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311.000 UESTG CH-AI

Art. 12 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unbefugter Verkehr mit Gefangenen

Allgemeine Bestimmungen - Sicherheit
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Art. 12 UeStG · Unbefugter Verkehr mit Gefangenen

1. Wer unerlaubt mit einem Gefangenen in Verbindung tritt oder ihm etwas übergibt, wird mit Busse bestraft.

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