Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 128 IV 272 Generato dall'IA

Swiss Supreme Court Upholds Conviction of Intoxicated Driving Instructor Companion

Numero d'incarto BGE 128 IV 272
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Respinto (Dismissed)

Sintesi Legislator

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On December 9, 1999, early in the morning, an individual served as a supervisor for a learner driver during a practice drive in the Lucerne area. During the drive, the learner lost control of the vehicle, leading to a collision. Subsequent blood tests revealed that the learner driver had a blood alcohol level of at least 0.64 per mille, while the supervisor's level was even higher at 1.42 per mille. The Lucerne Cantonal Court convicted the supervisor for accompanying a learner driver while intoxicated and failing to adjust speed according to road conditions, resulting in a conditional three-day imprisonment and a fine of 800 Swiss Francs. The case was thereafter taken to the Swiss Federal Tribunal, which involved the interpretation of laws governing the responsibilities of a supervisor during learner driving sessions and whether they should be held equally accountable as drivers in such circumstances.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Art. 1 StGB, Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 3 SVG; Grundsatz "nulla poena sine lege", Verantwortung des angetrunkenen Begleiters eines Lernfahrers. Der Begleiter eines Fahrschülers ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist an der Führung des Fahrzeugs beteiligt und macht sich als Führer strafbar, wenn er in angetrunkenem Zustand einen Fahrschüler begleitet (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3).

Parole chiave

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sicurezza stradale infrazione alle norme della circolazione guida recidiva in stato di ebbrezza interpretazione delle leggi dolo penale guida nonostante revoca della patente

Disposizioni normative citate

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Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 1 StGB

Cited in the reasoning regarding the principle of legality, but not explicitly in the final orders (which are missing, so this relies on the stated rules for what is cited in the dispositive, and since the decision states it dismisses the appeal, we check the key substantive articles discussed).

Art. 100 Ziff. 3 SVG

Cited in the overall thematic summary (Regeste) regarding the companion's responsibility, which was extensively discussed in relation to the appeal.

Art. 31 Abs. 2 SVG

Cited in the overall thematic summary (Regeste) regarding the requirement for drivers/companions to be sober.

Art. 91 Ziff. 1 SVG

The specific provision under which the appellant was convicted (accompanying a learner driver while intoxicated) and which was central to the appeal's substantive challenge.

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Sentenze successive che citano questa decisione (49)

BGE 151 IV 228
Performance fraud under administrative criminal law: surety guarantees for high-seas shipping fall outside the exhaustively enumerated revocation objects of the fulfillment-fraud variant.
«…ospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-148-IV-329#page329) E. 5.1; [BGE 128 IV 272](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-128-IV-272#page272) E.…»
SK.2025.57B (2026-04-08)
Bank Mergers and Criminal Liability: Procedural Bar in Money Laundering Case
«…uldigten vom Wortlaut abweichen. Im Rahmen solcher Gesetzesaus- legung ist auch der Analogieschluss erlaubt (BGE 128 IV 272 E. 2). Von der Auslegung zu unterscheiden ist die richterliche Lückenfüllung. Eine Ge- setzeslücke liegt…»
6B_297/2023 (2026-03-10)
Convictions of climate activists for coercion via bank entrance blockades upheld, trespass convictions remanded due to deficient findings.
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-329%3Ade&number_of_ranks=0#page329) E. 5.1; [128 IV 272](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_488/2025 (2025-12-17)
Conviction for coercion and traffic rule violation by blocking a vehicle upheld under Articles 181 StGB and 90 SVG.
«…za=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-329%3Ade&number_of_ranks=0#page329) E. 5.1; [128 IV 272](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SK 2024 172 (2025-06-25) · be
Co-driver Acquitted of Complicity in DUI Despite Learner Driver Impairment
«…Fahrschüler und Begleitperson, das Fahrzeug gemeinsam (vgl. BGer 6B_1387/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2 m.V.a. BGE 128 IV 272 E. 3.1). Die Begleitperson nimmt gegenüber dem Fahrschüler eine Ausbildungs- und Überwa- chungsaufgabe wa…»
6B_1368/2023 (2025-06-18)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-329%3Ade&number_of_ranks=0#page329) E. 5.1; [128 IV 272](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_540/2023 (2025-02-06)
«…aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-329%3Ade&number_of_ranks=0#page329) E. 5.1; [128 IV 272](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_967/2023 (2023-10-11)
«…derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird ( BGE 148 IV 329 E. 5.1; 128 IV 272 E. 2; Urteil 6B_864/2022 vom 8. September 2023 E. 1.3.1). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als T…»
6B_864/2022 (2023-09-08)
«…derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird ( BGE 148 IV 329 E. 5.1; 128 IV 272 E. 2). Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinr…»
9C_618/2022 (2023-07-18)
«…2011 vom 7. August 2012 E. 4; vgl. zu Analogieschlüssen im Strafrecht BGE 145 IV 94 E. 2.3.1; 134 IV 297 E. 4.3.1; 128 IV 272 E. 2). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Bestimmung von Ziff. 6.1 lit. b Strassenverkehrsgebüh…»
50/2022/2 (2023-05-17) · sh
Schengen *Ne Bis In Idem* and Separate Factual Complex in Customs Declarations
«…t zu erweitern, dass die Aus- legung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 148 IV 329 E. 5.1 S. 338; 128 IV 272 E. 2 S. 274). Dies ist vorliegend wie dargelegt gerade nicht der Fall. 4.5.6. Nicht massgeblich ist sodann, dass der Be…»
SK1 2021 32 (2022-11-03) · gr
State v. [Appellant Name] (Traffic Offenses and DWI Conviction Appeal)
«…, die hinter dem Steuer sitzt, es kann jedoch auch der Beifahrer tun, wenn dieser in den Führungsvorgang eingreift (BGE 128 IV 272 E. 3.1; 60 I 160 E. 1; 80 IV 125 E. 1). Die Tat kann vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahr- lässig begangen werden…»
603 2022 33 (2022-08-03) · fr
License Cancellation for Second Driving-Related Offense During Probationary Period
«…end coupable d’une infraction en tant que conducteur lorsque, par exemple, pris de boisson, il accompagne un élève (ATF 128 IV 272 / JdT 2002 I 641 consid. 3). Cette décision, qui reprend la volonté du législateur exprimée tant à propos de l’ancienne…»
6B_265/2020 (2022-05-11)
«…affen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird ( BGE 128 IV 272 E. 2). Die rechtsanwendenden Behörden sind an die Entscheidung des Gesetzgebers darüber, in welchem Umfang das betroff…»
6B_34/2020 (2022-05-11)
Stealthing (Nonconsensual Condom Removal) as Sexual Offense Under Article 191 StGB Versus Lesser Sexual Harassment Liability
«…affen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird ( BGE 128 IV 272 E. 2). Die rechtsanwendenden Behörden sind an die Entscheidung des Gesetzgebers darüber, in welchem Umfang das betroff…»

Testo completo

Urteilskopf

128 IV 272

42. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)

6S.280/2002 vom 20. September 2002

Regeste

Art. 1 StGB , Art. 31 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 3 SVG ; Grundsatz "nulla poena sine lege", Verantwortung des angetrunkenen Begleiters eines Lernfahrers.

Der Begleiter eines Fahrschülers ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist an der Führung des Fahrzeugs beteiligt und macht sich als Führer strafbar, wenn er in angetrunkenem Zustand einen Fahrschüler begleitet (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3).

Sachverhalt ab Seite 273

BGE 128 IV 272 S. 273

A.- Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X. am 30. August 2002 wegen Begleitung eines Fahrschülers auf einer Lernfahrt in angetrunkenem Zustand ( Art. 91 Ziff. 1 SVG [SR 741.01]) und wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 3 SVG ) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen und zu einer Busse von Fr. 800.-.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 9. Dezember 1999 um etwa 06.40 Uhr begleitete X. den Fahrzeuglenker A., Inhaber eines Lernfahrausweises, auf einer Lernfahrt im Raum Luzern. A. verlor die Herrschaft über den Personenwagen und verursachte eine Kollision. Beide Fahrzeuginsassen wurden einer Blutprobe unterzogen; der Lenker wies einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,64 und sein Begleiter von mindestens 1,42 Gewichtspromillen auf.

B.- Der Kassationshof des Bundesgerichtes weist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des X. ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend ( Art. 1 StGB : nullum crimen sine lege). Auch wenn sein Verhalten strafwürdig sei, sei es von Art. 91 Abs. 1 SVG nicht erfasst.

Die kantonalen Behörden haben sich an die Rechtsprechung des Bundesgerichtes gehalten. Danach gilt bei einer Lernfahrt der Begleiter des Fahrschülers als Motorfahrzeugführer. Begründet wird dies damit, dass der Begleiter nicht nur die Fahrweise des Fahrschülers ständig überwachen und die nötigen Anweisungen geben, sondern notfalls die Handbremse ziehen oder das Steuer herumreissen, somit das Fahrzeug selber führen muss. Deshalb sei es notwendig, dass er fahrtüchtig sei wie ein Lenker. Die Gründe, die für die Strafbarkeit des angetrunkenen Führers sprächen, würden folglich im gleichem Ausmass für den Begleiter gelten ( BGE 91 IV 147 ).

Diese Rechtsprechung wird in der Literatur teilweise kritisiert. So wird ohne weitere Begründung gesagt, die extensive Auslegung des Begriffs des "Führens" kollidiere mit dem Legalitätsprinzip (ANDRÉ BUSSY/BAPTISTE RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl., Lausanne 1996, N. 4.4 zu Art. 91 SVG ). Teilweise wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorbehaltlos referiert (HANS SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht,

BGE 128 IV 272 S. 274

Bern 1968, S. 235; HANS GIGER/ROBERT SIMMEN, Strassenverkehrsgesetz, 5. Aufl., Zürich 1996, N. 4 zu Art. 100 SVG , S. 263).

2. Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ( Art. 1 StGB ). Der Gesetzestext ist Ausgangspunkt der Gesetzesanwendung. Selbst ein klarer Wortlaut bedarf aber der Auslegung, wenn er vernünftigerweise nicht der wirkliche Sinn des Gesetzes sein kann. Massgebend ist nicht der Buchstabe des Gesetzes, sondern dessen Sinn, der sich namentlich aus den dem Gesetz zu Grunde liegenden Wertungen ergibt, im Wortlaut jedoch unvollkommen ausgedrückt sein kann. Sinngemässe Auslegung kann auch zu Lasten des Beschuldigten vom Wortlaut abweichen. Im Rahmen solcher Gesetzesauslegung ist auch der Analogieschluss erlaubt. Dieser dient dann lediglich als Mittel sinngemässer Auslegung. Der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" ( Art. 1 StGB ) verbietet bloss, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Auslegung einer Strafbestimmung zu Ungunsten des Beschuldigten und unzulässiger Schaffung neuer Straftatbestände durch Analogieschlüsse ist allerdings schwierig. Das Bestreben, ein strafwürdiges Verhalten tatsächlich auch zu bestrafen, darf nicht mit dem Sinn und Zweck einer Strafnorm vermengt bzw. gleichgesetzt werden. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass sich die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten unter einen Straftatbestand fällt, eben gerade dann stellt, wenn es als strafwürdig erscheint ( BGE 127 IV 198 E. 3b S. 200).

3. Strafbar im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG macht sich, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug "führt" ("conduit un véhicule automobile", "conduce un veicolo a motore"). Wer angetrunken ist, darf kein Fahrzeug "führen" ( Art. 31 Abs. 2 SVG ).

3.1 Das Führen eines Fahrzeugs besteht darin, es zu bedienen, insbesondere in Bewegung zu setzen und zu lenken ( BGE 80 IV 125 E. 1 S. 127). Grundsätzlich führt der Lenker das Fahrzeug. Das folgt nicht nur aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch aus Art. 31 Abs. 1 SVG , wonach der Führer das Fahrzeug ständig beherrschen muss, oder aus Art. 3 der Vekehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), der dem Fahrzeugführer

BGE 128 IV 272 S. 275

vorschreibt, beim Fahren keine Verrichtung vorzunehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, kein Handmikrophon zu verwenden und die Lenkvorrichtung nicht loszulassen. Fahrzeugführer kann allerdings auch sein, wer nicht hinter dem Lenkrad sitzt. Das Fahrzeug führt auch der Beifahrer, der in den Führungsvorgang des Lenkers eingreift, beispielsweise indem er auf das Gaspedal drückt, die Handbremse zieht oder das Lenkrad herumreisst ( BGE 118 Ib 524 E. 2 S. 525; BGE 91 IV 147 E. 1 S. 148).

Wer nur einen Lernfahrausweis besitzt, darf nicht allein einen Motorwagen führen. Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, welcher dafür sorgt, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt ( Art. 15 SVG ). Der Begleiter muss neben dem Fahrschüler Platz nehmen und wenigstens die Handbremse leicht erreichen können ( Art. 27 Abs. 2 VRV ). Nötigenfalls muss er in den Führungsvorgang eingreifen und die Handbremse ziehen oder das Steuer herumreissen ( BGE 91 IV 147 E. 1 S. 148). Der Fahrschüler darf also den Motorwagen nur zusammen mit dem Begleiter führen, und es ist der Begleiter, der für die Einhaltung der Verkehrsregeln und die Vermeidung von Unfällen zu sorgen hat. Der Begleiter ist damit nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; er ist im Gegenteil von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt. In diesem Sinn führen beide, Fahrschüler und Begleiter, das Fahrzeug gemeinsam. Die gesetzlich umschriebene Tätigkeit des Begleiters kann deshalb unter den Begriff des Führens subsumiert werden, ohne diesen zu überdehnen.

Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im alten Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (MFG; BS 7 S. 595 ff.) stand, dass der Begleiter "die Verantwortlichkeit als Führer trägt". In der Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr steht in Zusammenhang mit Art. 93 Ziff. 3 (heute Art. 100 Ziff. 3 SVG ), dass die Rechtsprechung zu Art. 14 MFG übernommen wird und das Gesetz den Begleiter "zum Führer des Fahrzeugs" erklärt (BBl 1955 II 65; vgl. BGE 80 IV 125 E. 1 S. 127).

3.2 Es ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass der Begleiter zumindest die gleich gute Reaktionsfähigkeit besitzen muss wie ein Lenker, um seinen gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nachkommen zu können. Die Gründe, aus welchen der Gesetzgeber die Angetrunkenheit am Steuer unter

BGE 128 IV 272 S. 276

Strafe gestellt hat, gelten gleichermassen gegenüber dem Lenker und dem Begleiter. Denn die Verkehrssicherheit erheischt nicht nur, dass der Lenker nicht angetrunken ist, sondern auch, dass der Begleiter eines Fahrschülers es nicht ist. So hat denn der Gesetzgeber gegenüber berufsmässigen Fahrlehrern gar ein Alkoholverbot verhängt; während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Arbeitsbeginn ist ihnen der Genuss alkoholischer Getränke gänzlich untersagt ( Art. 58 Abs. 5 VZV ).

3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, der Begleiter könne nicht als Führer des Fahrzeugs betrachtet werden, weil ansonsten Art. 100 Ziff. 3 SVG keinen Sinn hätte. Diese Bestimmung sieht vor, dass für strafbare Handlungen auf Lernfahrten der Begleiter verantwortlich ist, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen (Abs. 1), und dass der Fahrschüler verantwortlich ist, soweit er die Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können (Abs. 2).

Art. 100 Ziff. 3 SVG übernimmt die zur Geltungszeit von Art. 14 MFG ergangene Rechtsprechung zur Frage, inwieweit der Fahrschüler für Verletzungen von Verkehrsregeln selber strafrechtlich verantwortlich ist ( BGE 80 IV 125 E. 1 S. 127; vgl. BBl 1955 II 65). Im entsprechenden Entscheid, wo festgehalten wird, dass "auch der Fahrschüler im Rahmen der ihm ... belassenen Verantwortung Führer ... ist", ging es darum, festzuhalten, dass entgegen früherer Praxis der Fahrschüler unter Umständen strafbar sein kann, sei es neben dem Begleiter, sei es allein, beispielsweise wenn er sich bewusst und gewollt den Weisungen des Begleiters widersetzt (vgl. hierzu: HANS SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, Bern 1964, S. 64 und 68). Aus Art. 100 Ziff. 3 SVG kann also nicht abgeleitet werden, der Begleiter sei nicht Führer und könne folglich nicht wegen Führens eines Fahrzeugs in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. In der Botschaft wird im Gegenteil zu dieser Bestimmung ausdrücklich festgehalten, dass der Begleiter als Führer des vom Fahrschüler gelenkten Fahrzeugs zu betrachten ist (BBl 1955 II 65). Dass Abs. 1 von Art. 100 Ziff. 3 SVG mit der Formulierung, der Begleiter sei für die Verletzung der ihm obliegenden Pflichten verantwortlich, etwas aussagt, was ohnehin gilt, und dass die Bestimmung somit, streng genommen, überflüssig ist, vermag daran nichts zu ändern.

3.4 Damit kann offen bleiben, ob subsidiär eine Verurteilung wegen Störung des öffentlichen Verkehrs ( Art. 237 StGB ) in Frage käme (vgl. BGE 73 IV 180 E. 1 S. 182).