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182.200 LAggr CH-TI

**Art. 6a LAggr Gesetz über Gemeindezusammenschlüsse und Gemeindetrennungen (Gemeindegesetz - LAggr)**

LAggr
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Art. 6a LAggr · LAggr)**

[17] **1** In Gemeinden, in denen bis Ende November vor den allgemeinen Wahlen eine Konsultativabstimmung mit positivem Ergebnis stattgefunden hat, und in jenen, für die ein Aggregationsvorschlag mittels Regierungsbotschaft oder ein Aggregationsdekret des Grossen Rates, auch wenn noch nicht definitiv, vorliegt, kann der Staatsrat beschliessen, von den allgemeinen Wahlen abzusehen. [18]

**2** Die Wahlen in der neuen Gemeinde müssen in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach den allgemeinen Wahlen stattfinden können, vorbehalten bleiben die Fälle, in denen ein Beschwerdeverfahren hängig ist.

[17] Art. eingefügt durch das G vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 - AB 2013, 402; frühere Änderungen: AB 2011, 503; AB 2012, 147.

[18] Abs. geändert durch das G vom 24.3.2015; in Kraft seit 1.6.2015 - AB 2015, 245.

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