Legislator Giurisprudenza & Legislazione
VB.2024.00484 • VG ZH VB.2024.00484 Generato dall'IA

Parents v. Municipality Regarding School Assignment

Numero d'incarto VB.2024.00484
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Canton Zurigo (CH-ZH)
Data della decisione
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The initial assignment of a 2011-born child to School F was appealed by the parents, leading a lower court to reassign the child to School G, deeming the route to School F unreasonable due to distance and perceived danger. The court of appeal found that the 1.7 km walking or 2.8 km cycling route, including the possibility of returning home for a short lunch break, was objectively reasonable for a 13-year-old, even considering urban traffic risks when cycling. Therefore, the lower court's decision improperly interfered with the municipality's discretion regarding school allocation, but due to the timing, a reversal to School F was deemed disproportionate, resulting in a partial allowance of the appeal with a correction to secondary provisions of the lower court's decision.

Regesto Legislator

Ufficiale

Schulzuteilung | [Die Beschwerdeführerin wies die 2011 geborene Tochter der Beschwerdegegnerschaft Anfang Juni 2024 dem Schulhaus F zu. Dagegen rekurrierten die Eltern bei der Vorinstanz, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und die Jugendliche – antragsgemäss – dem Schulhaus G zuwies, weil ihr der Schulweg zum Schulhaus F nicht zugemutet werden könne.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.2). Von seiner Distanz bzw. Länge her (1,7 km zu Fuss bzw. 2,8 km mit dem Fahrrad) betrachtet ist der streitgegenständliche Schulweg der Tochter der Beschwerdegegnerschaft ohne Weiteres zumutbar. Legt sie ihn mit dem Fahrrad zurück, ist es ihr zudem trotz kurzer Mittagspause möglich, über Mittag nach Hause zurückzukehren und sich dort knapp 40 Minuten aufzuhalten. Gerade zu den Stosszeiten ist die Teilnahme am Strassenverkehr in der Stadt Winterthur als Fahrradfahrerin bzw. Fahrradfahrer zwar sicherlich mit Risiken verbunden, auch in Bezug auf die sich unterwegs stellenden Gefahren ist der Schulweg der 13-jährigen Tochter der Beschwerdegegnerschaft aber zumutbar. Die von der Vorinstanz vorgenommene Verdoppelung der Fahrzeit aus Gründen der Verkehrslage rechtfertigt sich ebenfalls nicht (zum Ganzen E. 4.1-4.5). Die Vorinstanz hat somit durch ihre Anordnung in unzulässiger Weise in das der Beschwerdeführerin zugestandene Ermessen eingegriffen (E. 4.6). Bei diesem Ausgang wäre die Beschwerde an und für sich gutzuheissen und D in Bestätigung der Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. Eine Umteilung erwiese sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig (E. 4.7). Korrektur der Nebenfolgenregelung im Rekursentscheid (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Parole chiave

Generato dall'IA
assegnazione al circondario scolastico decisione parziale assegno per i figli mutamento della residenza del minore conflitto genitoriale ritorno del minore

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Generato dall'IA

Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

Generato dall'IA
Art. 19 BV

This provision is relevant because the court's decision implicitly involves the protection of rights related to education and autonomy, which are often linked to this article, although the final orders are mostly procedural/cost-related.

§ 21 Abs. 2 VRG

This procedural rule was applied in the context of correcting the secondary consequences (Nebenfolgenregelung) of the decision.

Art. 25 Abs. 1 VSV

This provision was likely cited as the basis for the decision regarding the school allocation itself, as it governs school assignment procedures.

Art. 66 Abs. 1 lit. e VRG

This provision governs the apportionment of costs, which is necessary for the final decision.

Ti chiedi come si applica questa sentenza alla tua fattispecie?

Analizza questa decisione insieme alla legislazione federale e cantonale, ai commentari e alla giurisprudenza successiva in Legislator AI.

Apri in Legislator →

Testo completo

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00484

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224540&W10_KEY=13317007&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00484 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulzuteilung · [Die Beschwerdeführerin wies die 2011 geborene Tochter der Beschwerdegegnerschaft Anfang Juni 2024 dem Schulhaus F zu. Dagegen rekurrierten die Eltern bei der Vorinstanz, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und die Jugendliche – antragsgemäss – dem Schulhaus G zuwies, weil ihr der Schulweg zum Schulhaus F nicht zugemutet werden könne.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.2).

Von seiner Distanz bzw. Länge her (1,7 km zu Fuss bzw. 2,8 km mit dem Fahrrad) betrachtet ist der streitgegenständliche Schulweg der Tochter der Beschwerdegegnerschaft ohne Weiteres zumutbar. Legt sie ihn mit dem Fahrrad zurück, ist es ihr zudem trotz kurzer Mittagspause möglich, über Mittag nach Hause zurückzukehren und sich dort knapp 40 Minuten aufzuhalten. Gerade zu den Stosszeiten ist die Teilnahme am Strassenverkehr in der Stadt Winterthur als Fahrradfahrerin bzw. Fahrradfahrer zwar sicherlich mit Risiken verbunden, auch in Bezug auf die sich unterwegs stellenden Gefahren ist der Schulweg der 13-jährigen Tochter der Beschwerdegegnerschaft aber zumutbar.

Die von der Vorinstanz vorgenommene Verdoppelung der Fahrzeit aus Gründen der Verkehrslage rechtfertigt sich ebenfalls nicht (zum Ganzen E. 4.1-4.5). Die Vorinstanz hat somit durch ihre Anordnung in unzulässiger Weise in das der Beschwerdeführerin zugestandene Ermessen eingegriffen (E. 4.6). Bei diesem Ausgang wäre die Beschwerde an und für sich gutzuheissen und D in Bestätigung der Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. Eine Umteilung erwiese sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig (E. 4.7). Korrektur der Nebenfolgenregelung im Rekursentscheid (E. 5).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSREICHENDER GRUNDSCHULUNTERRICHT DISTANZ ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM FAHRRAD GEFÄHRLICHKEIT KLASSENZUTEILUNG LEGITIMATION DER GEMEINDE MITTAGSPAUSE SCHULWEG SCHULZUTEILUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARER SCHULWEG · Rechtsnormen: · Art. 19 BV § 21 Abs. 2 VRG Art. 25 Abs. 1 VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2