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182.200 LAggr CH-TI

Art. 2 LAggr Gesetz über die Gemeindezusammenlegungen und -trennungen (LAggr)

LAggr
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Art. 2 Gemeindezusammenlegungsgesetz (LAggr)

1 Der Kanton fördert Gemeindefusionen, um die Bildung funktionaler und autonomer Gemeinden zu erreichen.

2 Gemeindefusionen werden insbesondere gefördert

a) um die demokratische Debatte anzuregen und die Verwaltung der kommunalen öffentlichen Angelegenheiten zu gewährleisten, indem der Wechsel in den öffentlichen Ämtern sichergestellt wird;

b) zur Verbesserung der Planungsfähigkeiten der Gemeinde, ihrer Verhandlungsmacht gegenüber höheren Instanzen und zur Förderung einer korrekten Kompetenzverteilung zwischen Kanton und Gemeinden;

c) um im Einklang mit den Zielen des kantonalen Richtplans, innerhalb kohärenter territorialer Einheiten, eine konkrete planerische Projektentwicklung, eine Ordnung und eine nachhaltige und wettbewerbsfähige Entwicklung des Kantonsgebiets zu verfolgen; [2]

d) um eine optimale Standortwahl für Infrastrukturen zur Versorgung der Bevölkerung zu suchen;

e) um in der einzelnen Gemeinde eine administrative Funktionalität und eine autonome Finanzverwaltung zu erreichen, die auf Kriterien der Rationalität und Wirtschaftlichkeit bei den öffentlichen Ausgaben basieren;

f) um die Anzahl der Konsortien zu reduzieren;

g) um die Grundlagen für eine angemessene und ausgewogene sozioökonomische Entwicklung in jeder Region zu schaffen. [3]

[2] Bst. geändert durch Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

[3] Bst. eingefügt durch Gesetz vom 17.3.2011; in Kraft seit 27.9.2013 – BU 2013, 402; frühere Änderungen: BU 2011, 503; BU 2012, 147.

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