311.000
UESTG
CH-AI
Art. 12 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unbefugter Verkehr mit Gefangenen
Allgemeine Bestimmungen - Sicherheit
Art. 12 UeStG · Unbefugter Verkehr mit Gefangenen
1. Wer unerlaubt mit einem Gefangenen in Verbindung tritt oder ihm etwas übergibt, wird mit Busse bestraft.