Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 94 IV 56 Generato dall'IA

Juvenile Sentencing: Reprimand Upheld Despite Serious Offenses

Numero d'incarto BGE 94 IV 56
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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Juvenile Sentencing: Reprimand Upheld Despite Serious Offenses A juvenile was convicted of indecent assault with a child and a traffic violation, receiving a reprimand despite the Juvenile Prosecutor's request for 3-4 days of confinement with a suspended sentence. The Federal Supreme Court (Kassationshof) upheld the judgment, dismissing the appeal which argued that the reprimand was too lenient given the severity of the offenses. The Court reasoned that under Art. 95 (1) of the Criminal Code, the severity of the sentence for a juvenile is primarily determined by the young offender's age and personality, with culpability being a secondary consideration, reflecting the focus on rehabilitation and not retribution in juvenile criminal law; thus, a reprimand is permissible even for objectively serious offenses if the totality of the specific circumstances dictates that the offense is not classified as severe.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 95 Abs. 1 StGB. Die auszufällende Strafe richtet sich vor allem nach dem Alter und der Persönlichkeit des jugendlichen Täters und erst in zweiter Linie nach seinem Verschulden. Der Verweis ist auch bei Verfehlungen zulässig, die objektiv nicht zu den leichtesten gehören, nach den gesamten Umständen des Einzelfalles aber nicht als schwer zu würdigen sind.

Parole chiave

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commisurazione della pena minorile ammonizione reati penali gravi sospensione condizionale della pena età del minore reati sessuali contro fanciulli

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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BGE 76 IV 274
Die allgemeinen Bestimmungen des StGB finden jedoch gegenüber einem Jugendlichen nicht schlechthin, sondern nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts vereinbar sind (vgl.BGE 76 IV 274,BGE 78 IV 225, BGE 92 IV 84 und 123, BGE 93 IV 7).
BGE 78 IV 225
Die allgemeinen Bestimmungen des StGB finden jedoch gegenüber einem Jugendlichen nicht schlechthin, sondern nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts vereinbar sind (vgl.BGE 76 IV 274,BGE 78 IV 225, BGE 92 IV 84 und 123, BGE 93 IV 7).
BGE 92 IV 84
Die allgemeinen Bestimmungen des StGB finden jedoch gegenüber einem Jugendlichen nicht schlechthin, sondern nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts vereinbar sind (vgl.BGE 76 IV 274,BGE 78 IV 225, BGE 92 IV 84 und 123, BGE 93 IV 7).
BGE 93 IV 7
Federal Court on Compound Sentencing for Mixed-Age Sexual Offenses and Fraud
BGE 88 IV 75
das Voraussetzung seiner Bestrafung ist (BGE 88 IV 75), darf zwar bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben, ist aber nicht, wie die Jugendanwaltschaft geltend macht, das entscheidende Kriterium.
BGE 90 IV 79
Father's Appeal Against Custody Travel Prohibition Rejected Following Violation and Conviction for Disobeying Administrative Order
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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 63 StGB

Cited in the reasoning regarding the general rules of sentencing and their applicability to juvenile law.

Art. 89 ff. StGB

Cited in the reasoning to indicate that specific principles for sanction selection under Art. 95 are not detailed in these articles (except for fines).

Art. 91 Ziff. 1 StGB

Cited in the reasoning when discussing the conditions under which alternative measures, rather than sanctions under Art. 95, would apply.

Art. 92 StGB

Cited in the reasoning when listing the articles concerning measures that are alternatives to the sanctions in Art. 95.

Art. 95 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning to establish the sanctions applicable to juvenile offenders, although not explicitly referenced in the final operative part which merely dismisses the appeal.

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Sentenze successive che citano questa decisione (19)

SB240055 (2024-11-27) · zh
Attempted Homicide Affirmation and Sentence Modification
«…eiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGE 94 IV 56 E. 1a; vgl. auch BSK-GÜRBER/HUG, Vor Art. 1 JstG N 9). Was im Einzelfall als erzieherisch wirksam und geboten erscheint…»
SB220224 (2023-07-03) · zh
State v. Accused (Rape and Sexual Coercion)
«…eiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (BGE 94 IV 56, E. 1a; vgl. auch BSK StGB I-GÜRBER/HUG, Vor Art. 1 JStG N 9 sowie Vor Art. 21 JStG N 11; Navigator- RIESEN-KUPPER, Art…»
SB220190 (2023-01-06) · zh
State v. [Appellant Name] (Narcotics and Data Intrusion)
«…- 31 - die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und begünstigt (BGE 94 IV 56 E. 1; BSK Strafrecht- Hug/Schläfli/Valär, Art. 1 JStG N 11). B. Strafart und Strafrahmen 1. Der Beschuldigte hat…»
SK 2021 266 (2022-07-29) · be
Swiss Appeals Court on Multiple Theft, Property Damage, and Drug Offenses
«…eit, seine Einstellung zur Tat sowie eine allfällig erfolgte private Bestra- fung berücksichtigt werden (vgl. BGE 94 IV 56, 57 f.; HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 13 zu Vor Art. 21 JStG). 25. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung…»
SB200273 (2021-12-02) · zh
Excusable Self-Defense Leading to Notwehr Excess Conviction
«…- 32 - dern die Weiterentwicklung des Jugendlichen vielmehr fördert und günstig beein- flusst (BGE 94 IV 56 E. 1, HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N 11 zu Art. 1 JStG). 2.2. Tatkomponenten: objektive und subjektive Tatschwere Bei…»
Jug.2018.81 (2018-03-16) · vd
Appeal of Juvenile Sentence for Property Damage, Firearms, and Drug Offenses
«…onsidération de l'âge et de la personnalité du mineur; sa culpabilité n'entre en ligne de compte qu'en second lieu (ATF 94 IV 56 consid. 1a, JdT 1968 IV 109; Cass du 14 décembre 2000/564). Au regard des objectifs de prévention que poursuit le droit…»
6B_646/2016 (2017-01-03)
«…n sind, sollen durch Erziehung und Besserung von weiteren Delikten abgehalten werden (zum Ganzen BBl 1999 II 2216; BGE 94 IV 56 E. 1a S. 58; Urteil 6B_173/2015 vom 6. September 2016 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). Aus psychologischer und päd…»
BGE 143 IV 49
«…sollen durch Erziehung und Besserung von weiteren Delikten abgehalten werden (zum Ganzen BBl 1999 2216 Ziff. 411; BGE 94 IV 56 E. 1a S. 58; BGE 142 IV 359 E. 2.2 S. 362 f.). Aus psychologischer und pädagogischer Sicht ist es jedoch desto probl…»
6B_173/2015 (2016-09-06)
«…e prioritairement l'éducation et l'amendement dans la perspective de favoriser le développement du mineur (v. déjà ATF 94 IV 56 consid. 1a p. 57 s.; RIEDO, op. cit., p. 142), soit la prévention spéciale, et si, sous cet angle, la délimitation ent…»
Jug.2016.83 (2016-03-17) · vd
Public Prosecutor v. Minor (Sexual Coercion and Coercion)
«…onsidération de l'âge et de la personnalité du mineur; sa culpabilité n'entre en ligne de compte qu'en second lieu (ATF 94 IV 56, c. 1a, JT 1968 IV 109; Cass., 14 décembre 2000, n° 564). Au regard des objectifs de prévention que poursuit le droit p…»
BGE 142 IV 359
«…e prioritairement l'éducation et l'amendement dans la perspective de favoriser le développement du mineur (v. déjà ATF 94 IV 56 consid. 1a p. 57 s.; RIEDO, BGE 142 IV 359 S. 363 op. cit., p. 142), soit la prévention spéciale, et si, sous cet angl…»
6B_232/2010 (2010-05-20)
«…iterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst ( BGE 94 IV 56 E. 1a; vgl. auch HANSUELI GÜRBER/CHRISTOPH HUG, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2, Aufl. 2007, Vor Art. 1 JstG N 9;…»
AP.2010.139 (2010-03-29) · vd
Public Prosecutor v. Minor (Complicity in Simple Assault and Battery)
«…onsidération de l'âge et de la personnalité du mineur; sa culpabilité n'entre en ligne de compte qu'en second lieu (ATF 94 IV 56 c. 1a, JT 1968 IV 109; CCASS, 14 décembre 2000, n° 564). Au surplus, le message du Conseil fédéral su…»
AP.2009.154 (2009-10-05) · vd
Public Prosecutor v. Juvenile Offender (Sentence Appeal)
«…onsidération de l'âge et de la personnalité du mineur; sa culpabilité n'entre en ligne de compte qu'en second lieu (ATF 94 IV 56, c. 1a, JT 1968 IV 109; Cass., 14 décembre 2000, n° 564). Au surplus, le message du Conseil…»
BGE 121 IV 155
«…=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page9) E. 3a, [BGE 94 IV 56](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Testo completo

Urteilskopf

94 IV 56

16. Urteil des Kassationshofes vom 13. Februar 1968 i.S. Jugendanwaltschaft der Stadt Bern gegen A.

Regeste

Art. 95 Abs. 1 StGB.

Die auszufällende Strafe richtet sich vor allem nach dem Alter und der Persönlichkeit des jugendlichen Täters und erst in zweiter Linie nach seinem Verschulden.

Der Verweis ist auch bei Verfehlungen zulässig, die objektiv nicht zu den leichtesten gehören, nach den gesamten Umständen des Einzelfalles aber nicht als schwer zu würdigen sind.

Sachverhalt ab Seite 56

BGE 94 IV 56 S. 56

A.- 1.) Der am 30. Juli 1950 geborene A. kam Ende Februar 1966 in der elterlichen Wohnung seines Kameraden B., den er öfters nach der Schule besuchte, mit dem Mädchen C., geb. 3. August 1952, zusammen, das er schon wiederholt im Kreise von Kameraden angetroffen hatte und seither kannte. Er verliebte sich anscheinend ein wenig in C. und tauschte mit ihr Zungenküsse aus. Beim nächsten Besuch traf er das Mädchen beim Schmusen mit B. an, worauf er mit C. nichts mehr zu tun haben wollte und sofort die Wohnung verliess. Als er einige Tage später einer Einladung seines Kameraden folgte, traf er in dessen Zimmer wiederum C. an, die rauchend auf dem Bett lag und sich von anwesenden Burschen betasten liess. Von diesen zum Mitmachen aufgefordert, sträubte sich A. zuerst, gab aber, als er deswegen ausgelacht wurde, dem Drängen nach und betastete das Mädchen über und unter den Kleidern an der Brust und am Geschlechtsteil, wobei er einen Finger in die Scheide führte. Am folgenden Tag wiederholten sich diese Vorgänge. Auf die Mahnung eines Freundes hin brach hierauf A. die Beziehungen zu B. und zum Mädchen vollständig ab.

BGE 94 IV 56 S. 57

2.) Am Abend des 13. Dezember 1966, 20.00 Uhr, stiess A., als er ein Motorfahrrad führte, auf dem Eigerplatz in Bern mit einem VW-Personenwagen zusammen, der von rechts aus der Belpstrasse herkam. A. hatte den vortrittsberechtigten Wagen wegen starken Schneetreibens nicht rechtzeitig gesehen und wurde beim Unfall verletzt.

B.- Der Gerichtspräsident von Bern als Jugendrichter erklärte A. der Unzucht mit einem Kind und der Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften schuldig und erteilte ihm - abweichend vom Antrag der Jugendanwältin, der auf 3-4 Tage Einschliessung mit bedingtem Strafvollzug gelautet hatte - einen Verweis.

Auf Appellation der Jugendanwaltschaft, die sich auf die Strafzumessung beschränkte, bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 21. Juni 1967 das erstinstanzliche Urteil.

C.- Die Jugendanwaltschaft für die Stadt Bern führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, A. sei mit Einschliessung zu bestrafen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 StGB wird der fehlbare Jugendliche, gegen den keine der in Art. 91 und 92 vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen ist, mit einem Verweis oder mit Busse oder Einschliessung bis zu einem Jahr bestraft. Demnach muss gegen den im Alter von 14 bis 18 Jahren stehenden Täter anstelle der im Gesetz auf die Tat allgemein angedrohten Strafe eine der besonderen Sanktionen des Art. 95 ausgesprochen werden. Nach welchen Grundsätzen die Wahl unter diesen zu treffen und die Strafe zuzumessen ist, wird - von der die Busse betreffenden Vorschrift in Art. 95 Abs. 2 abgesehen - in Art. 89 ff. StGB nicht gesagt.

a) Die Jugendanwaltschaft ist der Auffassung, dass die allgemeine Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB ergänzend beizuziehen sei und dass demzufolge das Verschulden des Täters die Grundlage für die Strafzumessung bilde. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB finden jedoch gegenüber einem Jugendlichen nicht schlechthin, sondern nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts vereinbar sind (vgl.BGE 76 IV 274,BGE 78 IV 225, BGE 92 IV 84 und 123, BGE 93 IV 7). Das Verschulden des jugendlichen Täters,

BGE 94 IV 56 S. 58

das Voraussetzung seiner Bestrafung ist (BGE 88 IV 75), darf zwar bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben, ist aber nicht, wie die Jugendanwaltschaft geltend macht, das entscheidende Kriterium. Im Jugendstrafrecht, wo Sühne und Vergeltung eine völlig untergeordnete Rolle spielen, steht der Gedanke der Erziehung und Besserung im Vordergrund, indem davon auszugehen ist, dass bei Jugendlichen die Charakterbildung sowie die geistige und sittliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen sind und sie noch der unterstützenden Führung bedürfen. Die Strafe muss daher vor allem dem Alter und der gesamten Persönlichkeit des jugendlichen Täters angepasst werden, und zwar so, dass sie sich auf seine Weiterentwicklung nicht hemmend oder schädlich auswirkt, sondern diese im Gegenteil fördert und günstig beeinflusst (vgl. BGE 92 IV 84 und 126).

Das Obergericht hat somit eidgenössisches Recht nicht verletzt, wenn es bei der Strafzumessung neben dem Verschulden besonderes Gewicht auf die Persönlichkeit des Angeschuldigten legte. Es hat anderseits aber auch nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, die Strafe einzig nach den persönlichen Verhältnissen des Täters bemessen, sondern es würdigte auch dessen Verschulden und hat dieses mitberücksichtigt. So stellt es fest, dass dem Angeschuldigten beim Verkehrsunfall nur ein leichtes Verschulden, keinesfalls grobe Fahrlässigkeit, zur Last falle und dass auch die nicht sehr schwerwiegenden unzüchtigen Handlungen ihm nicht voll angerechnet werden könnten, denn er habe sie unter dem unmittelbaren Druck der ihn dazu drängenden Kameraden und ausserdem unter dem Einfluss des sich aufreizend benehmenden Mädchens, das nur wenig jünger war als er, begangen, wozu noch komme, dass sein Verhalten offenbar eine Trotzreaktion gewesen sei. Abschliessend wird ausdrücklich erklärt, dass die erstinstanzlich ausgefällte Strafe nicht nur der Persönlichkeit des Angeschuldigten, sondern auch seinem Verschulden angepasst sei.

b) Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, dass das Obergericht die zugunsten des Angeschuldigten sprechenden Seiten seiner Persönlichkeit zweifach, also in unzulässigem Masse berücksichtigt habe. Dem Umstand, dass der Jugendliche sich noch in der Entwicklung befinde, werde schon vom Gesetz dadurch Rechnung getragen, dass es die Jugendlichen

BGE 94 IV 56 S. 59

besonderen Strafsanktionen unterwerfe. Namentlich setze Art. 95 Abs. 1 StGB bereits voraus, dass der Jugendliche normal entwickelt sei und sich im grossen und ganzen wohlverhalten habe, ansonst diese Bestimmung nicht anwendbar wäre und erzieherische Massnahmen im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 StGB angeordnet werden müssten. Bei der Strafzumessung könnten infolgedessen nur noch verhältnismässig untergeordnete Besonderheiten der Persönlichkeit, so hauptsächlich sein Alter und seine Strafempfindlichkeit, in Erwägung gezogen werden.

Dieser Einwand hält nicht stand. Das Obergericht beschränkte sich keineswegs auf Feststellungen allgemeiner Art, die mehr oder weniger bei jedem Jugendlichen zutreffen, und auch nicht auf solche, die schon für den Entscheid darüber, ob Art. 91 oder Art. 95 anwendbar sei, unerlässlich waren. Es weist darüber hinaus nach, dass der sonst günstig beurteilte Angeschuldigte sich nur deswegen zu den unzüchtigen Handlungen hinreissen liess, weil er zufolge ehelicher Schwierigkeiten im Elternhaus, unter denen er litt, vorübergehend unter den Einfluss schlechter Kameraden geraten war, dass er sich von diesen nach den Verfehlungen rasch und endgültig löste und bereits vor der Einleitung des Strafverfahrens Einsicht und den Willen zur Besserung zeigte und dass er diese Einstellung seither durch eine untadelige Haltung bekräftigt hat. Das sind besondere Merkmale des Einzelfalles, die für die Beurteilung der Besserungsaussichten und der voraussichtlichen Wirkungen der Bestrafung bedeutsam und deshalb bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

c) Unzutreffend ist auch die Auffassung der Jugendanwaltschaft, dass der Verweis als mildeste Strafe nur bei den leichtesten Verfehlungen in Frage komme, also nicht bei unzüchtigen Betastungen, die nicht dazu zählten. Diese Betrachtungsweise hätte in den zahlreichen Fällen, in denen eine Busse zum vorneherein nicht in Betracht fällt, zur Folge, dass ausser in den schweren und mittelschweren auch in den leichten Fällen immer auf Einschliessung erkannt werden müsste. Das ist nicht der Sinn des Gesetzes. Auch bei Verfehlungen, die nicht zu den leichtesten gehören, aber noch leicht sind, kann ein Verweis am Platze sein. Dabei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass für die Bewertung der Verfehlungen Jugendlicher weniger die objektive Schwere der Tat als in weit stärkerem Masse das

BGE 94 IV 56 S. 60

zusammen mit der Persönlichkeit des Täters zu würdigende Verschulden ausschlaggebend ist.

2. Das Obergericht bezeichnet die Verfehlungen des Angeschuldigten als leicht. Diese Würdigung wird mit Recht nicht bestritten. Die Erteilung eines blossen Verweises könnte daher nur wegen Unangemessenheit der Strafe angefochten werden, vorausgesetzt, dass eine Ermessensüberschreitung vorläge (BGE 90 IV 79 und 155, BGE 92 IV 119 und dort erwähnte frühere Entscheidungen). Eine solche ist im Hinblick auf die Tatumstände und das Verschulden sowie die Feststellungen, die von der Vorinstanz über die Besserungsaussichten und die voraussichtlich günstige Entwicklung des Angeschuldigten getroffen werden, nicht gegeben.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.