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182.200 LAggr CH-TI

Art. 18 GemOG Gesetz über Gemeindezusammenschlüsse und -trennungen (GemOG)

LAggr
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Art. 18 GemOG

1 Nach einer Aggregation oder Separation müssen die Statuten der Konsortien und der anderen öffentlichen Körperschaften innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der neuen Gemeinde angepasst werden. Die Frist kann vom Staatsrat aus gerechtfertigten Gründen verlängert werden.

2 Die in die Organe der Konsortien und der anderen öffentlichen oder privaten Körperschaften Gewählten bleiben bis zu den nach den Aggregationen und Separationen folgenden allgemeinen Wahlen im Amt.

3 Besondere Bestimmungen des Aggregationsdekrets und des Staatsrates bleiben zudem vorbehalten. [28]

[28] Ziff. geändert durch das Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

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