Art. 2 LAggr Gesetz über die Gemeindezusammenlegungen und -trennungen (LAggr)
Art. 2 Gemeindezusammenlegungsgesetz (LAggr)
1 Der Kanton fördert Gemeindefusionen, um die Bildung funktionaler und autonomer Gemeinden zu erreichen.
2 Gemeindefusionen werden insbesondere gefördert
a) um die demokratische Debatte anzuregen und die Verwaltung der kommunalen öffentlichen Angelegenheiten zu gewährleisten, indem der Wechsel in den öffentlichen Ämtern sichergestellt wird;
b) zur Verbesserung der Planungsfähigkeiten der Gemeinde, ihrer Verhandlungsmacht gegenüber höheren Instanzen und zur Förderung einer korrekten Kompetenzverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;
c) um im Einklang mit den Zielen des kantonalen Richtplans, innerhalb kohärenter territorialer Einheiten, eine konkrete planerische Projektentwicklung, eine Ordnung und eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Entwicklung des Kantonsgebiets zu verfolgen; [2]
d) um eine optimale Standortwahl für Infrastrukturen zur Versorgung der Bevölkerung zu suchen;
e) um in der einzelnen Gemeinde eine administrative Funktionalität und eine autonome Finanzverwaltung zu erreichen, die auf Kriterien der Rationalität und Wirtschaftlichkeit bei den öffentlichen Ausgaben basieren;
f) um die Anzahl der Konsortien zu reduzieren;
g) um die Grundlagen für eine angemessene und ausgewogene sozioökonomische Entwicklung in jeder Region zu schaffen. [3]
[2] Bst. geändert durch Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.
[3] Bst. eingefügt durch Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.