311.000
UESTG
CH-AI
Art. 20 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Öffentliche Versammlungen
Kompetenzen der Behörden
Art. 20 UeStG — Öffentliche Versammlungen
1. Öffentliche Veranstaltungen und Zusammenrottungen können bei Verletzung von gesetzlichen Vorschriften oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf Anordnung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt) aufgelöst werden.
2. Wer diese Anordnung missachtet, wird mit Busse bestraft.