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311.000 UESTG CH-AI

Art. 5 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Gefährliche Einrichtungen

Allgemeine Bestimmungen - Leib und Leben
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Art. 5 UeStG — Gefährliche Einrichtungen

1. Wer an gemeinzugänglichen Orten gefährliche Vertiefungen (z.B. Brunnen, Gruben) nicht genügend sichert, Sicherungen unbefugterweise entfernt oder an allgemein zugänglichen Orten gefährliche Einrichtungen (z.B. Selbstgeschosse, Fussangeln) anbringt, wird mit Busse bestraft.

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