung der Bevölkerung zu suchen;

e) um in der einzelnen Gemeinde eine administrative Funktionalität und eine autonome Finanzverwaltung zu erreichen, die auf Kriterien der Rationalität und Wirtschaftlichkeit bei den öffentlichen Ausgaben basieren;

f) um die Anzahl der Konsortien zu reduzieren;

g) um die Grundlagen für eine angemessene und ausgewogene sozioökonomische Entwicklung in jeder Region zu schaffen. [3]

[2] Bst. geändert durch Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

[3] Bst. eingefügt durch Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

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[4] **Artikel 1 Kantonaler Aggregationsplan**

1 Der Staatsrat erarbeitet unter Berücksichtigung der Ziele von Artikel 2 einen kantonalen Aggregationsplan.

2 Der Plan umfasst

– einen Bericht über die Stossrichtungen der kantonalen Aggregationspolitik und einen Hinweis auf den daraus für den Kanton resultierenden gesamten Globalaufwand;

– einen Plan mit einer Unterteilung des Kantonsgebiets in Aggregationsszenarien;

– grafische und beschreibende Datenblätter für jedes Szenario.

3 In der Phase der Ausarbeitung des Plans konsultiert der Staatsrat die Gemeinden, denen eine Frist von vier Monaten zur Formulierung ihrer Bemerkungen gesetzt wird.

4 Der Staatsrat unterbreitet den Plan dem Grossen Rat, welcher diesen berät und genehmigt oder ganz oder teilweise an den Staatsrat zurückweist, damit dieser ihn im Sinne der parlamentarischen Diskussion ändert. Die Einreichung von Abänderungsanträgen zur Abstimmung während der Parlamentsdebatte ist ausgeschlossen.

5 Der Staatsrat kann Änderungen am Plan vorschlagen, indem er sie dem Grossen Rat spätestens mit seinem Vorschlag im Sinne von Artikel 7 vorlegt.

[4] Art. eingeführt durch G 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - AB 2013, 402; frühere Änderungen: AB 2011, 503; AB 2012, 147.

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[5] **Art. 1** Der kantonale Aggregationsplan (Plan der Gemeindezusammenschlüsse) integriert die politischen Absichten und Verpflichtungen des Kantons im Bereich der Aggregationspolitik; die diesbezüglichen Beschlüsse des Regierungsrates und des Grossen Rates, insbesondere jene gemäss den Artikeln 4a, 5, 7, 8, 9 und 9a, orientieren sich am Plan. [6]

**2** Der Staatsrat bemüht sich, die Leitlinien des Plans auch durch die Instrumente und finanziellen Hilfen anderer sektoraler Politiken, wie der Finanzausgleichspolitik, der Raumentwicklungspolitik und der regionalen Wirtschaftsförderung, zu fördern.

[5] Art. eingeführt durch G 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – ABl 2013, 402; frühere Änderungen: ABl 2011, 503; ABl 2012, 147.

[6] Abs. geändert durch G 20.6.2016; in Kraft seit 1.9.2016 – ABl 2016, 375.

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Der Bezirk oder die Anzahl der Gemeinden werden durch Gesetzesdekret geändert durch

a) die Zusammenlegung von zwei oder mehr Gemeinden, die zusammenhängende territoriale Einheiten bilden;

b) die Zusammenlegung von Ortsteilen oder Gebietsstreifen aus einer oder mehreren Gemeinden und von einer oder mehreren Gemeinden zur Schaffung einer neuen Gemeinde, die eine zusammenhängende territoriale Einheit bildet;

c) die Trennung von Ortsteilen oder Gebietsstreifen von einer oder mehreren bestehenden Gemeinden, um sie zu einer eigenständigen Gemeinde zu konstituieren oder sie einer bestehenden Gemeinde anzugliedern, unter Beachtung von Punkt b.

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[7] **1 Der Antrag auf Einleitung des Zusammenschlussverfahrens gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b ist dem Staatsrat einzureichen; er muss ein Zusammenschlussszenario vorschlagen und die beteiligten Gemeinden angeben.**

**2 Der Antrag ist von allen beteiligten Gemeinden zu unterzeichnen, oder für jede von ihnen von einem der folgenden Antragssteller:**

**– Gemeinderat (Municipio);**

**– Gemeindeparlament (Consiglio comunale);**

**– mindestens 15% der im Stimmregister eingetragenen Bürger, mit Ausnahme der im Ausland wohnhaften, wobei eine Höchstzahl von 3000 Bürgern gilt; die Unterschriftensammlung muss innerhalb von neunzig Tagen ab Einreichung bei der Gemeindekanzlei erfolgen; Artikel 76 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 10. März 1987 ist sinngemäss anwendbar.**

**3 Allfällige Beschlüsse der Gemeindeorgane gemäss Gemeindegesetz vom 10. März 1987 hindern das Antragsrecht nicht.** [8]

[7] Art. geändert durch G 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – ABl 2013, 402; frühere Änderungen: ABl 2011, 503; ABl 2012, 147.

[8] Abs. geändert durch G 25.2.2025; in Kraft seit 15.5.2025 – ABl 2025, 97.

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[9] **1 Innerhalb eines Jahres nach Einreichung des Gesuchs leitet der Staatsrat eine Agglomerationsstudie ein, in der er das Einzugsgebiet festlegt; er ernennt eine Kommission, in der alle betroffenen Gemeinden vertreten sind.**

**2 Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ziele und des kantonalen Agglomerationsplans steht es dem Staatsrat frei:**

**– das mit dem Gesuch vorgeschlagene Szenario zu ändern, indem er Gemeinden oder Fraktionen einschliesst oder ausschliesst;**

**– dem Gesuch nicht stattzugeben.**

**Die Befugnis zur Änderung des Szenarios besteht auch während des Verfahrens.**

**3 Bei Vorliegen mehrerer widersprüchlicher Gesuche, die dieselbe Gemeinde betreffen, entscheidet der Staatsrat über das weitere Vorgehen.**

**4 Gegen die negativen und ablehnenden Entscheidungen des Staatsrates steht den Gemeinderäten, den Legislativen und den Bürgern der betroffenen Gemeinden die Möglichkeit offen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen beim Grossen Rat Beschwerde einzulegen. [10]**

**c) von Amtes wegen [11]**

[9] Art. eingefügt durch L vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

[10] Abs. geändert durch L vom 25.2.2025; in Kraft seit 15.5.2025 - BU 2025, 97.

[11] Randbemerkung geändert durch L vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

LAggr

1 Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ziele und des Kantonalen Fusionsplans kann der Staatsrat von Amtes wegen eine Fusionsstudie einleiten und deren Einzugsgebiet festlegen, beziehungsweise von Amtes wegen eine oder mehrere Gemeinden, Fraktionen oder Gemeindeteile in eine gemäss Artikel 4 eingeleitete Studie aufnehmen; Artikel 4a Absätze 1 und 2 sowie Artikel 6 sind anwendbar. [12]

2 Die Bestimmungen des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich bleiben vorbehalten.

[12] Abs. geändert durch G vom 20.6.2016; in Kraft seit 1.9.2016 - ABl. 2016, 375; frühere Änderungen: ABl. 2011, 503; ABl. 2012, 147; ABl. 2013, 402.

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[13] 1 Der Staatsrat kann nach Anhörung der Gemeinden und der übrigen Antragsteller gemäss Artikel 4 Absatz 2 aus gerechtfertigten Gründen und unter Berücksichtigung der Gesetzesziele und des kantonalen Fusionsplans die Schliessung eines gemäss den Artikeln 4–5 eingeleiteten Verfahrens vor der Konsultativabstimmung beschliessen.

2 Die Beschwerdebefugnis richtet sich nach Artikel 4a Absatz 4.

[13] Art. eingefügt durch das G vom 25.2.2025; in Kraft seit 15.5.2025 – AS 2025, 97.

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[14] **1 Die Kommission erstellt innerhalb der festgesetzten Frist die Studie mit ihrem Agglomerationsvorschlag und leitet sie dem Staatsrat weiter. Sie fügt die Stellungnahmen der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden, die nach Anhörung der Legislative formuliert wurden, und der anderen Instanzen gemäss Artikel 4 Absatz 2 bei. [15]**

**2 Der Staatsrat prüft die Studie und verlangt gegebenenfalls deren Ergänzung. Nach Anhörung der Instanzen und der betroffenen Gemeinderäte kann der Staatsrat aus gerechtfertigten Gründen:**

**a) eine oder mehrere Gemeinden, Fraktionen oder Gemeindeteile vom Agglomerationsgebiet ausschliessen, sofern das Projekt nicht wesentlich geändert wird;**

**b) die Einstellung des Verfahrens beschliessen.**

**Es besteht die Möglichkeit des Rekurses gemäss Artikel 4a Absatz 4. [16]**

**3 Anschliessend übermittelt er den Gemeinderäten seinen Vorschlag, damit diese ihn mit ihrer Stellungnahme ihren jeweiligen Versammlungen zur beratenden Abstimmung innerhalb einer ihnen festzusetzenden Frist vorlegen; der Bevölkerung ist eine angemessene Information zu gewährleisten.**

**4 Betrifft der Antrag eine oder mehrere Fraktionen oder Teile einer Gemeinde, so ist für jede von ihnen ein Abstimmungslokal einzurichten.**

**5 Im Übrigen legt der Staatsrat die Modalitäten der beratenden Abstimmung fest.**

[14] Art. geändert durch G 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - AB 2013, 402; frühere Änderungen: AB 2011, 503; AB 2012, 147.

[15] Abs. geändert durch G 25.2.2025; in Kraft seit 15.5.2025 - AB 2025, 97.

[16] Abs. geändert durch G 25.2.2025; in Kraft seit 15.5.2025 - AB 2025, 97; frühere Änderung: AB 2016, 375.

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[17] **1** In Gemeinden, in denen bis Ende November vor den allgemeinen Wahlen eine Konsultativabstimmung mit positivem Ergebnis stattgefunden hat, und in jenen, für die ein Aggregationsvorschlag mittels Regierungsbotschaft oder ein Aggregationsdekret des Grossen Rates, auch wenn noch nicht definitiv, vorliegt, kann der Staatsrat beschliessen, von den allgemeinen Wahlen abzusehen. [18]

**2** Die Wahlen in der neuen Gemeinde müssen in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach den allgemeinen Wahlen stattfinden können, vorbehalten bleiben die Fälle, in denen ein Beschwerdeverfahren hängig ist.

[17] Art. eingefügt durch das G vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - AB 2013, 402; frühere Änderungen: AB 2011, 503; AB 2012, 147.

[18] Abs. geändert durch das G vom 24.3.2015; in Kraft seit 1.6.2015 - AB 2015, 245.

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[19] **1** Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat den Vorschlag zur Fusion oder zur Auflösung.

**2** Er kann die Fusion einer geringeren Anzahl Gemeinden vorschlagen, als im konsultativen Abstimmungsprojekt vorgesehen war, unter der Voraussetzung, dass er nicht wesentlich davon abweicht.

[19] Art. geändert durch Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

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[20] **1** Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der Gesetzesziele und des kantonalen Fusionsplans entscheidet der Grosse Rat über den Fusionsvorschlag mit einem dem fakultativen Referendum unterstehenden Gesetzgebungsdekret.

**2** Der Grosse Rat kann die Fusion einer geringeren Anzahl Gemeinden beschliessen, als im konsultativen Abstimmungsprojekt vorgesehen war, unter den Bedingungen von Artikel 7 Absatz 2.

**3** Das Gesetzgebungsdekret legt den Namen der neuen Gemeinde fest, wobei auch historisch-toponomastische Referenzen berücksichtigt werden, den Bezirk und den Kreis, dem sie zugewiesen wird, sowie alle notwendigen Anwendungsmodalitäten.

[20] Art. geändert durch L vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

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Mit dem Stimmen der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultativabstimmung im gesamten Einzugsgebiet, kann der Grosse Rat die Fusion auch dann beschliessen, wenn die Gemeindeversammlungsbeschlüsse nicht zustimmend sind, insbesondere

a) wenn die bereits beeinträchtigte Finanzstruktur und die begrenzten wirtschaftlichen Ressourcen einer Gemeinde es ihr nicht mehr ermöglichen, den Ausgleich der laufenden Rechnung zu erreichen;

b) wenn die Beteiligung einer Gemeinde an der Gründung einer neuen Gemeinde aus geografischen, planerischen, territorialen, wirtschaftlichen Entwicklungs-, Dienstleistungsfunktionalitäts- sowie Personal- und Finanzressourcen-Gründen notwendig ist;

c) wenn die Unmöglichkeit einer Gemeinde, ihre Organe zu bilden oder eine normale Verwaltung sicherzustellen, fortbesteht oder wenn sich die Gemeindeorgane ihren Amtspflichten bewusst entziehen.

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[21] Im Einklang mit den Voraussetzungen und Bedingungen von Artikel 9 kann der Grosse Rat die Abtrennung von Fraktionen oder Gebietsteilen von einer Gemeinde im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b beschliessen, auch wenn die Stellungnahme der Gemeindeversammlung nicht positiv ist.

[21] Art. eingeführt durch G 20.6.2016; in Kraft seit 1.9.2016 - ABl. 2016, 375.

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1 Die Entscheide, die auf die Abtrennung von Fraktionen oder Teilen eines Gebiets von einer Gemeinde abzielen, um sie zu einer eigenen Gemeinde oder einer anderen bestehenden Gemeinde zusammenzuschliessen, erfordern, selbst wenn sie von der Mehrheit der betroffenen Gemeinden unterstützt werden, kumulativ die Erfüllung der folgenden Bedingungen

a) die Fraktionen oder Gebietsteile müssen topographisch so zusammenhängen, dass die neue Gemeinde eine kohärente territoriale Einheit bildet;

b) die Gründung der neuen Gemeinde muss den gesetzlichen Zielen und dem kantonalen Agglomerationsplan entsprechen. [22]

2 Die Artikel 4, 4a, 6, 6a, 7, 8 sind sinngemäss anwendbar. [23]

[22] Bst. geändert durch G vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - AB 2013, 402; frühere Änderungen: AB 2011, 503; AB 2012, 147.

[23] Abs. geändert durch G vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - AB 2013, 402; frühere Änderungen: AB 2011, 503; AB 2012, 147.

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[24] 1 Sobald die Konstituierung der neuen Gemeinde beschlossen ist, setzt der Staatsrat das Datum für die Einberufung der Versammlung zur Wahl der Gemeindebehörden fest.

2 ...

3 ...

4 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte bleiben vorbehalten.

[24] Art. geändert durch Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

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1 Der neue Gemeinderat tritt unmittelbar nach den Wahlen sein Amt an.

2 Der Staatsrat trifft alle konkreten Anordnungen, die für das Inkrafttreten der neuen Gemeinde notwendig und im Gesetzesdekret nicht vorgesehen sind. Zum Schutz überwiegender Interessen der neuen Gemeinde kann der Staatsrat ausserdem die Beschlüsse der Gemeindeorgane der sich zusammenschliessenden Gemeinden aufheben oder weitere Massnahmen treffen, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem er dem Grossen Rat seinen Vorschlag gemäss Artikel 7 unterbreitet. [25]

3 Die neue Gemeinde tritt in die Rechte und Pflichten der Vorgängergemeinden ein.

[25] Abs. geändert durch G vom 9.12.2019; in Kraft seit 1.5.2020 - ABl 2020, 49.

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1 Wenn sich ein Gemeindeteil oder eine Fraktion einer Gemeinde abtrennt, werden Aktiven und Passiven nach dem Grundsatz der Billigkeit aufgeteilt.

2 Die wesentlichen Elemente der Aufteilung müssen im Volksabstimmungsprojekt aufgeführt werden.

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Le contestazioni circa la definizione dei rapporti patrimoniali nei casi di aggregazione o separazione di frazioni o parti di Comuni sono devolute al Tribunale cantonale amministrativo, quale istanza unica.

**Streitigkeiten betreffend die Festlegung der Vermögensverhältnisse bei der Eingliederung oder Trennung von Fraktionen oder Teilen von Gemeinden sind dem kantonalen Verwaltungsgericht als einziger Instanz zugewiesen.**

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1 Vorbehältlich besonderer Bestimmungen im Fusionsdekret werden alle Arbeitsverhältnisse, die die fusionierten Gemeinden betreffen, am Ende des dritten Monats nach dem Amtsantritt des Gemeinderats der neuen Gemeinde automatisch aufgelöst; die Frist kann vom Staatsrat aus begründeten Gründen verlängert werden. [26]

2 Der Gemeinderat trifft die notwendigen Übergangsbestimmungen.

3 Die Ausrichtung der im Gesetz betreffend das Stellenprofil der Gemeindeschreiber vorgesehenen Entschädigung bleibt vorbehalten.

4 Die Ausrichtung einer Entschädigung für Stellenaufhebung an andere nicht wiedereingestellte Angestellte bleibt vorbehalten, sofern dies in den vorhergehenden Personalreglementen vorgesehen war.

5 Die Dienstjahre in einer fusionierten Gemeinde werden den im neuen Gemeinwesen geleisteten Dienstjahren zum Zwecke der Arbeitnehmerrechte angerechnet. [27]

[26] Abs. geändert durch G 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – AS 2013, 402; frühere Änderungen: AS 2011, 503; AS 2012, 147.

[27] Abs. eingefügt durch G 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – AS 2013, 402; frühere Änderungen: AS 2011, 503; AS 2012, 147.

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1 Innerhalb von sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten erlässt die neue Gemeinde das Gemeindereglement. Die Frist kann vom Staatsrat aus gerechtfertigten Gründen verlängert werden.

2 Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.

3 Bis zum Inkrafttreten der übrigen Reglemente bleiben die für die einzelnen Einzugsgebiete der fusionierten Gemeinden geltenden Reglemente in Kraft. Artikel 15 bleibt vorbehalten.

4 Besondere Bestimmungen des Fusionsdekrets bleiben ebenfalls vorbehalten.

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Bis all’entrata in vigore del Piano Regolatore del nuovo Comune, rimangono in vigore per i singoli comprensori dei Comuni aggregati i vigenti Piani Regolatori.

becomes

Bis zum Inkrafttreten des Bauleitplans der neuen Gemeinde bleiben für die einzelnen Gebiete der fusionierten Gemeinden die jeweils geltenden Bauleitpläne in Kraft.

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1 Nach einer Aggregation oder Separation müssen die Statuten der Konsortien und der anderen öffentlichen Körperschaften innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Gemeinde angepasst werden. Die Frist kann vom Staatsrat aus gerechtfertigten Gründen verlängert werden.

2 Die in die Organe der Konsortien und der anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften Gewählten bleiben bis zu den nach den Aggregationen und Separationen folgenden allgemeinen Wahlen im Amt.

3 Besondere Bestimmungen des Aggregationsdekrets und des Staatsrates bleiben zudem vorbehalten. [28]

[28] Ziff. geändert durch das Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

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1 Für neue Gemeindezusammenschlüsse können vom Kanton finanzielle Hilfen oder Vergünstigungen mit folgenden Zwecken vorgesehen werden

a) die finanzielle Sanierung der Gemeinden mit strukturellen Defiziten in der laufenden Betriebsrechnung durch die Reduktion bis zur vollständigen Aufhebung der Schulden gegenüber Dritten, um in der neuen Gemeinde eine autonome Finanzverwaltung zu erreichen, die auf Kriterien der Rationalität und Wirtschaftlichkeit bei den öffentlichen Ausgaben basiert;

b) ...;

c) die Subventionierung von Investitionen, die für die neue Gemeinde besonders bedeutsam sind;

d) in besonderen Umständen die Lösung von anomalen Situationen infolge erheblicher Verschlechterungen nach dem Zusammenschluss bei der Anwendung des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich, insbesondere betreffend die Aufrechterhaltung für eine bestimmte Zeit

– der Subventions- und Beteiligungsprozentsätze der Artikel 11 und 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich,

– der individuellen Berechnung hinsichtlich der Festlegung des Ausgleichsbeitrags der Artikel 4 und 5 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich. [29]

2 Gemeinden, die aus Zusammenschlüssen entstehen, müssen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Gründung einen vierjährigen Finanzplan erstellen, der als Instrument zur Erreichung des finanziellen Gleichgewichts der laufenden Betriebsrechnung mittelfristig, zur Sicherstellung einer angemessenen Selbstfinanzierung und zur Eindämmung der Staatsverschuldung dient.

[29] Abs. geändert durch G 17.3.2011 in Kraft seit 27.9.2013 - AB 2013, 402; frühere Änderungen: AB 2011, 503; AB 2012, 147.

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1 Die Finanzhilfe kann gewährt werden durch

– Kapitalleistungen;

– den Erlass von Schulden der aggregierten Gemeinden gegenüber dem Kanton;

– die vollständige oder teilweise Befreiung von Beteiligungen an vom Kanton auszuführenden öffentlichen Werken;

– die Erhöhung oder Reduktion der Beitrags- oder Beteiligungsprozentsätze gemäss Artikel 11 und 12 des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich für einen Höchstzeitraum von vier Jahren.

2 Das Aggregationsdekret legt Umfang und Modalitäten der Hilfe fest.

3 ... [30]

4 Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich.

[30] Abs. aufgehoben durch L 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

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1 Die Beiträge an die Zusammenschlüsse gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und c werden in der Regel mit Rahmenkrediten finanziert, die vom Grossen Rat mit Gesetzgebungsdekret zu bewilligen sind. [31]

2 Die Aufteilung des Kredits auf die einzelnen Projekte wird vom Grossen Rat in den Zusammenschlussdekreten festgelegt.

[31] Abs. geändert durch G 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – ABl 2013, 402; frühere Änderungen: ABl 2011, 503; ABl 2012, 147.

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1 Dieses Gesetz ist auch auf die Verfahren anwendbar, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind und bei denen der Grosse Rat das Aggregationsdekret im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht verabschiedet hat.

2 Artikel 6 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aggregationsprojekte, deren Gesuche gemäss Artikel 4 vom Staatsrat im Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits gutgeheissen worden sind. [32]

[32] Abs. eingefügt durch G 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - ABl 2013, 402; frühere Änderungen: ABl 2011, 503; ABl 2012, 147.

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[33] 1 Der kantonale Aggregationsplan wird dem Grossen Rat innert eines Jahres nach Inkrafttreten der Artikel 2a und 2b unterbreitet.

2 Das Verfahren zur Erarbeitung des Plans bis zu dessen Genehmigung durch den Grossen Rat blockiert nicht die Einleitung und Fortführung der Verfahren gemäss Artikel 4 ff.

[33] Art. eingeführt durch G 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – AS 2013, 402; frühere Änderungen: AS 2011, 503; AS 2012, 147.

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Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [34]

Veröffentlicht im AB 2004 , 55.

[34] Inkrafttreten: 13. Februar 2004 - AB 2004, 55.

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