Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Anwendungsbereich (UESTG)

21 Articles / Provisions · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (21)

Statutory Text (21 Provisions)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das Übertretungs-, Verwaltungs- und Prozessstrafrecht Anwendung, soweit kantonale Gesetze keine Sondervorschriften enthalten.

2. Wird eine Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere kantonale Gesetze nichts anderes bestimmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung bzw. des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere kantonale Gesetze nichts anderes bestimmen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Grosser Rat und Standeskommission sind befugt, in Verordnungen bzw. allgemein-verbindlichen Standeskommissionsbeschlüssen Bussen anzudrohen.

2. Der Grosse Rat kann für geringfügige Übertretungen eine Liste mit festen Bussen erlassen und regeln, dass die Polizei solche Bussen auf der Stelle erheben kann, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist; der Grosse Rat regelt das Nähere.

Allgemeine Bestimmungen - Leib und Leben

1. Wer an gemeinzugänglichen Orten gefährliche Vertiefungen (z.B. Brunnen, Gruben) nicht genügend sichert, Sicherungen unbefugterweise entfernt oder an allgemein zugänglichen Orten gefährliche Einrichtungen (z.B. Selbstgeschosse, Fussangeln) anbringt, wird mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Leib und Leben

1. Wer in angetrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss Handlungen vornimmt, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben und Gesundheit anderer besondere Vorsicht erfordern, wird mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Eigentum

1. Wer fremdes Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Kleinabfällen wie Verpackungsmaterialien, Getränkebehältnissen oder anderen Gegenständen oder Stoffen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, wird, sofern das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft.

2. Wird die Tat in einem öffentlich nicht einsehbaren Bereich verübt, wird sie nur auf Antrag verfolgt.

Allgemeine Bestimmungen - Eigentum

1. Wer ohne Bewilligung der Standeskommission öffentlich sammelt oder am Ergebnis einer nicht bewilligten Sammlung beteiligt ist, wird mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Eigentum

1. Wer Nutz- oder Haustiere widerrechtlich auf fremdem Eigentum weiden lässt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Sicherheit

1. Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden mit Waffen im Sinne der eidgenössischen Waffengesetzgebung schiesst, wird mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Sicherheit

1. Wer ein Tier, welches die öffentliche Sicherheit gefährdet, nicht gehörig verwahrt, wird mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Sicherheit

1. Wer unerlaubt mit einem Gefangenen in Verbindung tritt oder ihm etwas übergibt, wird mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Ordnung

1. Wer unter Amtszwang steht (Art. 18 KV) und sich weigert, ein ihm übertragenes Amt anzunehmen oder auszuüben, wird auf Antrag der betroffenen Behörde mit Busse bestraft.

2. Mitglieder der Kantons- und Ortsbehörden, der Feuerschaugemeinde Appenzell sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche ihre Amtspflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, werden auf Antrag der betroffenen Behörde mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Ordnung

1. Wer ohne gesetzliche Ermächtigung akademische, diplomatische, konsularische oder ähnliche Titel verleiht oder solche anpreist, wird mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Ordnung

1. Wer mutwillig durch Lärm oder groben Unfug, insbesondere zur Nachtzeit, jemanden stört oder belästigt, oder wer sich öffentlich ein anstössiges, Sitte oder Anstand verletzendes Verhalten zuschulden kommen lässt, wird mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Ordnung

1. Wer behördliche Bekanntmachungen unbefugt wegnimmt oder entstellt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Ordnung

1. Wer an Gebäuden oder Anlagen sowie Bäumen ohne Einwilligung des Berechtigten Werbe- oder Informationsmaterial anbringt, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Strafbar ist auch der verantwortliche Veranstalter oder Auftraggeber.

2. Widerrechtlich angebrachtes Werbe- oder Informationsmaterial kann auf Kosten des Verursachers entfernt werden.

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Ordnung

1. Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole einführt oder verkauft, wird mit Busse bestraft.

Kompetenzen der Behörden

1. Zur Sicherung eines geordneten Ablaufs der Landsgemeinde erlässt die Standeskommission die notwendigen Bestimmungen. Diese finden sinngemäss auch für Gemeindeversammlungen Anwendung.

Kompetenzen der Behörden

1. Öffentliche Veranstaltungen und Zusammenrottungen können bei Verletzung von gesetzlichen Vorschriften oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf Anordnung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt) aufgelöst werden.

2. Wer diese Anordnung missachtet, wird mit Busse bestraft.

Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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