Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 138 III 681 Generato dall'IA

Federal Supreme Court Ruling on Scope of Arbitration Agreement in Wealth Management Dispute

Numero d'incarto BGE 138 III 681
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Accolto (Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a legal dispute where Y., the claimant, entered into a management contract with X. AG in 1996, followed by a mandate and fiduciary agreement in 2000 with several parties, including X. AG as the asset manager, for the establishment and management of a foundation under Panamanian law named T. Fondation. Y., who initiated the foundation and was its primary beneficiary, later sued X. AG in the Zurich Commercial Court seeking damages and accounting related to the management of assets associated with the foundation, alleging mismanagement. X. AG argued for arbitration based on an existing arbitration clause in their contract, which specified that disputes related to the said contract would be resolved by arbitration under the rules of the Zurich Chamber of Commerce. The Zurich Commercial Court partially upheld this arbitration objection concerning claims related to foundation management, but not for other claims, leading to X. AG appealing the decision.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste a Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Kognition des staatlichen Gerichts bei der Beurteilung einer Schiedsvereinbarung (Art. 7 IPRG). Das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen hat, darf und muss bloss summarisch prüfen, ob diese seine eigene Zuständigkeit ausschliesst (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Anwendung auf den Fall, dass Uneinigkeit darüber besteht, ob sich die Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen Gericht geltend gemachten Ansprüche erstreckt (E. 3.3).

Parole chiave

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convenzione arbitrale controversia commerciale contratto fiduciario gestione patrimoniale motivi di competenza azione parziale

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the apportionment of court costs to the losing party (Beschwerdegegnerin/Y.).

Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG

Cited implicitly as the basis for the limited cognisance of the state court during the review of the arbitration agreement.

Art. 7 lit. b IPRG

The Tribunal found that the lower instance court violated this provision by not accepting the arbitration objection regarding claims not explicitly derived from the main contract.

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Sentenze successive che citano questa decisione (34)

HC.2025.276 (2025-07-22) · vd
Sports Association Sanction Enforcement and Exclusive Arbitration Jurisdiction
«…dispositions topiques de la LDIP, sous réserve des traités internationaux (art. 1er al. 1er let. a et al. 2 LDIPé ; ATF 138 III 681, JdT 2013 II 452 consid. 3). 5.2 Lorsque l’intimée invoque une convention d’arbitrage selon laquelle l…»
102 2024 188 (2025-06-13) · fr
Farm Lease Dispute: Arbitrability of Contractual Claims Under Agricultural Law
«…ergeben oder diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zuweisen wollten (BGE 138 III 681 E. 4.4 mit Hinweis). 3.3. Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen,…»
C1 24 6 (2025-05-15) · vs
Arbitration Clause Validity in Subsequent Partnership Agreement Amendment
«…gieuse est ou non couverte par cette convention, soit la portée matérielle de celle-ci (ATF 140 III 367 consid. 2.2.3 ; 138 III 681 consid. 3.2 s.). Dans le cadre de son examen sommaire, le tribunal saisi doit faire preuve de retenue, en ce sens que…»
4A_19/2023 (2023-07-12)
«…n eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz: BGE 140 III 367 ff. [Schiedseinrede im internen Verhältnis] und BGE 138 III 681 ff. [Schiedseinrede im internationalen Verhältnis]). 2.2. Die Vorinstanz erwog, ob eine Schiedsklausel gemäss Art. II…»
4A_420/2022 (2023-03-30)
«…Au contraire, il faut tenir compte de la volonté des parties de faire trancher le litige par un tribunal arbitral ( ATF 138 III 681 , JdT 2013 II 452 consid. 4.4; 128 III 675 , JdT 2004 I 70 consid. 2.3). Lorsqu'une convention d'arbitrage est rédigée…»
ZK1 2020 62 (2022-12-05) · gr
Condominium Owner v. Administrator Regarding Mandatory Arbitration
«…oni del patto d'arbitrato siano incomplete, poco chiare o contraddittorie (DTF 140 III 367 consid. 2.2.3 con richiamo a 138 III 681 consid. 3.2 e 3.3; TF 5A_824/2018 del 5.3.2019 consid. 3.4). 3.3. Contrariamente a quanto ritenuto dall'appellante, qu…»
LC210009 (2021-10-28) · zh
Father's Child Support Appeal Modified for Children Abroad
«…olge hat, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Ausland hat (u.a. BGE 138 III 681 E. 3 und 140 III 473 E. 2). Darüber hinaus ist die von Art. 1 Abs. 1 IPRG geforderte Internationalität zu bejahen, wenn…»
HE210051 (2021-05-07) · zh
Creditor Access to Business Report Over Arbitration Clause
«…ben oder die- sen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsge- richts zuweisen wollten (BGE 138 III 681 E.4.4 S. 687). Dies, da die Parteien nicht wünschten, über die aus ihrer vertraglich geregelten Beziehung resultierende…»
C/15541/2020 (2021-04-01) · ge
Bank Retention of Funds Based on Arbitration Clause
«…de celle-ci (ATF [140 III 367](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=140%20III%20367) consid. 2.2.3; [138 III 681](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=138%20III%20681) consid. 3.2 et 3.3; arrêt du Tribunal fédéral…»
C/19744/2019 (2020-12-15) · ge
Claim for Interest Reimbursement Subject to Arbitration Agreement
«…’arbitrage ne lui permet pas de constater que celle-ci est caduque, inopérante ou non susceptible d’être appliquée (ATF 138 III 681 consid. 3.2 in JdT 2013 II 452; ATF 122 III 139 c. 2b [f], rés. C/19744/2019…»
4A_248/2020 (2020-10-20)
«…zu verweisen hat, und zwar unabhängig davon, ob dieses bereits eingeleitet wurde oder nicht ( BGE 145 III 199 E. 2.1; 138 III 681 E. 3.1 S. 684 mit Hinweisen). Dem staatlichen Gericht, das eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mi…»
4A_418/2019 (2020-05-18)
«…gehen, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschten ( BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 139; 138 III 681 E. 4.4 S. 687; 116 Ia 56 E. 3b; je mit Hinweisen). 3.2.3. Den Beschwerdeführerinnen kann zunächst nicht gefolgt wer…»
LB190029 (2020-03-12) · zh
General Partner Liability and Arbitration Clause Binding Effect in Debt Enforcement
«…stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar. Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 138 III 681 in Bestäti- gung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung zu…»
HC.2020.13 (2020-01-14) · vd
Appeal Regarding Contradictory Forum Selection Clause and Arbitration Jurisdiction
«…se est ou non couverte par cette convention, soit la portée matérielle de celle-ci (ATF 140 III 367 consid. 2.2.3 ; ATF 138 III 681 consid. 3.2 et 3.3 ; cf. TF 5A 907/2017 du 4 avril 2018 consid. 5.1.1). Ainsi, l'examen sommaire selo…»
4A_646/2018 (2019-04-17)
«…n eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz: BGE 140 III 367 ff. [Schiedseinrede im internen Verhältnis] und BGE 138 III 681 ff. [Schiedseinrede im internationalen Verhältnis]). 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Berufung auf den Formmang…»

Testo completo

Urteilskopf

138 III 681

103. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Y. (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_119/2012 vom 6. August 2012

Regeste a

Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit; Kognition des staatlichen Gerichts bei der Beurteilung einer Schiedsvereinbarung ( Art. 7 IPRG ).

Das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen hat, darf und muss bloss summarisch prüfen, ob diese seine eigene Zuständigkeit ausschliesst (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2).

Anwendung auf den Fall, dass Uneinigkeit darüber besteht, ob sich die Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen Gericht geltend gemachten Ansprüche erstreckt (E. 3.3).

Regeste b

Auslegung einer Schiedsvereinbarung.

Wenn eine Schiedsvereinbarung so formuliert ist, dass sie auch die sich "im Zusammenhang mit dem" Vertrag ergebenden Streitigkeiten erfassen soll, ist im Sinne des mutmasslichen Parteiwillens davon auszugehen, dass die Parteien alle Ansprüche, die sich aus dem vom Vertrag geregelten Sachverhalt ergeben oder diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zuweisen wollten (E. 4.4).

Sachverhalt ab Seite 682

BGE 138 III 681 S. 682

A. Y. und die X. AG schlossen im Herbst 1996 einen Vermögensverwaltungsvertrag ab.

Am 12. Juni bzw. 3. August 2000 unterzeichneten Y. als Auftraggeberin, Dr. V. sowie die U. Inc., Panama, als Beauftragte und die X. AG als Vermögensverwalterin einen schriftlichen Mandats- und Treuhandvertrag. Der Vertrag enthält die folgenden Bestimmungen:

"1. Die Auftraggeberin beauftragt die Beauftragten mit der Errichtung und der Betreuung einer

Foundation (Stiftung) nach dem Recht des Staates Panama mit dem Namen T. Fondation (nachstehend "Foundation"). Die Beauftragten sind bereit, treuhänderisch für den Auftraggeber die Errichtung der Foundation zu veranlassen und für deren laufende Betreuung zu sorgen. Die Firma U., Inc. handelt als einziger Stiftungsrat der Foundation.

(...)

5. Die Auftraggeberin betraut die mitunterzeichnende X. AG als Vermögensverwalterin mit allgemeiner Vollmacht und entbindet die Beauftragten diesbezüglich von jeder Verantwortung. (...)

(...)

11. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden durch einen Einzelschiedsrichter gemäss der internationalen Schiedsgerichtsordnung der Zürcher Handelskammer mit Sitz in Zürich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte entschieden."

(Hervorhebungen weglassen)

Y. macht geltend, die T. Fondation (nachfolgend: Stiftung) sei bereits am 20. März 2000 auf Anraten von W., dem Geschäftsführer der X. AG, gegründet worden. Sie selber sei Stifterin und alleinige

BGE 138 III 681 S. 683

Erstbegünstigte und ihr Sohn S. alleiniger Zweitbegünstigter der neu gegründeten Stiftung gewesen.

Unbestritten ist, dass die bereits vor der Stiftungsgründung von der X. AG verwalteten Vermögenswerte von Y. nicht in die Stiftung eingebracht, sondern weiterhin über ein separates Konto und Depot verwaltet wurden.

B. Am 17. Juni 2011 reichte Y. beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die X. AG ein, mit der sie Schadenersatz verlangte sowie Ansprüche auf Herausgabe und Rechenschaftsablage geltend machte.

Die X. AG erhob Schiedseinrede und beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten.

Am 23. Januar 2012 fasste das Handelsgericht den folgenden Beschluss:

"(...)

2. In Bezug auf die Ansprüche der Klägerin, welche die Verwaltung des Vermögens der T. Fondation betreffen, wird auf die Klage nicht eingetreten, insoweit diese aus dem Mandats- und Treuhandvertrag vom 12. Juni bzw. 3. August 2000 abgeleitet werden. Im Übrigen wird die von der Beklagten erhobene Unzuständigkeitseinrede abgewiesen und das Verfahren weitergeführt."

C. Das Bundesgericht heisst die von der X. AG erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut und ändert Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Handelsgerichts ab.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin (Y.) wohnt in Deutschland, die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Zürich. Es liegt mithin ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 IPRG (SR 291) vor. Die strittige Frage, ob und inwieweit die Vorinstanz angesichts der Schiedseinrede der Beschwerdeführerin zur Entscheidung der ihr unterbreiteten Streitsache zuständig ist, ist damit nach den einschlägigen Bestimmungen des IPRG zu entscheiden, unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge ( Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 1 Abs. 2 IPRG ).

Da die Beschwerdeführerin eine Schiedsvereinbarung anruft, laut der das vereinbarte Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat, ist die Schiedseinrede nach Art. 7 IPRG zu beurteilen ( BGE 122 III 139 E. 2a). Gemäss dieser Bestimmung lehnt das angerufene

BGE 138 III 681 S. 684

schweizerische Gericht seine Zuständigkeit ab, falls die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, es sei denn, a. der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich einzustehen hat. Der Umstand, dass eine gültige und auf den Streitgegenstand anwendbare Schiedsvereinbarung vorliegt, führt also mangels Einlassung des Beklagten grundsätzlich dazu, dass das staatliche Gericht den Kläger auf das Schiedsverfahren zu verweisen hat, und zwar unabhängig davon, ob dieses bereits eingeleitet wurde oder nicht (vgl. BGE 124 III 83 E. 5b S. 87; Urteil 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2).

3.2 Wird vor dem angerufenen staatlichen Gericht der Einwand seiner Unzuständigkeit zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz erhoben, steht dem staatlichen Gericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur eine beschränkte Kognition zu. Es hat seine Zuständigkeit abzulehnen, wenn nicht eine summarische Prüfung der Schiedsvereinbarung deren Hinfälligkeit, Unwirksamkeit oder Nichterfüllbarkeit ergibt ( BGE 122 III 139 E. 2b). Damit soll verhindert werden, dass der Entscheid des Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit ( Art. 186 Abs. 1 und 1 bis IPRG ) durch den Entscheid des staatlichen Gerichts präjudiziert wird.

Diese Rechtsprechung ist in der Lehre teilweise auf Kritik gestossen, die hauptsächlich damit begründet wird, dass sich aus dem Gesetzestext keine Beschränkung der Kognition ergebe und dass eine solche auch nicht angebracht sei, da das mit einer Schiedseinrede befasste staatliche Gericht in erster Linie über seine eigene Zuständigkeit und nur indirekt über diejenige des Schiedsgerichts entscheide (so etwa BERGER/KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 2. Aufl. 2010, S. 87 f. Rz. 316 f.; BERTI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 8 zu Art. 7 IPRG ; LIATOWITSCH, Die Anwendung der Litispendenzregeln von Art. 9 IPRG durch schweizerische Schiedsgerichte: Ein Paradoxon?, ASA Bulletin 2001 S. 422 ff., 434 Fn. 36; POUDRET, Exception d'arbitrage et litispendance en droit suisse, ASA Bulletin 2007 S. 230 ff., 232-236; POUDRET/BESSON, Comparative Law of International Arbitration, 2. Aufl. 2007, S. 431-434 Rz. 502-504; zustimmend dagegen GAILLARD, L'effet négatif de la compétence-compétence, in: Etudes

BGE 138 III 681 S. 685

de procédure et d'arbitrage en l'honneur de Jean-François Poudret, 1999, S. 387 ff., 393 f.; derselbe , La reconnaissance, en droit suisse, de la seconde moitié du principe d'effet négatif de la compétence-compétence, in: Liber Amicorum in honour of Robert Briner, 2005, S. 311 ff., 322 f.; KAUFMANN-KOHLER/RIGOZZI, Arbitrage international, 2. Aufl. 2010, S. 247 Rz. 443; MAYER, Die Überprüfung internationaler Schiedsvereinbarungen durch staatliche Gerichte (...), ASA Bulletin 1996, S. 361 ff., 363, 379; PFISTERER/SCHNYDER, International Arbitration in Switzerland, 2012, S. 44; vgl. nun auch WENGER/SCHOTT, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2007, N. 7a f. zu Art. 186 IPRG ).

Das Bundesgericht hat die in BGE 122 III 139 E. 2b begründete Rechtsprechung seither wiederholt bestätigt (Urteile 4A_436/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3; 4C.44/1996 vom 31. Oktober 1996 E. 2; vgl. auch Urteil 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2). Gerechtfertigt ist die in diesem Stadium beschränkte Kognition des staatlichen Gerichts dadurch, dass später im Rahmen der Anfechtung des Schiedsspruchs die staatliche Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition überprüfen kann, ob sich das Schiedsgericht zu Recht für zuständig oder unzuständig erklärt hat ( Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG ). Daher ist es richtig, wenn das staatliche Gericht bei der Beurteilung einer Schiedseinrede aufgrund einer beschränkten Prüfung der Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Schiedsvereinbarung im Zweifel zu Gunsten des Schiedsgerichts entscheidet. Zu erwähnen bleibt, dass auf den 1. Januar 2011 für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit Art. 61 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten ist, gemäss dem das angerufene staatliche Gericht, wenn die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, sich für unzuständig zu erklären hat, es sei denn, die Schiedsvereinbarung sei "offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar" (lit. b). Damit wurde nach verbreiteter Ansicht die für Art. 7 lit. b IPRG geltende Rechtsprechung für den Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit kodifiziert (s. DOMEJ, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 3 zu Art. 61 ZPO ; MÜLLER-CHEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 13 zu Art. 61 ZPO ; STACHER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2011, N. 11 zu Art. 61 ZPO ; anders SCHWEIZER, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 11 und 17 zu Art. 61 ZPO ). Jedenfalls ist dem staatlichen Richter im Bereich der Binnenschiedsgerichtsbarkeit nun durch explizite

BGE 138 III 681 S. 686

Gesetzesbestimmung Zurückhaltung bei der Prüfung der Schiedsvereinbarung auferlegt (vgl. auch die am 20. März 2008 eingereichte parlamentarische Initiative von Nationalrat Lüscher, welche die lediglich summarische Prüfungsbefugnis des staatlichen Gerichts für den Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, unabhängig vom Sitz des Schiedsgerichts, im Text von Art. 7 IPRG verankern möchte).

An der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 7 lit. b IPRG ist vor diesem Hintergrund festzuhalten. Das staatliche Gericht, das eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz zu beurteilen hat, darf und muss folglich auch weiterhin bloss summarisch prüfen, ob diese seine eigene Zuständigkeit für die eingeklagten Ansprüche ausschliesst. Dies bedeutet, dass sich das Gericht nur für zuständig erklären darf, wenn zwischen den Parteien offensichtlich keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt. Die beklagte Partei obsiegt mithin bereits dann, wenn die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts auf den ersten Blick als durch die Schiedsvereinbarung derogiert erscheint.

3.3 Die beschränkte Kognition des staatlichen Richters betrifft nicht nur die Konstellation, in der das Zustandekommen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung umstritten ist, sondern auch den Fall, dass Uneinigkeit darüber besteht, ob sich die Schiedsvereinbarung auf die vor dem staatlichen Gericht geltend gemachten Ansprüche erstreckt. Denn auch die Frage der inhaltlichen Tragweite der Schiedsvereinbarung kann später im Rahmen der Anfechtung des Schiedsspruchs gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG überprüft werden ( BGE 116 II 639 E. 3 S. 642; Urteil 4A_210/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 3.1), weshalb dem staatlichen Gericht auch insofern bei der Beurteilung einer Schiedseinrede nur eine summarische Prüfungsbefugnis zusteht (Urteil 4A_436/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3).

Die Vorinstanz hat die Frage, ob die streitgegenständlichen Ansprüche respektive Anspruchsgrundlagen von der vorliegenden Schiedsvereinbarung erfasst sind, soweit erkennbar frei geprüft. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die gebotene summarische Prüfung zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte und ob die Vorinstanz somit im Ergebnis Bundesrecht verletzt hat.

4. (...)

4.4 Aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung (E. 3) vermag die Auffassung der Vorinstanz, die Schiedsvereinbarung erstrecke sich nicht auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten

BGE 138 III 681 S. 687

alternativen Anspruchsgrundlagen ("anderes Auftragsverhältnis" respektive "Geschäftsführung ohne Auftrag"), nicht zu überzeugen:

Ist wie hier unbestritten, dass eine Schiedsvereinbarung vorliegt, so besteht kein Anlass zu einer besonders restriktiven Auslegung. Vielmehr ist dem Anliegen der Parteien Rechnung zu tragen, die Streitsache durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen ( BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 681). In diesem Sinne ist, wenn die Parteien schon eine Schiedsabrede getroffen haben, davon auszugehen, dass sie eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschen ( BGE 116 Ia 56 E. 3b mit Hinweisen).

Wenn eine Schiedsvereinbarung so formuliert ist, dass sie auch die sich "im Zusammenhang mit dem" Vertrag ergebenden Streitigkeiten erfassen soll, muss dies nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass die Parteien nicht wünschten, über die aus ihrer vertraglich geregelten Beziehung resultierenden Ansprüche unter verschiedenen Rechtstiteln einerseits vor dem Schiedsgericht und andererseits vor staatlichen Gerichten zu prozessieren. Vielmehr ist im Sinne des mutmasslichen Parteiwillens davon auszugehen, dass die Parteien alle Ansprüche, die sich aus dem vom Vertrag geregelten Sachverhalt ergeben oder diesen unmittelbar berühren, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zuweisen wollten (vgl. Urteil 4A_220/2007 vom 21. September 2007 E. 6.2; WENGER/SCHOTT, a.a.O., N. 35 zu Art. 178 IPRG ).

Inhaltlich macht die Beschwerdegegnerin vor der Vorinstanz Ansprüche aus einer Geschäftsbeziehung geltend, deren Zweck darin bestand, dass die Beauftragten eine Stiftung nach panamaischem Recht errichten, deren von der Auftraggeberin (Beschwerdegegnerin) eingebrachten Vermögenswerte durch die Vermögensverwalterin (Beschwerdeführerin) verwaltet werden. Die Beschwerdegegnerin betraute die Beschwerdeführerin "als Vermögensverwalterin mit allgemeiner Vollmacht". Die Ansprüche der Beschwerdegegnerin, die damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin instruktionslos die Auflösung der Stiftung veranlasst habe, weshalb die Stiftung den durch die unsorgfältige Vermögensverwaltung der Beschwerdeführerin entstandenen Schaden sowie die Ansprüche auf Herausgabe und Rechenschaftsablage nicht mehr geltend machen könne, betreffen ohne Weiteres dieses vertraglich begründete Dreiparteienverhältnis und stehen somit im Zusammenhang mit dem Mandats- und Treuhandvertrag, unabhängig davon, ob sie nun auf diesen selbst oder auf eine

BGE 138 III 681 S. 688

andere vertragliche oder ausservertragliche Grundlage gestützt werden. Für eine gemeinsame Behandlung der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche betreffend die Verwaltung des Stiftungsvermögens sprechen auch praktische Gründe, da voraussichtlich unter den verschiedenen Titeln jeweils zu prüfen sein wird, ob die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Sorgfalts- und Treuepflichten das Stiftungsvermögen geschädigt hat. Da die Beschwerdegegnerin auch nicht geltend macht, mit Bezug auf das behauptete "andere Auftragsverhältnis" sei explizit eine abweichende Zuständigkeit vereinbart worden, fallen diese Ansprüche somit zumindest auf den ersten Blick ohne Weiteres in den weiten Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung.

Nach summarischer Prüfung der Schiedsvereinbarung ist folglich davon auszugehen, dass die Parteien mutmasslich auch die von der Beschwerdegegnerin auf ein anderes Auftragsverhältnis oder Geschäftsführung ohne Auftrag gestützten Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin, die sich auf das Vermögen der Stiftung beziehen, der ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts zuweisen wollten. Indem die Vorinstanz befand, die Beurteilung der das Vermögen der Stiftung betreffenden Ansprüche falle nicht unter die Schiedsvereinbarung, insoweit diese nicht aus dem Mandats- und Treuhandvertrag abgeleitet würden, und in diesem Umfang die Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführerin abwies, hat sie Art. 7 lit. b IPRG verletzt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und insoweit neu zu fassen, als auf die Klage in Bezug auf die Ansprüche der Beschwerdegegnerin, welche die Verwaltung des Vermögens der Stiftung betreffen, nicht eingetreten wird.