311.000
UESTG
CH-AI
Art. 5 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Gefährliche Einrichtungen
Allgemeine Bestimmungen - Leib und Leben
Art. 5 UeStG — Gefährliche Einrichtungen
1. Wer an gemeinzugänglichen Orten gefährliche Vertiefungen (z.B. Brunnen, Gruben) nicht genügend sichert, Sicherungen unbefugterweise entfernt oder an allgemein zugänglichen Orten gefährliche Einrichtungen (z.B. Selbstgeschosse, Fussangeln) anbringt, wird mit Busse bestraft.