Legislator · Kanton Appenzell Innerrhoden — Gesetzessammlung
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311.000 UESTG CH-AI

Art. 14 Übertretungsstrafgesetz (UeStG) - Unerlaubter Titelhandel

Allgemeine Bestimmungen - Öffentliche Ordnung
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Art. 14 UeStG — Unerlaubter Titelhandel

1. Wer ohne gesetzliche Ermächtigung akademische, diplomatische, konsularische oder ähnliche Titel verleiht oder solche anpreist, wird mit Busse bestraft.

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