Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
311.000 UESTG CH-AI

Art. 20 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Öffentliche Versammlungen

Kompetenzen der Behörden
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (21 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 UeStG — Öffentliche Versammlungen

1. Öffentliche Veranstaltungen und Zusammenrottungen können bei Verletzung von gesetzlichen Vorschriften oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf Anordnung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt) aufgelöst werden.

2. Wer diese Anordnung missachtet, wird mit Busse bestraft.

← Art. 19 UeStG Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Anwendungsbereich Art. 22 UeStG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →