Legislator Giurisprudenza & Legislazione
BGE 127 III 289 Generato dall'IA

Wife's Marital Property Equalization Debt Excluded from Husband's Subsistence Minimum in Spousal Support Calculation

Numero d'incarto BGE 127 III 289
Autorità giudiziaria
Giurisdizione Svizzera · Tribunale federale (TF / DTF) (CH)
Esito del giudizio Parzialmente accolto (Partially Allowed)

Sintesi Legislator

Generato dall'IA

The case involves a divorce dispute where the husband, a self-employed architect, and the wife, currently residing in a health resort due to depression, were divorced by the District Court of Lucerne-Land. The court ordered the husband to pay the wife a monthly maintenance contribution, and placed their son under his parental authority. Additionally, the court transferred ownership of their marital property solely to the husband. The husband appealed this decision, but was still ordered by the Canton of Lucerne High Court to pay reduced maintenance contributions, and agreed to settle the wife's property claims with a specified amount. The wife challenged the reduction of her maintenance contributions in the Swiss Federal Tribunal, contesting the consideration of a loan's repayment in the husband's financial obligations, which affected the maintenance payments. The Tribunal partially upheld her appeal.

Regesto Legislator

Ufficiale

Regeste Berücksichtigung von Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners (Art. 125 ZGB); Indexklausel (Art. 128 ZGB). Voraussetzungen, unter denen Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden können (E. 2a). Muss der Beitragsschuldner zur Erfüllung einer aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung hervorgehenden Forderung des Unterhaltsgläubigers ein zusätzliches Darlehen aufnehmen, so kann die hierdurch entstandene Tilgungsrate nicht im schuldnerischen Grundbedarf eingesetzt werden (E. 2b). Indexklauseln, die dem Unterhaltsschuldner den Nachweis überbinden, sein Einkommen habe mit der Teuerung nicht Schritt gehalten, sind auch mit Blick auf die Zwangsvollstreckung hinreichend klar (E. 4a).

Parole chiave

Generato dall'IA
calcolo del mantenimento del coniuge reddito minimo estinzione del debito deficit dell'unione coniugale aumento del reddito dovere di assistenza

Disposizioni normative citate

Generato dall'IA
Art. 125 ZGB
Berücksichtigung von Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners ( Art. 125 ZGB ); Indexklausel ( Art.
Art. 128 ZGB
Cited in the dispositive as the basis for indexing the spousal support payments to inflation.
Art. 63 Abs. 2 OG
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 63 Abs. 2 OG ) liegt bei der Beklagten eine Unterdeckung in Höhe von Fr.
Art. 125 Abs. 1 ZGB
Cited as the basis for awarding the increased spousal support amount.
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB
Voraussetzung und Grenze der Beitragsverpflichtung bildet auf der einen Seite der Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten, auf der anderen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen ( Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB ; zuletzt: BGE 127 III 68 E.
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB
kann namentlich eine verminderte Gesundheit zu einer nur beschränkten oder gar gänzlich entfallenden Eigenversorgungskapazität führen ( Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ; STETTLER, Les pensions alimentaires consécutives au divorce, in: Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, S.
Art. 163 ZGB
02.44; SPYCHER, a.a.O., S. 163); von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zuliessen (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N.
Art. 218 Abs. 1 ZGB
Der Kläger hat im kantonalen Verfahren nicht dargetan, dass er durch Zahlung der Beteiligungsforderung in ernstliche Schwierigkeiten hätte geraten können, weshalb ihm in Anwendung von Art. 218 Abs. 1 ZGB Zahlungsfristen hätten eingeräumt werden müssen.

Giurisprudenza citata

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Questioni giuridiche chiave estratte da Legislator

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Art. 125 Abs. 1 ZGB

Cited as the basis for awarding the increased spousal support amount.

Art. 128 ZGB

Cited in the dispositive as the basis for indexing the spousal support payments to inflation.

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Sentenze successive che citano questa decisione (876)

RF.2010.67 (2010-10-19) · sg
Maintenance Obligor's Withholding Tax and Subsistence Minimum Calculation
«…angellage wie hier vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ohne Steuern auszugehen ist (BGE 126 III 353; 127 III 68; 127 III 289; Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 659, 662; Raselli, Aktuelle Fragen des nachehelichen U…»
RF.2010.67 (2010-10-19) · sg
Withholding Tax Adjustment in Spousal Maintenance Calculations
«…angellage wie hier vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ohne Steuern auszugehen ist (BGE 126 III 353; 127 III 68; 127 III 289; Dolder/Diethelm, Eheschutz – ein aktueller Überblick, AJP 2003, 659, 662; Raselli, Aktuelle Fragen des nachehelichen U…»
22 10 93 (2010-10-11) · lu
Maintenance Tax Burden in Scarcity Cases
«…en kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Steuerlast in Mangelfällen ohnehin nicht anzurechnen (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292; 127 III 68 E. 2b S. 70; 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Da inzwischen die Wartefrist für die Scheidung a…»
LC060002 · zh
Calculation of Post-Divorce Spousal Maintenance Under Art. 125 ZGB
«…en Mitteln ist auf das tatsächliche und mit gutem Willen erzielbare Einkommen abzustellen (BGE 127 III 136 E 2a und 3a, 127 III 289 E 2a/aa). b) Das Bundesgericht hat bei der Beachtung der beiden Grundsätze, wo- nach einerseits jeder Ehegatte w…»
C/15023/2024 (2025-08-26) · ge
Spousal Support Calculation Reassessment During Marital Separation
«…t été contractée pour le bénéfice de la famille, décidée en commun ou que les époux en soient débiteurs solidaires (ATF 127 III 289 consid. 2a/bb; arrêt du Tribunal fédéral 5A_221/2024 du 5 mai 2025 consid. 5.2 et les arrêts cités). 4.2.1 En l'espèce…»
101 2024 386 (2025-07-03) · fr
Father's Appeal Regarding Prospective Child Support Calculations
«…’acquisition d’un logement (arrêt TC FR 101 2024 54 du 24 octobre 2024 consid. 3.4.3 et les références citées, not. ATF 127 III 289 consid. 2a/bb). Les dettes autres que celles contractées dans l’intérêt de la famille seront pour leur part prises en c…»
C/17409/2023 (2025-07-01) · ge
Child Support Recalculation Based on Changed Financial Circumstances
«…it été contractée pour le bénéfice de la famille, décidée en commun ou que les époux en sont débiteurs solidaires (ATF [127 III 289](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20III%20289) consid. 2a/bb; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_…»
C/16157/2021 (2025-06-03) · ge
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«…la famille dans le but d'en assurer l'entretien, décidée en commun, ou que les époux en sont débiteurs solidaires (ATF 127 III 289 consid. 2a/bb; arrêts du Tribunal fédéral [5A\_440/2022](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_440/…»
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«…été contractée pour le bénéfice de la famille, décidée en commun ou que les époux en soient débiteurs solidaires ( [ATF 127 III 289](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C/20035/2022 (2025-04-01) · ge
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«…été contractée pour le bénéfice de la famille, décidée en commun ou que les époux en soient débiteurs solidaires (ATF [127 III 289](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=127%20III%20289) consid. 2a/bb; arrêt du Tribunal fédéral [5A\_…»
101 2025 79 (2025-03-27) · fr
Provisional Child Support Appeal Dismissed Due to Insufficient Motivation
«…x passent en principe après l'obligation d'entretien du droit de la famille et ne font pas partie du minimum vital (ATF 127 III 289 consid. 2a/bb) ; que A.________ ne prétend du reste pas, ni a fortiori ne démontre, qu’il doit rembourser la dette lié…»
C/25123/2024 (2025-03-18) · ge
Child and Spousal Support Modification Upon Review of Provisional Measures
«…on lorsqu'elle a été assumée au profit d'un seul des conjoints, à moins que tous deux n'en répondent solidairement (ATF 127 III 289 consid. 2a/bb et les références). De surcroît, seules les charges effectives, dont le débirentier s'acquitte réellement…»
101 2024 182 (2025-03-11) · fr
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«…époux passent après le devoir d’entretien du droit de la famille et n’entrent pas dans le calcul du minimum vital (ATF 127 III 289 consid. 2a/bb ; arrêts TF 5A_1032/2019 du 9 juin 2020 consid. 3.2 ; 5A_926/2016 du 11 août 2017 consid. 2.2.3). En l’e…»
ZR1 2024 183 (2025-02-13) · gr
Modification of Provisional Child Support Based on Recalculation of Needs and Income
«…en, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7, je m.w…»

Testo completo

Urteilskopf

127 III 289

49. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Mai 2001 i.S. S.S. gegen A.S. (Berufung)

Regeste

Berücksichtigung von Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners ( Art. 125 ZGB ); Indexklausel ( Art. 128 ZGB ).

Voraussetzungen, unter denen Drittschulden im Grundbedarf des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden können (E. 2a).

Muss der Beitragsschuldner zur Erfüllung einer aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung hervorgehenden Forderung des Unterhaltsgläubigers ein zusätzliches Darlehen aufnehmen, so kann die hierdurch entstandene Tilgungsrate nicht im schuldnerischen Grundbedarf eingesetzt werden (E. 2b).

Indexklauseln, die dem Unterhaltsschuldner den Nachweis überbinden, sein Einkommen habe mit der Teuerung nicht Schritt gehalten, sind auch mit Blick auf die Zwangsvollstreckung hinreichend klar (E. 4a).

Sachverhalt ab Seite 290

BGE 127 III 289 S. 290

Die Parteien heirateten am 1. Juni 1984; am 24. Dezember 1985 wurde ihr gemeinsamer Sohn geboren. Der Ehemann (geb. 1954) ist als selbständiger Architekt tätig; die Ehefrau (geb. 1956) litt seit 1996 an einer zunehmenden depressiven Verstimmung und hält sich gegenwärtig in einem Kurhaus auf.

Auf Klage des Ehemannes hin schied das Amtsgericht Luzern-Land die Parteien am 22. Dezember 1999. Es stellte den Sohn unter die elterliche Sorge des Klägers und verpflichtete diesen, der Beklagten bis Ende Dezember 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.- zu bezahlen, wobei sich die Beklagte hieran allfällige Versicherungsleistungen im Umfang von 75% anzurechnen lassen habe. Die eheliche Liegenschaft übertrug es ins Alleineigentum des Klägers. Der Kläger appellierte in der Folge an das Obergericht des Kantons Luzern, welches ihn verpflichtete, der Beklagten bis zum 30. Juni 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.- und hiernach bis zum 31. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 1'400.- zu bezahlen. Es genehmigte ausserdem eine Vereinbarung der Parteien, wonach der Kläger die güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten mit Fr. 136'000.- abzugelten hat.

Die Beklagte führt eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht, das vorinstanzliche Urteil im Unterhaltspunkt aufzuheben und den Kläger zu verpflichten, ihr bis zum 30. Juni 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'800.- zu bezahlen. Für die Zeitspanne vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2014 ersucht sie, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'475.- zuzusprechen, wobei ihr ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Versicherungsleistungen zu 75% anzurechnen seien. Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 63 Abs. 2 OG ) liegt bei der Beklagten eine Unterdeckung in Höhe von Fr. 3'780.- vor. Sie beanstandet, dass die Vorinstanz in der Berechnung des familienrechtlichen Grundbedarfs des Klägers die Amortisation der zweiten Hypothek im Umfang von monatlich Fr. 500.- berücksichtigt habe. Gemäss

BGE 127 III 289 S. 291

vorinstanzlicher Feststellung war der Kläger genötigt, das grundpfandgesicherte Darlehen um Fr. 150'000.- zu erhöhen, um dadurch die güterrechtliche Forderung der Beklagten in Höhe von Fr. 136'000.- erfüllen zu können. Die Beklagte macht geltend, die Einsetzung der Tilgungsrate im klägerischen Grundbedarf bewirke, dass im Ergebnis sie selbst die Erfüllung ihrer Güterrechtsforderung mitfinanziere, weil zugleich der ihr gebührende Unterhaltsbeitrag entsprechend reduziert werde.

a/aa) Gemäss dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 125 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte dem anderen einen angemessenen Beitrag zu leisten, sofern diesem nicht zuzumuten ist, selbst für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen. Abs. 2 führt die wichtigsten Gesichtspunkte auf, die das Gericht beim Entscheid in Erwägung zu ziehen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer ein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist. Art. 125 ZGB ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung; zum anderen konkretisiert diese Bestimmung den Gedanken der nachehelichen Solidarität, der namentlich Bedeutung erlangt, wenn es einem Gatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen ( BGE 127 III 136 E. 2a S. 138; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 30 f. Ziff. 144.6, S. 112 ff. Ziff. 233.51-52; statt vieler: HAUSHEER/SPYCHER, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, N. 05.51 f., 05.76, 05.111). Voraussetzung und Grenze der Beitragsverpflichtung bildet auf der einen Seite der Bedarf des auf den Unterhaltsbeitrag angewiesenen Gatten, auf der anderen Seite die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen ( Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB ; zuletzt: BGE 127 III 68 E. 2c S. 70 mit Hinweisen). Neben dem Alter ( BGE 115 II 6 E. 5a S. 11) kann namentlich eine verminderte Gesundheit zu einer nur beschränkten oder gar gänzlich entfallenden Eigenversorgungskapazität führen ( Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB ; STETTLER, Les pensions alimentaires consécutives au divorce, in: Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, S. 150 f.). In Anbetracht ihrer angeschlagenen Gesundheit, ihres Alters und der infolgedessen reduzierten Eigenversorgungskapazität ist die Beklagte auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag des Klägers angewiesen.

BGE 127 III 289 S. 292

bb) Bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages ist streitig, ob die Amortisationsrate von Fr. 500.- im Grundbedarf des Klägers berücksichtigt werden darf, wodurch seine Leistungsfähigkeit entsprechend herabgesetzt würde.

Hat der unterhaltspflichtige Gatte neben der Unterhaltspflicht anderen Schuldverpflichtungen nachzukommen, gebieten die Interessen des Unterhaltsgläubigers, diese nur zurückhaltend in der Bedarfsrechnung des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen (vgl. BGE 63 III 105 E. 2 S. 111). Andernfalls würde dessen nach Deckung des eigenen Grundbedarfs verbleibende finanzielle Leistungskraft derart gemindert, dass sie gegebenenfalls nicht einmal mehr ausreichte, die familienrechtlichen Unterhaltspflichten zumindest teilweise zu erfüllen. Der Unterhaltspflichtige hätte es in der Hand, durch Eingehung von Drittschulden seine Leistungsfähigkeit zulasten des unterhaltsbedürftigen Gatten herabzumindern. So hat bei knappen finanziellen Mitteln des Beitragsschuldners selbst das Gemeinwesen zurückzutreten, darf doch unter solchen Umständen die Steuerlast nicht im Grundbedarf des Rentenschuldners berücksichtigt werden ( BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; BGE 127 III 68 E. 2b S. 70).

Das Schrifttum hält eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des Pflichtigen für geboten, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten begründet wurde (JEAN-FRANÇOIS PERRIN, La méthode du minimum vital, in: SJ 1993 S. 437; SCHWENZER, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 77 in fine zu Art. 125 ZGB ; dieselbe, Unterhaltsrechtliche Probleme nach Trennung und Scheidung, in: Eherecht in der praktischen Auswirkung, Zürich 1991, S. 26), nicht hingegen, wenn sie bloss im Interesse einer Partei liegt, es sei denn, beide Gatten hafteten solidarisch (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.43; ANNETTE SPYCHER, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Diss. Bern 1996, S. 161 f.). Amortisationen für Hypothekardarlehen seien dagegen nicht in den Grundbedarf aufzunehmen, weil sie vermögensbildend wirkten (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch, N. 02.44; SPYCHER, a.a.O., S. 163); von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die finanziellen Verhältnisse es zuliessen (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N. 118A zu Art. 163 ZGB ).

b) Im vorliegenden Fall ist die monatliche Amortisationsrate von Fr. 500.- entstanden, weil der Kläger ohne Erhöhung des

BGE 127 III 289 S. 293

Grundpfandkredits nicht imstande gewesen wäre, die güterrechtliche Forderung der Beklagten unverzüglich zu erfüllen. Zugleich steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beklagte nach Vergleich ihres Vermögensertrages (monatlich Fr. 300.-) mit ihrem Grundbedarf (Fr. 4'080.-) eine monatliche Unterdeckung in Höhe von Fr. 3'780.- hinzunehmen hat. Zudem wird sie sich gegebenenfalls Sozialversicherungsleistungen oder einen etwaigen künftigen Arbeitserwerb zu 75% bedarfsmindernd anrechnen lassen müssen, was ausser Streit steht.

Die vom Kläger zusätzlich eingegangene Darlehensverpflichtung dient nicht gleichermassen den Interessen beider Ehegatten. Sie wurde vielmehr begründet, um ihm zu ermöglichen, seine güterrechtliche Verpflichtung umgehend zu erfüllen und liegt daher in seinem unmittelbaren Interesse als leistungspflichtiger Schuldner. Naturgemäss steht seine durch das aufgenommene Darlehen verbesserte finanzielle Leistungsfähigkeit auch im mittelbaren Interesse der Gläubigerin, die hierdurch in den Genuss der raschen Erfüllung ihrer Güterrechtsforderung kam. Hieraus nun aber ableiten zu wollen, die Tilgungsrate müsse als Mehrbelastung im Grundbedarf des Klägers berücksichtigt werden, hiesse letztlich, die Beklagte indirekt an der Bezahlung ihres güterrechtlichen Guthabens zu beteiligen, fiele doch gleichzeitig der ihr gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB zustehende angemessene Unterhaltsbeitrag entsprechend geringer aus. Damit aber erlitte ihre Güterrechtsforderung eine Werteinbusse, was das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ungerechtfertigter Weise zu ihren Ungunsten schmälerte. Nicht massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte auf der sofortigen Erfüllung der Güterrechtsforderung beharrt hat. Hatten sich die Parteien über den ihr aus Güterrecht gebührenden Forderungsbetrag verständigt, so war es ihr als Gläubigerin unbenommen, auf rascher Erfüllung zu bestehen. Der Kläger hat im kantonalen Verfahren nicht dargetan, dass er durch Zahlung der Beteiligungsforderung in ernstliche Schwierigkeiten hätte geraten können, weshalb ihm in Anwendung von Art. 218 Abs. 1 ZGB Zahlungsfristen hätten eingeräumt werden müssen.

4. a) Damit ergibt sich, dass von einem um Fr. 500.- tieferen Grundbedarf des Klägers auszugehen ist, womit der Beklagten ein um diesen Betrag erhöhter Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB zuzusprechen ist. Folglich ist Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils dahin abzuändern, dass der Kläger ab dessen Rechtskraft der Beklagten bis zum 30. Juni 2001 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag

BGE 127 III 289 S. 294

in Höhe von Fr. 2'700.- und danach bis zum 31. Dezember 2014 einen Beitrag in Höhe von Fr. 1'900.- zu bezahlen hat. Antragsgemäss ist der Unterhaltsbeitrag an die Teuerungsentwicklung anzupassen ( Art. 128 ZGB ), wobei dem Unterhaltsschuldner anheim zu stellen ist, den Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat. BGE 126 III 353 (E. 1b S. 358) könnte zwar entnommen werden, einer Indexklausel ermangle es der für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Klarheit, wenn der Teuerungszuschlag nur gewährt wird, sofern der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, sein Einkommen sei nicht entsprechend angestiegen. Dem ist indes präzisierend anzufügen, dass damit nicht bedeutet werden sollte, derlei Indexklauseln seien nicht hinreichend klar, um im Zwangsvollstreckungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel darzustellen. Es verhält sich vielmehr so, dass es dem betriebenen Unterhaltsschuldner obliegt, im Rechtsöffnungsverfahren urkundlich zu belegen, sein Einkommen sei nicht der Teuerung angepasst worden. Gelingt ihm dies, kann für die anbegehrte teuerungsbedingte Beitragserhöhung die Rechtsöffnung nicht erteilt werden (vgl. BGE 124 III 501 E. 3b S. 503 f.; PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 204 mit Nachweisen). Demnach ist die Indexierung wie folgt zu fassen:

"Der vorstehende Unterhaltsbeitrag beruht auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Urteilsfällung: April 2001 = 101.2 Punkte, Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Verändert sich der Index gegenüber dem ursprünglichen Indexstand um 10% oder mehr, wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechendem Umfang auf den Beginn des Folgemonats angepasst, es sei denn, der Kläger beweise, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung entsprechend Schritt gehalten hat."