311.000
UESTG
CH-AI
Art. 14 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unerlaubter Titelhandel
Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Ordnung
Art. 14 UeStG — Unerlaubter Titelhandel
1. Wer ohne gesetzliche Ermächtigung akademische, diplomatische, konsularische oder ähnliche Titel verleiht oder solche anpreist, wird mit Busse bestraft.