182.200
LAggr
CH-TI
Art. 23 GemO Gesetz über die Gemeindezusammenlegungen und -trennungen (GemO)
LAggr
Art. 23 GemO
Nach Ablauf der Fristen für die Ausübung des Referendumsrechts wird dieses Gesetz im Amtsblatt der Gesetze und Exekutivakte veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. [34]
Veröffentlicht im AB 2004 , 55.
[34] Inkrafttreten: 13. Februar 2004 - AB 2004, 55.