Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 136 III 96 Generato dall'IA

Barmaid Dismissal and Timeliness of Objection to Abusive Termination

Numero d'incarto BGE 136 III 96
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a dispute between a company, which operates a nightclub, and a former employee who worked as a barmaid. The employee, A., claims she was wrongfully terminated during her probation period because she refused to engage in prostitution as part of her employment, an accusation that the company denies. The employment contracts stipulated a three-month probation period with a three-day notice period for termination. The company terminated A.'s employment with a letter dated August 9, 2004, which she received on August 12, 2004. A. filed a protest against the dismissal on August 18, 2004, arguing it was abusive. The conflict revolves around whether her protest was filed on time, as the existing law requires written objections to be lodged by the end of the notice period to claim compensation for abusive dismissal. The Zurich Higher Court ruled in favor of A., granting her compensation, which the company appealed, arguing the objection was not filed within the required timeframe.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 335b und 336b OR; missbräuchliche Kündigung während der Probezeit; Frist zur schriftlichen Einsprache bei verkürzter Kündigungsfrist. Die Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung während der Probezeit ist auch bei verkürzter Kündigungsfrist längstens bis zu deren Ende zu erheben, soweit dies möglich und zumutbar ist (E. 2 und 3).

Parole chiave

Generato dall'IA
disdetta abusiva lacuna del contratto disdetta immediata molestia sessuale sul lavoro contratti di lavoro diritto di sciopero

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 335b Abs. 2 OR

This article concerning the contractual shortening of the notice period during probation was decisive in determining that the appeal deadline should also be reduced by agreement.

Art. 335b Abs. 1 OR

This article was cited as the basis for the standard notice period during probation, which the court contrasted with the contractually agreed shorter period.

Art. 336a OR

The Federal Tribunal ruled that the respondent was not entitled to compensation under this article because the appeal was lodged late.

Art. 336b Abs. 1 OR

The Federal Tribunal based its finding that the appeal was not lodged in time on the deadline specified in this article, considering the reduced notice period.

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Sentenze successive che citano questa decisione (127)

A-1499/2025 (2026-06-23)
Probationary Employee Termination Upheld for Failure to Disclose Prior Dismissal
«…A-1499/2025 ordinaire ; des circonstances qualifiées sont nécessaires (cf. ATF 136 III 96 consid. 2, 134 III 108 consid. 7.1 ; arrêts du TF 1C_266/2025 du 16 fé- vrier 2026 consid. 5.1, 1C_123/2024 du 9 décemb…»
A-7660/2025 (2026-06-22)
Misrepresentations and Lateness Justify Termination of Probationary Employment
«…délai de résiliation ordinaire, les dispositions relatives à l'abus ne s'appliquent que de manière restrictive (cf. ATF 136 III 96 consid. 2, 134 III 108 consid. 7.1 ; arrêt du TF 1C_266/2025 précité consid. 5.1). La période d'essai a pour but de per…»
4A_199/2026 (2026-06-19)
Abusive dismissal compensation claim barred by failure to timely plead and prove written objection to termination within notice period under Article 336b of the Swiss Code of Obligations.
«…i gegenüber der kündigenden Person schriftlich zum Ausdruck bringt, mit der Kündigung nicht einverstanden zu sein ([BGE 136 III 96](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-136-III-96#page96) E. 2…»
8C_283/2025 (2026-06-05)
Denial of retroactive assistance contributions for informal parental care provided prior to assistant employment
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-481%3Ade&number_of_ranks=0#page481) E. 3.1; [136 III 96](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_624/2025 (2026-03-23)
Dismissal of tenant's appeal regarding the validity of a lease termination triggered by neighborhood conflicts rather than retaliation for defect claims.
«…III-545%3Ade&number_of_ranks=0#page545); Urteil 4A\_347/2009 vom 16. November 2009 E. 4.1 in fine, nicht publ. in: [BGE 136 III 96](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_266/2025 (2026-02-16)
Lawfulness of probationary employment termination and alleged ADHD discrimination under public personnel law
«…obezeit gegenüber einem Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist jedoch nur einschränkend zur Anwendung ([BGE 136 III 96](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
RV.2025.1 (2026-02-16)
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«…- 27 - mit ordentlicher Kündigungsfrist einschränkend zur Anwendung (BGE 136 III 96 E. 2). Eine Kündigung kann unter anderem auch missbräuchlich sein, wenn sie sich als Folge einer Fürsorgep…»
AC/1017/2023 (2025-10-29) · ge
Legal Aid Denial for Employment Appeal Upheld
«…t que son auteur y manifeste à l'égard de l'employeur qu'il n'est pas d'accord avec le congé qui lui a été notifié (ATF 136 III 96 consid. 2; 123 III 246 consid. 4c; arrêts du Tribunal fédéral 4A_618/2024 du 7 juillet 2025 consid. 3.2.2; 4A_59/2023 d…»
C/27040/2023 (2025-09-22) · ge
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«…leurs attentes respectives sont satisfaites, cette possibilité doit être réservée à des situations exceptionnelles (ATF 136 III 96; 134 III 108 consid. 7 in SJ 2008 I p. 298; arrêt du Tribunal fédéral 4A_52/2023 du 16 février 2024 consid. 4.2). Selo…»
A-7103/2024 (2025-08-21)
Probationary Extension and Termination Upheld
«…chsbestimmungen gegen- über einem Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist einschrän- kend zur Anwendung (BGE 136 III 96 E. 2). Das Recht, während der Pro- bezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist Ausfluss der Vertragsfreiheit. Die…»
C/21320/2021 (2025-08-07) · ge
Employee Dismissal for Economic Reasons Upheld Despite Harassment Allegations
«…que son auteur y manifeste à l'égard de l'employeur qu'il n'est pas d'accord avec le congé qui lui a été signifié (ATF 136 III 96 consid. 2; [123 III 246](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20III%20246) consid. 4c). Il n'y a…»
4A_618/2024 (2025-07-07)
«…que son auteur y manifeste à l'égard de l'employeur qu'il n'est pas d'accord avec le congé qui lui a été notifié ( [ATF 136 III 96](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_33/2025 (2025-05-06)
Wrongful dismissal compensation; excessive formalism in enforcing procedural assertion of timely objection under Art. 336b OR.
«…_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F149-III-304%3Ade&number_of_ranks=0#page304) E. 4; vgl. auch [BGE 136 III 96](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
A-7024/2023 (2025-03-31)
Probationary Employee Termination Upheld for Performance and Trust Issues
«…Seite 14 A-7024/2023 (BGE 136 III 96 E. 2). Das Recht, während der Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist Ausfluss der Vertragsfreiheit. Die Freihe…»
C-5143/2021 (2025-02-20)
Widow's Pension Calculation: Own vs. Deceased Spouse's Contribution Record
«…rigiert werden, da die Berufung auf den Wortsinn dieser Normen bei Weitem keinen Rechtsmissbrauch darstellen würde (BGE 136 III 96 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 6B_17/2010 vom 6. Juli 2010). 3.6.2 Schliesslich ist mit Blick auf die Ausführun…»

Testo completo

Urteilskopf

136 III 96

13. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. GmbH (vormals Y. GmbH) gegen A. (Beschwerde in Zivilsachen)

4A_347/2009 vom 16. November 2009

Regeste

Art. 335b und 336b OR ; missbräuchliche Kündigung während der Probezeit; Frist zur schriftlichen Einsprache bei verkürzter Kündigungsfrist.

Die Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung während der Probezeit ist auch bei verkürzter Kündigungsfrist längstens bis zu deren Ende zu erheben, soweit dies möglich und zumutbar ist (E. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 96

BGE 136 III 96 S. 96

Die X. GmbH (vormals Y. GmbH; Beschwerdeführerin) betrieb einen Nachtclub, in dem einerseits Bardamen arbeiteten und anderseits auch so genannte "Tänzerinnen" als Prostituierte beschäftigt wurden. Die Beschwerdeführerin stellte A. (Beschwerdegegnerin) als Bardame (nicht als Prostituierte) ein. Die Parteien unterzeichneten zwei Arbeitsverträge, die beide eine Probezeit von drei Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Tagen vorsehen. Die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit Schreiben vom 9. August 2004, das sie am 10. August 2004 als Einschreiben der Post übergab. Die Kündigung wurde der Beschwerdegegnerin am 12. August 2004 auch mündlich eröffnet. Mit Schreiben vom 18. August 2004 erhob die Beschwerdegegnerin Einsprache und machte geltend, die Kündigung sei erfolgt, weil sie sich geweigert habe, sich im Betrieb der Beschwerdeführerin prostituieren zu lassen und nicht bereit gewesen sei, mit dem Geschäftsführer den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Damit sei die Kündigung

BGE 136 III 96 S. 97

missbräuchlich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Vorwürfe zutreffen und ob die Einsprache rechtzeitig erfolgte.

Mit Beschluss vom 3. September 2008 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin unter anderem eine Entschädigung von Fr. 13'800.- wegen missbräuchlicher Kündigung nebst Zins zu bezahlen.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, "die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Strafzahlung" abzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, da die Einsprache verspätet erfolgte.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Eine Kündigung kann grundsätzlich auch während der Probezeit missbräuchlich sein. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Missbrauchsbestimmungen mit Blick auf den Zweck der Probezeit gegenüber einem Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Kündigungsfrist nur einschränkend zur Anwendung gelangen ( BGE 134 III 108 E. 7.1 S. 110 mit Hinweisen). Ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich ( Art. 336 OR ), hat diejenige Partei, welche die Kündigung ausgesprochen hat, der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten ( Art. 336a OR ). Wer eine solche Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben ( Art. 336b Abs. 1 OR ). An die Formulierung der Einsprache werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die betroffene Partei gegenüber der kündigenden Person schriftlich zum Ausdruck bringt, mit der Kündigung nicht einverstanden zu sein ( BGE 123 III 246 E. 4c S. 253). Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt ( Art. 336b Abs. 2 OR ).

2.1 Art. 336b OR wurde per 1. Januar 1989 ins Gesetz aufgenommen. Diese Bestimmung fehlte im Entwurf des Bundesrats zu dieser Gesetzesrevision. Sie wurde vom Parlament in Anlehnung an Art. 336g aOR ins Gesetz eingefügt (vgl. RICHARD BARBEY, La

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procédure relative aux résiliations abusives du contrat de travail, in: Les nouvelles dispositions du Code des obligations en matière de résiliation du contrat de travail, 1990, S. 105) mit der Absicht, die Vertragsparteien nach erfolgter Kündigung zu einer gütlichen Einigung über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen und ihnen nach dem Scheitern entsprechender Verhandlungen möglichst schnell Klarheit über die geltend gemachten Ansprüche zu verschaffen. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass Rechtsuchende, die über diese speziellen Fristen nicht orientiert sind, Opfer der Fristen werden könnten, nahm dies aber mit Blick auf die Rechtssicherheit in Kauf (AB 1985 N 1137 f.; AB 1987 S 347).

2.2 Ob das Ziel, eine gütliche Einigung zu fördern, erreicht wird, wird zwar bezweifelt (vgl. ADRIAN STAEHELIN, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1996, N. 1 zu Art. 336b OR mit Hinweisen). Nach einhelliger Lehre ist die form- und fristgerechte Einsprache gegen die missbräuchliche Kündigung aber unabdingbar. Sie entfällt auch nicht, weil Einigungsverhandlungen angesichts der Haltung der Gegenpartei keinen Sinn ergeben. Wird die Einsprache nicht gültig erhoben, stimmt die Partei, der gekündigt worden ist, der Kündigung im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung zu. Dem Gekündigten steht nur eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung zu (STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2006, N. 3 zu Art. 336b OR ; MANFRED REHBINDER, Berner Kommentar, 1992, N. 2 zu Art. 336b OR ; RÉMY WYLER, Droit du travail, 2. Aufl. 2008, S. 553 ff.; STAEHELIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 336b OR mit weiteren Hinweisen).

2.3 Massgebend für die Einhaltung der Frist gemäss Art. 336b Abs. 1 OR ist nach herrschender Lehre der Zeitpunkt des Zugangs der Einsprache. Diese hat daher als empfangsbedürftige Willenserklärung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu erfolgen (STAEHELIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 336b OR ; REHBINDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 336b OR ; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 336b OR ; WYLER, a.a.O., S. 555; ROLAND BERSIER, La résiliation abusive du contrat du travail [ art. 336 à 336 b CO], SJZ 89/1993 S. 321; DENIS HUMBERT, Der neue Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, 1991, S. 112). Ein Teil der Lehre lässt die Postaufgabe am letzten Tag der Kündigungsfrist genügen (BARBEY, a.a.O., S. 114; CHRISTIANE BRUNNER UND ANDERE, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. 2005, N. 2 zu Art. 336b OR ). Art. 336b OR ist als absolut zwingende Bestimmung ausgestaltet ( Art. 361 Abs. 1 OR ).

BGE 136 III 96 S. 99

3. Die für die Probezeit gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von sieben Tagen ( Art. 335b Abs. 1 OR ) kann - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag anders bestimmt ( Art. 335b Abs. 2 OR ) oder ganz wegbedungen werden. Bei der so genannten "entfristeten" Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der Kündigung (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 335b OR mit Hinweisen). Gemäss beiden Arbeitsverträgen vereinbarten die Parteien eine verkürzte Kündigungsfrist von drei Tagen.

3.1 Nach den Erwägungen des Obergerichts ergibt sich bei der Geltendmachung einer Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR eine Schwierigkeit, wenn während der Probezeit die Kündigungsfrist gegenüber der gesetzlichen Vorgabe von sieben Tagen ( Art. 335b Abs. 1 OR ) deutlich gekürzt oder "entfristet" wird. Nach Art. 336b Abs. 1 OR müsse die erforderliche Einsprache nämlich "längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist" erfolgen und zwar dergestalt, dass sie binnen dieser Frist bei der Gegenpartei eintreffe. Dies sei aber bei einer "entfristeten Kündigungsfrist" schon theoretisch, bei einer verkürzten Kündigungsfrist praktisch unmöglich, da einige Tage verstreichen könnten, bis die Kündigung im Herrschaftsbereich der betroffenen Vertragspartei eintreffe. Der Gesetzgeber habe an diese Fälle schlicht nicht gedacht, weshalb von einer Gesetzeslücke auszugehen sei, die mangels Gewohnheitsrecht gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB nach derjenigen Regel zu entscheiden sei, welche das Obergericht als Gesetzgeber aufstellen würde. Die Einsprachefrist müsse während der Probezeit bei verkürzten oder aufgehobenen Kündigungsfristen mindestens sieben Tage entsprechend der dispositiven Kündigungsfrist während der Probezeit ( Art. 335b Abs. 1 OR ) betragen. Damit werde gewährleistet, dass die betroffene Vertragspartei ihre Ansprüche gemäss Art. 336a OR wahren könne.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Annahme, es bestehe eine zu füllende Gesetzeslücke, verstosse gegen Art. 1 Abs. 2 ZGB . Das Obergericht habe Bundesrecht ( Art. 336b Abs. 1 OR ) verletzt, indem es von einer rechtzeitigen Einsprache ausgegangen sei. Überdies sei die Einsprache selbst dann verspätet, wenn man von einer siebentägigen Einsprachefrist ausgehe.

3.3 Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz

BGE 136 III 96 S. 100

diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann ( BGE 128 I 34 E. 3b S. 42; BGE 121 III 219 E. 1d/aa S. 225; je mit Hinweisen). Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist (ARTHUR MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, 1962, N. 271 ff. zu Art. 1 ZGB ; HENRI DESCHENAUX, Le Titre préliminaire du Code civil, in: SPR, Bd. II/1, 1969, S. 89 ff.). Echte Lücken zu füllen, ist dem Richter aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 295 ff. zu Art. 1 ZGB ).

3.4 Wird die Kündigungsfrist während der Probezeit gekürzt oder wegbedungen, verkürzt sich die Dauer der Einsprachefrist entsprechend. Besteht keine Kündigungsfrist und wird die Kündigung umgehend wirksam, ist es in der Tat unmöglich, eine schriftliche Einsprache zu erheben, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Kündigenden eintrifft. Die Vorinstanz ist grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass die für die Einsprache aufgestellten Formvorschriften ( Art. 336b OR ) den Anspruch auf Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung ( Art. 336a OR ) nicht vereiteln dürfen. Eine schematische Anwendung einer siebentätigen Einsprachefrist bei gegenüber dem dispositiven Gesetzesrecht verkürzten Kündigungsfristen würde auch Fälle erfassen, in denen es dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar ist, innert der verkürzten Kündigungsfrist Einsprache zu erheben. Dies scheint mit Blick auf den vom Gesetz verfolgten Zweck der Rechtssicherheit und der Förderung einer gütlichen Einigung (vgl. E. 2.1) nicht gerechtfertigt. Darf vom Arbeitnehmer nach Treu und Glauben erwartet werden, innerhalb der verkürzten Frist zu reagieren, rechtfertigt es sich nicht, eine Lücke anzunehmen und vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Eine Lücke besteht somit nur, wenn die Kündigungsfrist derart verkürzt oder gänzlich wegbedungen ist, dass es dem Arbeitnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, fristgerecht Einsprache zu erheben. Die Parteien vereinbarten eine Kündigungsfrist von drei Tagen. Zu prüfen bleibt daher, ob es der Beschwerdegegnerin anhand der gesamten Umstände möglich und zumutbar war, rechtzeitig Einsprache zu erheben.

BGE 136 III 96 S. 101

4.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Frist für die Einsprache auf die in Art. 335b Abs. 1 OR vorgesehene siebentägige Frist verlängerte, obwohl es der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar gewesen wäre, innert der gemäss Art. 335b Abs. 2 OR vertraglich verkürzten Kündigungsfrist Einsprache zu erheben. Die Einsprache der Beschwerdegegnerin ist daher nicht rechtzeitig erfolgt. Entsprechend steht ihr keine Entschädigungsforderung nach Art. 336a OR zu. Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob die Einsprache auch bei der Annahme einer siebentägigen Einsprachefrist verspätet erfolgte und ob die Kündigung missbräuchlich war.